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Der Israelit · 1884-12-08 · Heft 97 (8.12.1884) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 97 (8.12.1884)
Date
1884-12-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1597 eine Beschwerde der Kanflcntc Sigmund Arnstein und Adolf Dispcckcr von Furth, betreffend die Entrichtung von Hochzcitsgeldern, znr Verhandlung. Die zu entrichtende Summe beziffert sich ans je 350 Mk. oder 1 Proc. der Aussteuer. Der Stadtmagistrat Fürth hatte sich im Sinne des von der dortigen Knltnsgemeinde erhobenen Anspruches ausgesprochen. Die hingegen von den Herren Arnstein und Dispcckcr erhobene Beschwerde war in der Verhandlung am Vcrwaltungsgerichtshofe von Herr Rechtsanwalt Waffermann vertreten, welcher unter Hinweis auf frühere Aussprüche des Gerichtshofes beantragte, die Beschwerde für begründet zu erachten und den Anspruch der Cultusgemcinde abznweisen. Herr Advokat Gunzenhänser vertrat in ausführlichem PLaidoycr die Cultusgemcinde Fürth, sich stützend auf das Statutenbuch vom 25. April 1786, wonach vom Zehnten der Zehnte — 1 Procent als rituelle Gebühr nach uraltem Brauche als Hochzeitsstcuer für Cultuszwccke zu entrichten sei. Die Cultnsgemeinde in Fürth sei eine der ältesten in Bayern, bestehe seit Beginn des 16. Jahrhunderts und mache ein Neuntel der ganzen Bevölkerung.von Fürth aus. Die jährlichen Auslagen für Cultuszwccke bezifferten sich auf über 50,000 Mk., wovon 28,000 Mk. durch Umlagen und ca. 2800 Mk. durch Hochzeitsgelder gedeckt würden; sollten diese künftig in Wegfall kommen, so sei dies gleichbedeutend mit einer unvermeidlichen Umlagencrhöhung von IO Proccnt. Er glaube nicht, das; die früheren einschlägigen Beschlüsse des Gerichtshofes so wesentlich principicltcr Natur seien, daß dadurch auch für die Verhältnisse in Fürth ein Präjudiz geschaffen sei, und beantrage demnach irü Jntercpe der Autonomie der israelitischen Cultusgemcinde, die eingelegten Beschwerden zu verwerfen. Von Herrn Staatsanwalt Stcger wurde dagegen ein Gutachten im Sinne der Beschwerdeführer abgegeben: Es handle sich um Leistungen und Abgaben rein zufälliger und mit den Cultns- .zwecken nicht direkt zusammenhängender Natur, um Leistungen, welche einzelne Mitglieder der Cnltnsgemeinde ganz nnverhältnißmäßig im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern, belasteten und den Bestimmungen des Art. 6 nicht entsprächen; solche Abgaben/ wie die Hochzeitsgelder, könnten nicht als zweckmäßige Umlagen erachtet werden, und es sei demnach den Beschwerden als begründet eine Folge zn geben. Die Publikation würde auf den.24. October vertagt. In derselben wurde vom Verwaltungsgerichtshofe der Anspruch der israelitischen Cnltnsgemeinde als unbegründet kostenfällig' abgewiesen. Ans den Motiven ist zn entnehmen/ daß sich der Gerichtshof schon wiederholt' gegen die rechtliche Begründung derartiger Ansprüche auf' eine außerordentliche und mtv'erhältnißmäßig hohe Belastung einzelner Mitglieder einer Eultnsgemeinde ausgesprochen hat, n.A. in einem Erkenntnis; vom 23, Februar 1883. Derartige Anforderungen stehen den Bestimmungen des Umlagengesetzcs entgegen, wonach confcssiönclle Bedürfnisse durch Umlagen zu decken sind. Das Gesetz gestattet nicht, einzelne Mitglieder mit besonderen Auslagen zu belasten, und cs ist die Forderung, ans Anlaß einer Verehelichung einen bestimmten Vermögenstheil an die Cnltuskaffe abzugeben, rechtlich unzulässig und ohne jede rechtsverbindliche Wirkung. Auch der Einwand einer Mehrung der Cnltnsbcdürfnissc und einer daraus sich ergebenden Erhöhung der Umlagen vermag eine solche Forderung nicht zu begründen. Sofern dieselbe in religiösen und kulturellen Motiven beruht, so ist cs der Gewissenspflicht und dem religiösen Ermessen und Bedürfnis; des Einzelnen freigcstellt, einer solchen Forderung nachzukommen, ein Zwang aber kann und darf nicht ansgcübt werden. Es war demnach der Anspruch der Cultusgemcinde. auf Entrichtung eines Hochzeitsgcldcs nicht gerechtfertigt, und cs war derselbe daher kostenfällig abznweisen. (Fränkischer Courier.) Berlin, 2. Dezember. Julius Nuppel, der einstige Verleger der verflossenen antisemitischen Ostend-Zeitulig, ist in seiner im dritten Stockwerk des Hauses Sophicnstraßc 12 bclegcnen Wohnung am Montag früh gestorben. Herr Julius Nuppel litt an schweren astmatischen Anfällen, und der ihn behandelnde Arzt mußte ihm vor kaum drei Wochen ein bezügliches Attest ausstcllen, um für seinen Patienten einen Strafaufschub beim Amtsgericht zu erwirken , von welchem Nuppel wegen Beleidigung zn einer Geldstrafe von 100 Mark verurtheilt worden war. Da er zur Erlegung derselben außer Stande, war und den Betrag auch bei seinen Parteifreunden nicht aufzntreiben vermochte, so hätte er die hierfür snbstituirtc Haft antreten müssen, wenn ihn nicht sein leidender Zustand einstweilen davon befreit haben würde. Nuppel, der früher in der Stralanerstraße eine im flottein Betrieb befindliche Bnchdruckerei besaß, ist, verlassen von seinen Parteigenossen, in' großer Dürftigkeit gestorben; en hat ein Alter von 45 Jahren erreicht. \’3 Frankfurt a. M., 1. Dec. lieber die dem' Untergang geweihte Judcngasse, mit deren Abbruche' bereits begönnen worden ist, hielt der Conservator^ nnsers historischen Museums, Herr Otto Cornilt/' eine genaue Musterung und alles, was in geschicht-' licher und kunstgewerblicher Beziehung werthvoll-

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