Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 79-80 (2.10.1884)
- Date
- 1884-10-02
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2449406-2449480--20922-2510484- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1307 klaren Verstände und Gewandtheit im Handel, beschäftigte sie sich mit dem Verkauf von Immobilien. Durch ihre rastlose Thätigkeit brachte sie es dahin, daß sie sich nach einer Reihe von Jahren' ein beträchtliches Vermögen erworben hatte. Sie besaß ein Herz für das Bedrängniß ihrer Mitmenschen und vermochte nun in ihrem Wohlstände Roth und Elend zu lindern. Das Schicksal brach hart über sie Herein und raubte ihr vor einigen Jahren ihr einziges Kind. Kurze Zeit vor ihrem Tode verfügte sie über ihre Hinterlassenschaft unter gewissen Bedingungen auf folgende. Weise. . ,• M ark 1. Der Hauptsynagoge in Straßbnrg . 13500 2. Der israel. Kunst- und Gewerbeschule zu Straßbnrg . . . ... . . 4000 3. Dem israel. Mädchenwaisenhaus in Straßbnrg . . .. 2000 4. Dem isr. Krankenhause in Straßbnrg 17000 5. Der Chebra Bickur Cholim in Straßb. 1000 6. Dem isr. Consistorium zu Straßbnrg 25000 7. Dem Lokalcomitb von Straßbnrg des allgem. Jsraelitenverbandes (All. Isr.) 500 8. Dem Wohlthätigkeitsbüreau zu Straßb. 1600 Zum Universalerben hat Frau Hallbronn das israelitische Krankenhaus zu Straßbnrg eingesetzt, welches das übrig bleibende noch beträchtliche Vermögen erhalten wird. Als Testamentsvollstrecker hat die Verstorbene den Herrn Wolff sen., ehmaliger Musikalienhändler iw Straßbnrg,'gewählt, derauch der Vermittler chrer Wohlthaten bei Lebzeiten schon war. Am Tage ihrer Beerdigung sind nach dem testamentarischen Wunsch des Verstorbenen 2000 Ai. unter die armen Israeliten Straßbnrgs vertheilt worden.; 5 Schwei z. Zürich, 30. Sept. Gestern, am israelitischen Versöhnungsfeste, tagten hier dieDeligirten der schweizerischen Thierschntzvereine. Dieselben beschlossen, daß das rituelle Schächten als Thierquälerei anzusehen sei, und daß Schritte gethän werden sollen, um das Verbot des Schächtens bei allen Behörden anzustreben. — Wenn, was Gott verhüten wolle, diese Thierschutzvereine mit ihrer M e n s ch e n q u ä l e r e i reüssiren würden, so müßten alle gesetzestreue Juden eittweder Vegetarianer werden oder diejenigen Länder verlassen, die solch unsinnige. Gesetze geben. '; Oesterr.-Üngar. Monarchie. H Prag, 22. Sept. An best vergangenen zwei hohen Feiertagen sprach Oberrabbiner Hirsch nicht weniger als dreimal. Am ersten ir"n""i Abend in feiner Wohnung, wo sich ein zahlreiches und destinguirtes Publikum eingefnnden hatte, ihm seine Wünsch darzubriuge», mn ersten Tage in der Großcn-Hof-, am zweiten in der Zigeuner- Synagoge, und riefen seine Worte stets einen tiefen Eindruck hervor. Altmeister Professor Kämpf im Tempel und Dr. Tauber in der Reusynagogc fesselten in gewohnter Weise ihre Zuhörerschaft durch gehaltvolle ergreifende. Reden. .— In der Meiselsynagoge, deren Prediger vor Km'zem mit dem Tode abgegangeu, hielt Dr. Grün die Predigt ab, welche nach Form und Inhalt allgemein ansprach. -• R n in ä u i Mi. Bukarest, 7. Sept. Das Gesetz soll klar und deutlich sein, klar und deutlich ist es auch in Bettest des Hansirhandels, und doch sind die Exekutiv-Organe, wenigstens in der Provinz, noch gesetzlicher als das Gesetz. Folgende Vorfälle mögen dem Gesagten als Beleuchtung dienen. Ein Hausierer mit Holzkohlen in Jassy, freilich war's nur ein Jude, wurde beim Verkauf seiner Waare abgefaßt, und trotzdem das Gesetz Artikel der Sylvikultur dem Hausirhandel sreigiebt, wird der arme Jude von den Aussichtsorganen sistirt, vor den Richter gebracht, und zu 20 Tagen Arrest, oder 200 Fr. Gelsstrafe verurtheilt. Da er die Geldstrafe iofort nicht erlegen konnte, behielt man den Hausirer in Hast. Nun schreibt das Gesetz deutlich vor, nud die Herren Richter mußten den Paragraphen doch auch kennen, daß den zu Geldstrafen Bcrurthcillen ein Termin von 10 Tagen gestattet sein müsse, um sich die Strafgelder beschaffen zu können, und nach Ablauf dieses Termins habe erst die Haftnahme zu geschehen. Wie konnte dem Hausirer das Bencficium des Gesetzes zu Gute kommen, wenn man ihm nicht die uöthige Zeit zur eventuellen Aufbringung des Strafgeldes ließ? Ein zweiter Fall giebt mehr zu denken. Einem Schumacher aus Jassy, wiederum ein Jude, wurde von einer Kundschaft ein Paar Stiefel zur Reparatur übergeben. Mit dem ausgebesscrten Schuhwerk will er sich zu seinem Klienten begeben, und wird auf der Straße als Hausirer mit Schuhwaaren verhaftet und verurtheilt. Bei solcher Gcsetzes-Auslcgung ist es ja möglich, das Jemand als Hausirer verhaftet wird, der mit irgend einem Manufacttlr-Artikel, den er zum eigenen Gebrauche eingckauft hat, über die Straße geht. Sehr talentvolle Leute, die Herren Exekutiv-Bcamten in Jassy!