Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 19 (9.3.1885)
- Date
- 1885-03-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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316 Inden auf Kosten anderer Konfessionen ihre Kinder erziehen wollen, mag mir gestattet seil., die Thatsachen anzuführcn, das; die Juden —- ich sage dies durchaus nicht als Vorwurf — hohe Schulgelder für ihre Kinder bezahlen, viel höhere als die Christen. So bezahlen in der Bndapester evangelischen Elementarschule die jüdischen Kinder 35 fl., die evangelischen 12 fl., in dem Bndapester evangelischen (Gymnasium die jüdischen Kinder r>o fl., die evangelischen 25 fl. Unter dem Einflüsse dieser Thatsachen und Prämissen dürfte der Abgeordnete Wahrmann gegen jenen Antrag gesprochen haben, welcher wegen Gründung eines jüdischen Gymnasiums in der nenlichcn Generalversammlung der Bndapester jüdischen Gemeinde gestellt wurde, lind er hatte Recht. Die Juden sollen in Ungarn die Letzten sein, doch nein, sic sollen cs überhaupt nie thun, das; sie eine nach Konfessionen gesonderte Erziehung fordern und damit die Assimilirnng erschweren. Soll wirklich ein Gymnasium'gegründet werden, so möge dies der Staat, die Kommune oder die Gesellschaft selbst thnn, doch soll die Schule keinen tonfcssionclleu Charakter haben. (Lebhafte Zustimmung rechts.) Was die Opferwilligkeit betrifft, berufe ich mich auf die Budgets der Pcsthcr israelitischen Gemeinde und der mit ihr verbundenen Wohlthätigkeitsanstaltcn. Cs beläuft sich ans mehrere Hunderttausend Gulden, was die Inden auf diesem Wege für Schulen und Wohlthätigkeit verausgaben. Ein einziger Mann allein hat fast eine halbe Million Gulden für solche Zwecke hinterlassen, cm Legat, aus welchem das Tanbstnmmmcn-Institut ins Leben gerufen lvnrde. In der That kann cs nur jene wilde Leidenschaft mir erklärlich machen, das; die Herren Abgeordneten hier mit Anklagen vortrcten, die gar keine Grundlagen besitzen. Ich vertraue der Legislative Ungarns, daß sie auf dem im Jahre 1818 begonnenen Pfade des Liberalismus, der Rechtsgleichheit jetzt keinen Rückschritt machen wird, und ich bitte das geehrte Haus, die angegriffene Vorlage annehmcn zu wollen. (Lebhafte Zustimmung rechts.) n. Franz Chor in bemerkte zunächst, er werde nicht als Vertreter einer Konfession oder eines Bezirkes, sondern als ein bescheidener Vertreter des LaudeS-Jnteresscs sprechen. (Lebhafter Beifall rechts.) Gegen die prinzipielle Verfügung des in Rede stehenden Paragraphen, das; diejenigen Männer, die im Schofle der verschiedenen Konfessionen soziales Gewicht und Ansehen besitzen, im neuen Oberhause ^itz und Stimme erhalten sollen, wurden von keiner Seite Einwendung gemacht. Dies ist eine erfreuliche Erscheinung. Vor vierzig Jahren hatte ein solcher Paragraph stürmische Debatten erregt; jetzt begegnet diese, durch die öffentliche Meinung unterftützteVcrsügung keinem erheblichen Widerspruche. Dies lässt hoffen, daß bald auch jene Epoche folgen wird, welche die fanatischen Reden nicht verstehen wird, die von Einigen deflhalb gehalten wurden, weil die Legislative die Vertretung von 600,000 im Lande wohnenden Bürgern durch ein Mitglied einführen will. (Lebhafte Zustimmung rechts.) Die Einwürfe sind so unhaltbar, sie widersprechen so sehr nicht nur der Rechtsgleichheit, sondern auch der durch das Land acceptirten, seit 1867 konsequent eingehalteneu konstitutionellen Gesetzgebung, dem in den Gesetzen des Landes sich äußernden Geiste und dem Buchstaben derselben, das; cs nicht schwer sein wird, die Unhaltbarkeit derselben nachzuweisen. (Hört!) Ter G.-A. 1.807: 17 hat zwischen den christlichen und jüdischen Bürgern des Landes in politischer und bürgerlichen Hinsicht vollkommene Rechtsgleichheit fcstgcstellt und erklärt, daß, wenn die Staatsgewalt fortan von staatsrechtlichem und politischem Gesichtspunkte Maßnahmen trifft, sie dieselben ohne Ausnahme ans alle Bewohner des Landes ausdehucn wird, mögen sic Bekenner der chastlichcn oder israelitischen Religion sein. Und eine unterbrochene Kette der in Folge dieses Gesetzes entstandenen Gesetze beweist, das; die Legislative, wenn sie politische Rechte ans die Bewohner des Landes ansdchnte, zwischen rezipirten Religionen und der durch den G.-A 1807: 17 anerkannten jüdischen Religion hinsichtlich politischer Rechte keinen llnterschied macht. (Lärm auf den Bänken der Antisemiten. Hört! Hört!) Da ist der G.-A. 1877: 33, welcher die in irgend einer.Kirchengemeinde angestclltcn konfessionellen Geistlichen, Hilfsgeistlichen und Schullehrer ohne Unterschied, ob sie im Dienste einer christlichen oder der israelitischen Religion stehen, mit dem Wahlrechte bekleidet. (So ist's! rechts.) Das ist das Strafgesetz (Gaza Onüdy ruft dazwischen: Der Cscmcgi-Kodcx!), welcher ohne Rücksicht darauf, ob cs eine rezipirte oder nicht rczipirte Religion ist, die anerkannten Religionen im Lande eines gleichen Rechtsschutzes theilhaftig werden läßt. Und als im Hause diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit auftauchte und das Bedenken geäußert wurde, ob unter dem Begriff „anerkannte Religion" nur das rezipirte christliche Bckenntniß oder auch die im Lande bestehende organisirte israelitische Kirche zu verstehen sei, da erhob sich der Justizminister Ungarns Bela Perczel, und sagte unter dem Beifall des Hauses Folgendes: „Jene Religion, deren Ceremonien unter