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Der Israelit · 1884-10-23 · Heft 84 (23.10.1884) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 84 (23.10.1884)
Date
1884-10-23
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1388 gelingen wird, diese Dispensationen im Interesse der Schule und der einzelnen Schüler auf dasselbe Maß herabzumindern, wie es an den meisten Schulen gewährt wird, zumal wenn wirklich mit Ernst darauf gehalten wird, daß Lücken, welche bei jüdischen Schülern infolge solcher Versäumnisse eintreten, auch bei den Versetzungen nicht unberücksichtigt bleiben. Gez. von Goßler. Au das Königliche Provinzial - Schul - Kollegium zu Königsberg. Aus dieser Verfügung ist also zu ersehen, daß die bisher geübte milde Praxis nicht bei Händhabung des Unterrichts, sondern nur beim schriftlichen A biturientenexamen sortfallen soll. Um so befremdlicher erscheint cs, daß auf den höheren Unterrichtsanstalten durchweg in Uebereinstimmung mit der von uns mitgetheilten Verfügung den Schülern erklärt wurde, auf Anordnung des Ministers könne fernerhin auf die jüdischen Schüler, welche am Sonnabend nicht schreiben, keine Rücksicht genommen werden. Was die Verfügung selbst anbetrifft, so leidet gerade die entscheidende Stelle, daß „für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten der Reifeprüfung seitens der jüdischen Schüler eine Dispensation vom Schreiben am Sonnabend nicht beansprucht werden kann", an Unklarheit. Eine Dispensation vom Schreiben einer schriftlichen Abiturientenabeit würde ja mit dem Ausfall derselben gleichbedeutend sein, und dies ist unmöglich. Es wird nur gewünscht, daß die fünf obligatorisch en Arb e iten am Monta g b eg in n en, was bei einigem guten Witten der Directoren leicht durchzttführen sein wird. Ebenso war der Herr Minister falsch informirt, wenn er es nicht für angängig erklärte, daß die technischen Räthe an den Proviuzialschnlkollegien bei der Feststellung der Termine auf die Lage der jüdischen Feiertage noch eine besondere Rücksicht nehmen sollten. Kaum jemals wird ein jüd. Feiertag mit den schriftl. Abiturientenarbeiten znsammenfallen, da letztere 8, spätestens 6 Wochen vor dem Scmcstralschluß geschrieben werden müsse» und im Februar oder August nie ein größerer jüdischer Feiertag ist. Schließlich möge der Herr Minister wissen, daß die Dispensation für 13 Tage sich nicht auf ein einzelnes Fest bezieht, sondern sich auf ein ganzes Jahr erstreckt, und daß fast nie selbst diese Anzahl von Tagen beansprucht wird, da das P.eßachfest meist, das. Sutkothfest sehr oft in die Ferien fällt und demnach..nur 2 Tage Neujahr, der Versöhnungstag. und 2' Tage Wochenfest übrig bleiben. Kurz, es steht, fest, der Minister ist von den einschlägigen Verhältnissen schlecht unterrichtet gewesen und es ist sicher anzunehmeu, daß nach kompetenter Darlegung der Sachlage eine Modisicirung der Verfügung eintreten wird. Berlin. Das „Berl. Tagbl." schreibt: Der Vorstand der christlich-sozialen Partei schickt uW eine lange Zuschrift, in der er die Grünebergschen Beschuldigungeil wegen der Zugehörigkeit Hödels und Nobilings zu seiner Partei zu widerlegen unternimmt. Er kann aber nicht widerlegen, sondern muß zugeben, daß Hödel Mitglied der „Christlich- Sozialen" gewesen, allerdings nur acht Tage lang und angeblich unter dem Namen Lehmann, aber die Zeitdauer unb der falsche Name thun hierbei offenbar nichts zur Sache, denn da der Name Hödel vor dem Attentat ganz unbekannt war, so ist nicht abzusehen, warum Hödel sich nicht unter seinem wahren Namen in den christlich-sozialen Verein hat aufnehmen lassen. Die Hauptsache bleibt feine „christlich-soziale Mitgliedschaft" und diese kann der Vereknsvorstand nicht bestreiten. Ob Hödel zu öfteren Rialen oder nur einmal mit der Bertheilnng von Flugblättern betraut worden, ist ganz unerheblich, und wenn Grüneberg in diesen Nebenpnnkten sich widersprochen und also gelogen hat, so mag er das mit feinem Gewissen ausmachen. Wenn aber der Vorstand sagt: „Unsere Ueberzeugung ist, daß Grüneberg überhaupt niemals die Wahrheit gesagt oder geschrieben hat," so spricht der Vorstand die Umvahrheit, denn er hat ja soeben selbst eingeräumt, daß Grüneberg in Bezug auf die „christlich-soziale" Mitgliedschaft Hödels die Wahrheit gesagt hat. Nach der Probe ihrer eigenen Wahrhaftigkeit gehen wir nicht ohne einiges Mißtraue:: an die weitere Versicherung der Zuschrift, daß Nobiling niemals den „Christlich-Sozialen" zugehört habe und daß die Behauptung Grünbergs, er habe diese Zugehörigkeit in aller Eile durch Herstellung einer neuen Lifte ohne den Namen Nobilings vertuscht, unbegründet sei, weil die alte Liste noch heute vorliege. Nobiling ist todt, aber Grüneberg lebt. Wen» der Vorstand der „Christlich-Sozialen" Werth daraus legt, daß der Verdacht, auch Nobiling habe zum Vereine gehört, von ihm genommen werde, so hat er ja dazu ein sehr einfaches Mittel; er darf nur den Grüneberg wegen Verleumdung anklage» und den Thatbestand gerichtlich seststellen kaffen. So lange er es nicht thut, steht Behauptung gegen Behauptung und es kann Niemand die Sache für aufgeklärt ausehe». Neustettin. Der für das am 13. d M. m Köslin znsammentretende Schwurgericht kn Aussicht genommene Prozeß gegen die wegen der letzten hier

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