Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 22 (19.3.1885)
- Date
- 1885-03-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXVI. Jahrgang. Erste Itilnne ju llr. 22 -es Israelit. Leitender Artikel. Aas Hlrtheik der poliieikammkr des Appellatioushofes in Bern ribov vrrs Schächten. Kritisch beleuchtet von Rabbiner Dr. Ehrmann in Trier. (Schluß.) IV. Satz. 4. „Auch mag es daher rühren, daß zur Zeit der Abfassung die Schlachtmethode mittelst der Stift¬ oder Schußmaske noch nicht bekannt war." Dieser Satz verräth die Unkenntniß der einschlägigen Literatur seitens seiner Autoren in so zweifelloser Weise, daß man sich über die einseitige Behandlung, welche die Schächtfrage durch dieselben gefunden hat, nicht länger zu wundern braucht. — Allerdings sind die ersten Gutachten zu Gunsten des Schächtens zu einer Zeit (1867) abgegeben worden, in der weder die Stiftnoch die Schußmaskc vorhanden war. Aber als mit Einführung der ersteren auch die Agitatton gegen das Schächten wieder eröffnet wurde, gaben theils die früher genannte» Autoritäten, theils neu hinzngetretene Autoritäten ihr Gutachten aufs Nene zu Gunsten des Schächtens selbst im Vergleiche mit der Stiftmaske ab. Dieselben sind zusammengestellt in der Denkschrift: Das Schächten und die Bouterole von Rabbiner Dr. Engelbert. (St. Gallen, Zollikofersche Buchdruckerei 1876.) Diese Schrift enthält Gutachten von Adam, Bagge, Büchner, Chauvean, Gamgee, Gerlach, Hannover, Hertwig, Lydtin, Meyer, Roloff, Zangger und anderen. U n t e r d i e se n Anderen befindet sich (Seite 99) merkwürdigerweise auch das Gutachten des Herrn Prof. Berdez, des hervorragendsten unter den 4 Experten, deren Gutachten dem vorliegenden Urtheil zu Grunde liegt, lieber den etwaigen Gesinnungswechsel zwischen dem Züricher und Berner Herrn Prof. Berdez ist ein llrtheil erst möglich, wenn sein Gntachten vom 8. November 1875 mit dem von 1884 verglichen werden kann. Soviel kann aber schon jetzt gesagt werden: Es ist geradezu undenkbar, daß ein Mann von der wissenschaftliche» Bedeutung, wie sie das von ihm bekleidete Directorat der Berner Thierarzneischule voraussetzt, sich ohne jeden Vorbehalt gegen das Schächten ausgesprochen und sich damit in einen solchen Widerspruch mit sich selbst gesetzt habe. Auch seit Einführung der Schußmaske sind, von allgemein anerkannten Autoritäten neue Gutachten zu Gunsten des Schächtens erschienen, und die früher abgegebenen aufs neue bestätigt worden. — Eine eigenthümliche Illustration erhält jedoch das ganze Urtheil durch die Thatsache, daß in Langenthal, wo die verurtheiltenJuden ihrThier schächteten, von den christlichen Metzgern weder Stiftnoch Schußmaske angewendet wird, sondern die Schlachtthiere durch Kopfschlag todtgeschlagen werden!! V. Satz. 5. „Da nach den neuen Tödtungsmethoden mittelst der Schuß- oder Stiftmaske die Bewußtlosigkeit des zu schlachtenden Thieres viel rascher eintritt, ohne daß dabei das ntuelle Schächten ausgeschlossen wäre, so erscheint die Tödtungsweise der Schlachthiere der Israeliten namentlich und ganz besonders mit Rücksicht auf die qualnnd schmerzvollen Borbereitungshandlnngen, wie sie nicht nur im allgemeinen durch das Gutachten der Experten, sondern speciell für den vorliegenden Fall in ganz detaillirter Weise durch den auf eigene sinnliche Wahrnehmung sich stützenden Rapport des anzeiger'schen Landjägerwachtmeisters Jsler (pag. 1—2 der Acten) constatirt sind, — als ein Zufügen von Schmerzen oder Qualen, welches zwar bei erlaubtem Zwecke, aber auf nnnöthige Weise geschieht, und durch lit. cl des Art. 2 des Dekrets wider die Thierquälerei vom 2. Dez. 1844 ausdrücklich als strafbare Mißhandlung von Thieren bezeichnet wird." 1) Die nur so in Parenthese beigefügte Bemerkung, daß das rituelle Schächten auch nach erfolgter Tödtung durch eine der neueren Schlachtmethoden nicht ausgeschlossen sei, ist unwahr. Sie verräth eine ganz ungewöhnliche Unkenntniß der auf das Schächten bezüglichen rituellen Vorschriften. Wohl kann eine solche Kenntniß bei den Untei'zeichiiem