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Der Israelit · 1885-01-22 · Heft 6 (22.1.1885) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 6 (22.1.1885)
Date
1885-01-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
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91 am Wahltage am 1.". Juni 1 sso;it»ci große Par- 1 tcien gegcnüberstandcn, von denen jede für sich den Sieg in Anspruch nahm. Der magistratische Wahlcommissär sprach diesen zunächst der KorewPartei zu, indem er eine Anzahl Wahlzettel der Bamberger- Partei für nngiltig erklärte, wogegen diese Verwahrnng cinlcgte. In dieser Frage entschied die k. Kreisrcgierung, das; die ganze Wahl wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses für nngiltig zu erklären und eine Neuwahl vorzunehmen sei. Hiergegen ergriffen Leide Parteien die Berufung an das k. Staatsministcrium, die hiesige Enltus-Verwaltnng noch mit dem weiteren Antrag, cs möge cvcnt. die Wahl ihrem Ausschreibcn gemäß als eine provisorische und zwar ans drei Jahre erachtet werden. Hierauf erfolgte im Jahre 1881 höchste Ministerialentschließung, daß die Wahl Bambergcrs als giltig und vorschriftsmäßig auzuerkcnnen und derselbe als der durch die Mehrheit Gewählte zu erachten und zu installiren sei. Der weitere Antrag wegen Tesinitivwahl sei eine neue Streitfrage der Parteien und müsse lnftanticll behandelt werden, gehe also an die k. Kreisrcgicrnng zur Entscheidung 'zurück. Bon dieser wurden nun bei den Bcthciligten Erhebungen vorgenommen, in welcher Absicht etwa die damalige Wahl bcthärigt wurde. Dieselben ergaben jedoch laut h. Entschließung vom 29. Dez. v. I. sichere Anhaltspunkte nicht, da die Erklärungen entweder je von dem Parteiftandpnukte ans oder von vielen wegen der Länge der Zeit als nicht erinnerlich abgegeben wurden. Die kgl. Regierung konnte demnach nur nach der Aktcn'lage urrheilen und nach dieser erkannte sie auf Dcfinitivwahl, den Antrag der Eultus-Berwaltung abweisend. Tie Motive sind inhaltlich obiger h. Entschließung im Wesentlichen folgende: 1) Es ist sehr fraglich, ob der Vorbehalt einer Kündigung auf Zeit bei Berufung von Rabbinern in Hinblick auf §. 26, Abs. 2 des Inden-Edikts überhaupt zulässig ist. 2) Fehlte der Vorstandschaft der Cnltus-Gcmcinde Würzburg jede Berechtigung für die Vornahme der Wahl weitere Modalitäten als die mit den Deligirten vereinbarten, fcstzusctzcn, endlich 3) lassen die Verhandlungen offenbar erkennen, daß die Eultus-Gcnopeu des Distrikts in ihrer Mehrzahl die Vornahme einer sofortig een Definit i v w a h l anstrcbten. Ob damit nun die seit Jahren schwebende Frage zur Ruhe kommen, oder auch gegen die erstinstanzliche h. Entscheidung die Berufung an das k. Staatsministerium ergriffen lvird und mit welchem Erfolge, bleibt abzuwarten. Möchte cs nun unserem Herrn Rabbiner gelingen, mit der befestigteren Stellung des Guten recht viel zu wirken und den Geist für mir* rmc*«, für Frieden und Wohlthätigkcit, wie er bisher in unserem Rabbinatc geherrscht, zu erhallen und zn befestigen. Das allseitigc Vertrauen wird ihm zur Seite stehen und die nölhigc Unterstützung sowohl von dem Distrikte als von den h. kgl. Behörden nicht fehlen. In letzterer Beziehung kann man cs nicht dankend genug anerkennen, mit welcher Bereitwilligkeit mau Seitens hoher. und höchster Behörden in Bayern auf die Einhaltung religiöser Vorschriften Rücksicht nimmt, und mit welchem Entgegenkommen man jedes Streben dahin und die Verbreitung religiösen Sinnes dieserseits unterstützt. Dafür können wir wiederholt Beispiele aus jüngster Zeit anführen. Herr Rabbiner Bamberger hatte vernommen, daß eine Anzahl jüdischer Kinder die städtischen Volksschulen besuchen, dort aber keinen jüdischen Religionsunterricht erhalten. Auf Vorstellung bei der stadt. Schulbehörde wurde ihm die möglichste Beihilfe zur Abstellung fraglichen ttcbclstandcs zngcsichcrt und ein Verzeichnis; jener Kinder behändigt. Der Herr Rabbiner machte die betreffenden Eltern auf den Rachthcil und das Gesetzwidrige bei fortgesetzter Entziehung des Religionsunterrichts aufmerksam und schlug ihnen vor, ihre Kinder an dem Religionsunterrichte in der isr. Gemeindeschnle an zwei Wochentagen, welcher unentgeltlich ertheilt wird, Theil nehmen zn lassen, welcher Aufforderung auch fast ausnahmslos Folge geleistet wurde. Es' erhalten somit mehr als dreißig Kinder einen Unterricht, den sie bisher entbehrten und der sie mit unseren Gesetzen und Pflichten bekannt macht und auch befähigt, dieselben zu üben, ein Erfolg, das in unserer Zeit nicht zu unterschätzen ist. Möge der Herr Rabbiner fortfahren für die religiöse Jngcndbildnng kräftig cinzntretcn; denn hier ist das fruchtbarste Feld für eine segensreiche Thätigkeit. Frankfurt a. M., 20. Jan. Die israelitische Stcrbekasse dahier, deren Konstitnirnng am 18. v. M. stattfand, hat bereits 170 Anmeldungen zu verzeichnen. Die Statntenkommission hat gestern ihre Arbeiten beendet. Tic Hauptpunkte der Satzungen (welche einer für Mitte Februar in Aussicht genommenen Generalversammlung werden unterbreitet werden) sind die folgenden: Tic ordentlichen Mitglieder müssen hier wohnen, unbescholten und dürfen nicht unter 20 und nicht über 5» Jahre alt sein. Der Anmeldung beim Vorstand ist Altcrsnachweis und eventuell Gesundheitsattest bciznsügcn. Das

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