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Der Israelit · 1885-03-16 · Heft 21 (16.3.1885) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 21 (16.3.1885)
Date
1885-03-16
Page
– (sequence 3)
Language
German
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347 Es möge hier zunächst der Wortlaut des UrthcilS folgen: Tie Polizeikammer des Appellations- und Cassationshofs des Kantons Bern hat in der Uuterfuchungssache gegen 1. S a l m o n Bloch, von Habshcim, Metzger in Langenthal. 2. Heinrich Levy, v. Bclfort, Schächter in Langenthal. wegen Thierquälerei In Betrachtung: 1. Nach dem bei den Acten liegenden Gutachten der Sachverständigen ist die Schlachtmethode der Israeliten, das „Schächten" nicht nur eine bei allen Nichtisraeliten ungewöhnliche Tödtungswcisc, sondern auch für die Thierc mehr als nöthig schmerzhaft. 2. Namentlich und hauptsächlich gilt Äcs von den Vorbereitungen znm eigentlichen Schächtakte, indem das zu schlachtende Thier ohne vorhergegangenes Schlagen wie bei andern Tödtungsarten, also bei vollem Bewußtsein, durch gewältsamcs Niedcrlverfeu und Zurückbicgen des Kopfes auf die Hörner in eine nur schwer hcrzustcllende Rückenlage gebracht wird und in dieser Lage verbleiben muß, bis nach dem Durchschneiden der großen Halsgefäße nach und nach mit dem Ausströmeu des Blutes Bewußtlosigkeit nnd endlich der Tod eintritt. 3. Wenn entgegen dieser Annahme verschiedtne von wiffentschaftlichen Autoritäten ansgcgangcnc Gutachten im Gegensatz zu wohl cbcnsoviclen andern behaupten, cs sei daS Schächten die am wenigsten qualvolle Schlachtmethode, so haben die betreffenden Verfasser dabei wohl mehr den eigentlichen Schächtungsact als die Vorbereitungen zu demselben wie sic bis jetzt üblich sind, ins Auge gefaßt. 4. Auch mag es daher rühren, daß zur Zeit der Abfassung die Schlachtmethodc mittelst der Stift¬ oder Schnßmaske noch nicht bekannt war. ö. Ta nach den neuen Tödtungsmcthodcn mittelst der Schuß- oder Stiftmaske die Bewußtlosigkeit des zu schlachtenden Thieres viel rascher eintritt, ohne daß dabei das rituelle Schächten ausgeschlossen wäre, so erscheint die Tödtungsweise der Schlachthiere der Israeliten namentlich und ganz besonders mit Rücksicht auf die qual- und schmerzvollen Vorbereitungshandlungen, wie sie nicht nur im allgemeinen durch das Gutachten der Experten, sondern specicll für den vorliegenden Fall in ganz detaillirter Weise durch den auf eigene sinnliche Wahrnehmung sich stützenden Rapport des anzeiger'schen Landjägerwachtmeisters Jslcr (Pag. l—2 der Acten) constanrt sind, — als ein Znfügen von Schmerzen oder Qualen, welches zwar bei erlaubtem Zwecke, aber auf nnnöthige Weise geschieht, und durch lit. d des Art. 2 des Dekrets wider die Thierquälerei vom 2. Dez. 1844 ausdrücklich als strafbare Mißhandlung von Thierelk bezeichnet wird. 6. Der Umstand, daßtrotz des eben erwähnten Dekrets das Schächten Seitens der Israeliten immer ungestraft praktisirt wurde, kann nicht in Betracht kommen; es wurde eben noch nie Klage lvegen des Schächtcns erhoben. 7. Wenn die durch den israelitischen Ritus vorgeschricbene Tödtungsart der Thiere, das Schächten, als Thierquälerei und mit der öffentlichen Ordnung lmvereinbar erklärt wird, so wird dadurch auch nicht die Glaubensfreiheit der Israeliten verletzt, denn sowohl die Berner „Staatsverfassung vom 31. Juli 1846 9. 80 — nnd das Kirchengcsctz vom 18. Januar 1874—9—2—, als auch die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 — arl. 50 — gewährleisten und gestatten die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung er kan nt Salmon Bloch und Heinrich Levp sind der Thierquälerei begangen durch Schächten schuldig erklärt nnd in Anlvendnng des Art. l u. lit. <1 des Dekrekts wider die Thierquälerei vom 2. Dcccmbcr 1844 und des Art 369 St. V. verurtheilt: 1. Jeder zu einer Buße von Frs. 10. 2. Beide solidarisch zu den Kosten, bestimmt, die erstinstanzlichen auf Frs. 108,40, die Rekurskoftcn des Richteramts Aarwaugen auf Frs. 4 nnd die oberinstanzlichcn auf Frs. 21. Im Uebrigen verbleibt es beim erstinstanzlichen ttrthekt, wonach Gottfried Minder und Johann Hürzeler freigesprochcu sind, jedoch ohne Entschädigung. Dieses Urtheil wurde vom Präsidenten öffentlich verkündet. Für getreue Abschrift test. Der erste Kammcrschreibcr: (sig.) MatthyS. Cs soll nun jeder einzelne Satz auf seine Wahrheit geprüft werden.

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