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Der Israelit · 1884-10-13 · Heft 81 (13.10.1884) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 81 (13.10.1884)
Date
1884-10-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1333 ad Z. 815. „Löbliches k. k. Bezirksgericht zu Strzyzow! Mit Bezugnahme auf die geehrte Zuschrift vom 4. April I. I. Z. 815 beehrt sich das Unterzeichnete Rabbinat Folgendes zu erwidern: ad l) Bei dem Tode einer schwangeren Frauensperson war cs (laut Talmud Traktat Ernbin S. 7 a) gebräuchlich, daß nach erfolgtem Tode der Mutter die Frucht selbst gewaltsamer Weise sofort entfernt wurde, in der Annahme, daß das Kind noch lebe und zu retten sei. Später jedoch wurde wegen Besorgnis; eines möglichen Scheintodes der Mutter dieser Gebrauch eingestellt. (S. Orach Ehaim Hilchoth Sabbat Abschn. 330 § 5.) In dem Falle jedoch, als der Tod des Kindes mit Gewißheit constatirt wurde, war jede gewaltsame Entfernung desselben strengstens verboten. In einer noch späteren Schrift, betitelt -. „Abriß des MaabarJabbok" nach dem Gebrauche der Breslauer Gemeinde (Kizzur Maabar Jabbok Minhag Breslau, Dyhrenfurth 1801, S. 36 a) wird erwähnt, daß im Jahre 1791 die Hebamme die tobte Frucht aus der Leiche einer schwangeren Frau ohne Schwierigkeit entfernt habe. Der damalige Breslauer Rabbiner Jesajas Berlin (Pick) habe aus Anlaß dieses Vorganges im Vereine mit seinem Rabbinate die Aufzeichnung desselben verordnet, mit dem Bemerken : „so sei uuser Gebrauch". Derselbe solle künftighin nach dem Tode schwangerer Frauen ' beobachtet werden; jedoch ohne Anwendung der Gewalt. Sollte letztere nothwendig sein, so könne die Frucht iin Leibe der Mutter verbleiben und so beerdigt werden. (S. Landshut Seder Bikknr Cholim, Berlin 1867, S. XLV.) Hiernach dürfte auznuehmen sein, daß in Breslau und Polen — denn die Breslauer jüdische Gemeinde huldige dem politischen Ritus — der erwähnte Gebrauch im vorigen Jahrhundert aufgekommen sei und geübt wurde. Den Ort der Beerdigung der Frucht anlangend, so ist es gewiß , daß letztere im Grabe der Mutter beerdigt werden soll. ad 2) Im Allgemeinen ist (laut Ehoschen Hamischpot 235, 8 13) jede Verstümmelung oder Verletzung einer Leiche verboten, demnach dürften derselben auch die Haare nicht abgeschuitten werden; umsoweniger, nachdem von den Haaren eines Todten (nach Jore Deal) Abschn. 319, 8 2) überhaupt keinerlei Gebrauch gemacht werden darf. Es wird nur erzählt, daß man in der talmudischen Zeit, die Haare von verstorbenen Bräuten aufgelöst habe (Traktat SinachotEap. 8,vergl.Landshnt a. a.O.S. XXXIX). Tie Frage, wer die Haarabschncidnng vornehmen könne, ist durch das Vorhergehende erledigt. ad 3) Ter bloße geschlechtliche Umgang , mag derselbe von Folgen begleitet sein oder nicht, begründet, wenn nicht etwaige Versprechungen damit verknüpft waren, kein wie immer geartetes Verhältnis; zwischen dem jüdischen Manne und der Franenspcrson, welche sich ihm zum geschlechtlichen Umgänge preisgegcbcn, noch kann letztere irgend welche Rechte daraus ableiten, mag sie zu der jüdischen Religion oder zu einer andern sich. bekennen (S. Eben Hasser 177, 8 5). ad 1) Ein von einem Juden mit einer nichtjüdischen Frauensperson in einem unehelichen geschlechtlichen Umgänge erzeugtes Kind gehört (nach Eben Hasser Abschn. VIII, § 5) der Religion der Mutter an. ad 5) Bei dem Gewicht, welches nach talmudischer Vorschrift bei ehelichen Verbindungen auf Familienreinhcit und Familicnadcl gelegt werden soll und im Allgemeinen auch gelegt wird, kann allerdings die Unsittlichkeit des Vaters der Braut, speciell der in der Frage angeführte Vorgang ein Grund sein, den Ruf der Tochter, d. i. der Braut, zu schädigen und insofern den Bräutigam berechtigen, sein Ehcversprechcn rückgängig zu machen, wenn anznnehmen ist, das; der Bräutigam diesen Umstand erst nach der Verlobung in Erfahrung gebracht hat (S. Rode Bijchuda I. Theil Jore Deal) Absch. 79). Wien, den 1. Mai 1882." War damit nicht die Handhabe zu der furchtbaren Anklage gegeben? Freilich hat das Lcmbergcr Nabbittat, als cs von diesem sonderbaren Gutachten Kenntnis; erhielt, die nachstehende „Kritische Beleuchtung" demselben angedcihen lassen; aber darüber war bereits ein Jahr verflossen, und wie verheerend ein solcher Zeitraum wirken kann; wenn innerhalb desselben die Pestilenz des Vorurthcils uncingedammt wirken kann, braucht nicht gesagt zu werden. In der That hat auch inzwischen der Schwilrgerichtshof zu Rzeszow über die unglücklichen Angeklagten das „Schuldig" gesprochen, und wenn nicht der Oberste Gerichtshof zu Wien dieses Verdict cassirt hätte, würden dieselben vielleicht nicht mehr zu den Lebenden zählen. Dank der Cassation, wird in diesem Momente der sensationelle Fall vor unseren; Schwurgcrichtshofe wiederholt verhandelt.*) Die „Kritische Beleuchtung" lautet: *) Siehe Beilage.

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