Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 98 (11.12.1884)
- Date
- 1884-12-11
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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1620 S ch w e i z' / .. . ..r/^ Zürich, nn December. Die Chronik der Züricher Gerichte ist abermals um ein wenig erfxenliches Blatt vermehrt worden. Ein Scandalproccß im vollsten Sinne des Wortes hat sich in der letzten Woche vor den Schranken des Obergerichtes abgewickelt und mit der Verurtheklnng des „Weinländer" geendigt. Im September und October 1882 erschienen in diesem Blatte eine Reihe von Artikeln, in denen über einige israelitische Mitglieder der Kaufmannschaft von St. Gallen Dinge berichtet wurden, welche zu obscön sind, als daß cs möglich wäre, dieselben hier auch nur anzudenten. Es wurden den betreffenden Kanflenten unsittliche Handlungen, welche öffentliches Aergerniß hervorgerufen haben sollen, zur Last gelegt und jeweilen weitere Enthüllungen in den folgenden Nummern versprochen. Der „Weinländer" befolgte ein planmäßig angelegtes System, indem er durch diese Hinweise auf; weitere Mittheilungen, seine Leser in eine begreifliche Spannung versetzte. Es konnte daher nicht fehlen, daß die sechs Artikel, welche Bodmer vom Stapel ließ, in der Stadt St. Gallen und namentlich in den betheiligten Kreisen ein großes Aufsehen erregten, und zwar um so mehr, als die Sprache, welche Bodmer führte, zu den haarsträubendsten Leistungen gehört, zu denen sich die Schmntzpresse je verstiegen hat. Gegen R. Bodmer, den Herausgeber des „Weinländer", erhoben die in den betreffenden Artikeln genannten Kaufleute: Banquier Brunner, Moritz Guggenheim und E. Neichenbach Klage. Im Laufe der Untersuchung richtete sich dieselbe auch gegen I. A. Anderegg, und ferner wurde bekannt, daß der Redacteur P. Schwuchow, zur Zeit in Neustadt a. d. Haardt als Urheber dieser Preßerzeugniffe, ebenfalls betheiligt war. Am 27. August d. I. verllrtheitte das Bezirksgericht Winterthur Bodmer zu acht Tagen Gefängniß und dreihundert Francs Buße und Anderegg zu hundertundfünfzig Francs Buße.. Gegen dieses Urtheil appellirten sowohl Kläger als Beklagte. ~ Am 9. October beschäftigte sich die Appellatiouskammer des Obergerichtes mit diesem Falte. In seiner Anklagerede charakterisirt der Vertreter der Kläger, Nationalrath Forrer, das Treiben des „Weiuländer". Zwei Jahre lang, bemerkte Herr Forrer, mußten die von diesem Blatte verleumdeten Kaufleute in St. Gallen förmlich verfehmt herningehen, da Bodmer fortwährend behauptete, er werde den Beweis der Wahrheit leisten. Aber an der ganzen Geschichte' ist kein wahres Wort. Dieser Fall steht keineswegs vereinzelt da. Die Verleumdung und Beschimpfung bildet seit Jahr, und Tag das Gewerbe des „Weinländer". Nummer für Nummer wird mit der größten Gewissenlosigkeit irgend ein Bürger moralisch abgethan. Und zwar lvkrst sich der „Weinländer", welcher von eknenr activen zürichenschm Schullehrer redigirt wird, mit Borliebe auf das sexuelle Gebiet. Die Speculatkon ist sehr einfach: semper aliquid haeret. Was sind acht, was vierzehn Tage als Strafe für den Mann, der gewerbsmäßig den moralischen Meuchelmord betreibt? Herr Forrer verlangt hauptsächlich und nachdrücklich Erhöhung der Geldstrafe; Bodmer verübt den Scandal des Geldes willen und hat sich damit bereichert. Er reflectirt auf die Scandalsucht der Menschen und mit Erfolg. Je nnfläthkger ein Blatt schreibt, desto mehr wird abonnirt, wenigstens eine Zeit lang. Bodmer specnlirt aber noch auf etwas gans Anderes: es ist nicht Jedermanns Sache, sich öffentlich besudeln zu lassen, für begangene oder nicht begangene Thorheiten, für verübte und nicht verübte Sünden an den Pranger gestellt zu werde». Die große Mehrzahl zieht es vor Ruhe zu haben, für sich und die Familie. Mancher Private, ja mancher abonnirt den „Weinländer", inserirt bei ihm, lediglich aus diesem Grunde; ich weiß es. Wem wollte das ein Vernünftiger übelnehmen! Erst komnit regelmäßig die Ankündigung, die Verwarnung im „Briefkasten". Da weiß man, was man zu thun hat. Man geht nach Wülflingen, stellt Herr Bodmer vor, und.der Verwarnung wird keine Folge gegeben. Wer so um des Geldes willen die Preßfreiheit schändet, der soll auch an dem gestcaft werden, was ihm das Liebste ist, am Gelde". Darum beantragt der Vertreter der Kläger Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Büße auf eintausend Franken. Bei der Bemessung der Strafe, führte er im Weiteren ans, ist namentlich die Beharrlichkeit zu bedenken, mit der Bodmer trotz der erstinstanzlichen Berurtheklung an feiner Behauptung festhält, und ferner, daß es sich nicht um einen Kampf zwischen zwei Parteien vor der Justiz, sondern um einen Kampf der Justiz selber, um ihre eigene Existenz und Würde handelt. Jeder Richter, der nicht that, was Bodmer wollte, wurde von ihm sofort besudelt. Der Verhörrichter G. Müller untersuchte unparteiisch; darum ließ Bodmer bei der Jntegralerneuerung des Cantonsrathes alle Minen gegen ihn springen und bereiste persönlich die betreffende Wahlgegend, Müller überall verlänmdend. Müller siel wirklich durch. Gestützt hierauf erklärte dann