Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 17 (2.3.1885)
- Date
- 1885-03-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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280 Skibictci' sehnlicher herbeiwinischen, ul* der .Hanptangeklagtc, Julius Berhovay, der trotz seine* in der Zwischenzeit ernenerten Mandate* seit länger als zwei Jahren nicht wagen durfte, die Pforten des Abgeordnetenhauses zu überschreiten. Entsprechend dem am •'». April l.^4 gefällten Anklagcbcschlnsse des hiesigen Strafgerichtes sind angcklagt: Der Reichstags - Abgcnordnctc Julius Berhovay, Eigenthünier und Rcdactcnr des Függctlcnscg, des Verbrechens nnd der Vernntrcnnng laut 3t. G., ferner des Prcßvcrgehens nach :r2 des PreßgcfetzcS; sodann Ludwig Berhovay, Bruder des Erstcrcn und AdminiftratiouS-Beamtcr des Fügetlcnscg, endlich Buchdrucker Julius Wilckcns wegen des schon erwähnten Verbrechens der Veruntreuung. Unter Einem soll in dieser Schlnßvcrhandlnng auch das Factum Fanda erledigt werden. Die Anklage stützt sich darauf, das; in Folge Anffordnng der Redaction des Függetlenseg für verschiedene gemeinnützige Zwecke Spenden der Abonnenten nnd Leser eingelaufen seien, die bis zur Einleitung der polizeilichen Uutersnchnug nur zun; geringsten Dhcilc ihrer Bestimmung zugcführt wurden, der größere Dheil aber im Betrage von ungefähr st. für die persönlichen Zwecke des Abgeordtcn Berhovay, beziehnngSweifc für die Kosten des von ihm rcdigirten Blattes Verwendung fanden. Der weitaus größte Dheil dieser Spenden, etwa 2!00 st., lief für die Unterstützung der ans Bukowina nach Ungarn repatriirten Esango-Szekler ein eine Angelegenheit, die seinerzeit ganz Ungarn in patriotische Wallung versetzte nnd die ZeitnngSleser veranlaßt«.', zur Förderung dieses Zweckes Gelder beiznstenern. Es kamen aber auch Spenden für ein Denkmal der Unabhängigkeit Ungarns wie der Märtyrer von Arad, für die Raaber Uebcrschlvcnttnten, für eine arme Wittwc re., die nicht ihrer Bestimmung zngefnhrt wurden. Wohin gericthcn i icfc Gelder? Durch das Ergebniß der polizeilichen Borerhebungcn nnd die im Wesen nbcrtittstimmendcn Aussagen der Angeklagten ist nachgcwicscu, das; Anfangs Dezember i^8«l zwischen Julius Berhovay, dem Redactenr nnd .Herausgeber des Fnggetlcnseg, eknerseirs nnd der Firma F. E. Wilckcns, als dein Drucker des erwähnten Blattes, andererseits eine mündliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist, daß die Firma Wilckcns alldkn berechtigt sein soll, die mittelst Anweisung an dieRedaction dcS Fnggctlentseg gelangenden Gelder auf der Post zu beheben; die in dieser Weise ciugelangtcn Gelder wurden auf dem Eonto des Függetlentseg diesem Blatte gutgeschrieben. Dagegen hat die Firma F. C. Wilckcns die mit der Herausgabe des Blattes verbundenen Kosten gedeckt nnd unter dem Ditcl des sogenannten „Rcdactions Budgets" — laut der Aussage des Inlins Wilckcns — dem InlinS Berhovay monatlich 740 fl. bezahlt. In Folge dieser Vereinbarung gelangten die zumeist mittelst Postanweisung an den Függetlenseg gesendeten, für öffentliche Zwecke bestimmten Gelder in die Hände des Julius Wilckcns, über welche dieser die auf die erwähnten I7V9 fl. 9 kr. lautenden Bons ausgestellt hat und welche er laut seineul eigenen Geständnisse, mit den übrigen Einnahmen der Bnchdrnckereikasse vermengt, zu geschäftlichen Z)weckcn gebraucht hat. Endlich wurden bei der Verhaftung Ludwig Verhovay'S bei diesem Aufzeichnungen vorgcfnndcn, die es außer Zweifel stellen, daß er seinem Bruder für dessen private Bedürfnisse Summen aus den unterschlagenen Geldern übergeben habe. Julius Berhovay stellt wohl seine Dheilnehmung an dieser strasbareu .Handlung in Abrede, ia er ist bestrebt, die Sache so darznstellcn, das; er von den verbrecherischen Umtrieben Ludwig Bcrhovay's nnd Julius Wilckcns' keine Kenntnis; gehabt. Abgesehen aber davon, das; die Vergleichung der UnterfuchnngSdaten, das Vertragsrespektivc, das nahe Berwandtfchaftsverhältnis; der Angeklagten und andere erwiesene Dhatnmständc die richterliche Ueberzcugnng verschaffen, daß die Genannten ohne Wissen und Willen Verhovay'S unmöglich Wochen, geschweige denn Monate hindurch über die fraglichen Wertste verfügen konnten, dient gegen ihn noch eine Reihe von der Anklage im Detail angeführter Umstände als Beweis. Rach Einleitung der Strafuntersuchung hat wohl Julius Berhovay in zwei Raten etwa 2200 Gulden znrnckerstattct. Allein dies ändert nichts all dem Thatbcstandc des begaligenen Verbrechens. Schließlich wird Ililins Berhovay zweier Preßvergchcn angeklagt, weil cs durch sein mit anderen Daten der Untersuchung übereinstimmendes Geständnis; bewiesen ist, das; Angeklagter im Jahre 188:5 zweimal sein Függetlenseg benanntes politisches Blatt hcransgcgcbcn hat, ohne, nach der Vorschrift des § no, innerhalb zehn Tagen seine Eantion ergänzt zu haben - ein Mangel, der deshalb entstand, weil l :i<* fl. 91 kr. in Folge preßgcrichtlicher Vernrtheilnng abgezogen wurden. Das zweitcmal aber, weil der Abg. Bela Komjathy die für das Blatt erlegte Eantion zurückgezogen hatte. Man erinnert sich, daß diese Affairc gleichfalls nngemeill viel Staub aufwirbeltc und zu besonderen Erlässen des Ministeriums des Innern, wie des competcnten hauptstädtischen Bürgermeister - Amtes Veranlassung geboten hat. (R. Fr. Pr.)