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Der Israelit · 1884-10-13 · Heft 81 (13.10.1884) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 81 (13.10.1884)
Date
1884-10-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1334 „Kritische Beleuchtung des Gutachtens des ehrwürd. Wiener Nabbinats dat. l.Mai 1882 ad 7. 845 iiu Strafprozesse gegen die Eheleute Ritter. Das Gutachten, welches das ehrwürdige Wiener Nabbinat, dat. 1. Mai 1882 ad 7.845, im Strafprozesse , der gegen die Eheleute Ritter vor dem Schwurgerichte in Rzeszow verhandelt wurde, abgegeben hatte, spielte bei dieser Strafverhandlung eine wichtige Rolle und. scheint Mißverständnissen ansgesetzt gewesen zu sein, denn sonst hätte daraus unmöglich der vollkommen falsche Schluß gezogen werden können, daß nach der Vorschrift des Talmuds aus dem Leibe einer schwangeren jüdischen Frau nach deren Tode die Frucht entfernt werden soll, indem angeblich die Bestattung der Leiche sammt der Frucht im Leibe talmudisch verboten sei. Bei dem Ernste der Angelegenheit, da cs sich mn Menschenleben handelt; bei dem Umstande, als es auch um die Ehre des Talnmds, einer so wichtigen jüdischen Religionsquelle, und die Ehre der galizischen jüdisch-rcligiöseu Bräuche bei Bestattungen zu thun ist, halten es die Unterzeick)neten für eine unabweisbare Pflicht ihres Amtes und ihrer Ueberzcugnng, auch ungefragt, das erwähnte mißverstandene Wiener Rabbinats-Gutachten in feinem ersten Absätze ad 1, der maßgebend gewesen zu sein scheint, kritisch zu beleuchten und wo es nöthig ist, genauer zu präcisircn und zu ergänzen. 1. Die Frage, ob es eine talmudische oder spätere rituelle Vorschrift bei den Juden sei, nach dem Tode einer schwangeren jüdischen Frau die todte Frucht aus dem Mrtterleibe zu entfernen, muß auf das Bestimmteste mit allem Nachdruck vernein^ werden. — Es kommt nirgends im Talmud und in den jüdischen Codices die leiseste Spur einer derartigen Verordnung vor (s. Scheinen Nokeach Thcil Orach Chajim Äbschn. 13 im Anfang und am Ende, Lemberg 1866 gedruckt), und es konnte eine derartige Verordnung im Talmud gar nicht Vorkommen; denn der Talnmd verbietet jede Verletzung einer Menschcnleiche auf das strengste und betrachtet eine solche als „Niwnl" d. h. als Leichenschändung und schwere Versündigung (Talmud Traktat „Ehulin" S. 11b, ferner Trakt. „Baba Batra S. 154 a, ferner Trakt. „San Hedrin" S. 45 a und in Naschi daselbst.) Die Menschenleiche soll integer .bleiben und keiner ihrer Thcile darf zerstört, verunstaltet oder verletzt werden, nicht einmal zu einem Zwecke, der au und für zu billigen oder gar als wohlthätig zu betrachten ist, wie z. B. bci Scctioneu zu medizinischen Zwecken (s. Roda Bijehuda Theil II, Jo re Deal) Abfchn. 218, ferner Trakt. Bechorot S. 45a). Nach talmudischer Anschauung wird die Leibesfrucht bis zu ihrer Geburt als integrirender Bestandtheil der Mutter angefehe» (s. Talmud Trakt. „Nasir" S. 51s, ferner Trakt. „Ehulin" S. 58 a, ferner Trakt. „Temrrra* S. 30 b, ferner Tossafoth zu Baba-Kama S. 47 s mit den Worten MajTama beginnend). 2. Die im Wiener Rabbinatsgutachten eitirte Stelle aus dem Talmud befindet sich nicht in Traktat Ernbin 7 a, wie es dort irrig heißt, sondern im Trakt. Erugin 7 a und dieser scheinbar geringfügige Jrrthum spricht dafür, daß der Verfasser des Gutachtens die Originalquelle im Talmud nicht aufgefucht, sondern nur die späteren Werke, welche die Talmudstelle beziehen, und wo häufig derselbe Jrrthum als Druckfehler vorkommt, vor Angen hatte. Die bei einem solchen Gutachten erforderliche Gründlichkeit hätte es auch verlangt, daß die bezogene Talmudstelle nicht ganz unrichtig, ja sinnentstellend übersetzt werde, was thatsächlich geschehen ist, und wodurch Veranlassung zu weittragenden Mißverständnissen geboten wurde. Im Gutachten heißt es wörtlich: Bei dem Tode einer schwangeren jüdische» Frauensperson war es (laut Talmud Trakt. Ernbin 7 a) gebräuchlich, daß nach erfolgtem Tode der Mutter die Frucht selbst gewaltsamer Weise sofort entfernt wurde, in der Annahme, daß das Kind noch lebe und zu retten sei." Nun spricht aber der. Talmud durchaus nicht v o n sch w a n g e r e n Fr a ne» im Allgemeinen, sondern speciell nur von gebärenden Frauen, von solchen, welche auf dein Kreisstuhle (denn nur diese Bedeutung hat hier das vom Talmud gebrauchte Worte „Maschber"), während des Geburtsaktes sich befinden und ihren Schmerzen erliegen. Nur in diesem Falle allein, wenn der Geburtsakt begonnen und Aussicht vorhanden, ein junges Menschenleben zu retten, soll bei Gewißheit des Todes die erwähnte Operation als ein humanes Werk vorgenommen werden. Und selbst diese talmudische Bestimmung erlangte keine praktische Giltigkeit, so sehr scheute man vor dem Verbote der Leichenschändung zurück. Denn schon im Zeitalter der Geoniin, vor ungefähr einem Jahrtausend wurde selbst eine derartige Operation untersagt (S. Responsa der Geonim Nr. 248, Mantua-Ausgabe). 3. Das ehrwürdige Wiener Nabbinat wurde, wie aus der Antwort hervorgeht, gerichtlich über die rituellen Gebräuche der Juden in Galizien bei der Bestattung von gestorbenen jüdischen schwangeren Frauen befragt. ES mußte also naturgemäß vorausgesetzt werden, daß möglicherweise diesbezüglich in Galizien bei den Juden, besonders bei den hyperothodoxeu Ehafsidim andere Gebräuche herrschen

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