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Der Israelit · 1884-09-08 · Heft 72 (8.9.1884) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 72 (8.9.1884)
Date
1884-09-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1198 nicht ausgenommen. Doch dieses einfache Jgnoriren der in Kraft bestehenden Verordnungen scheint hier nicht am Platze und auch nicht zweckmäßig zu sein; bei weitem korrekter ist es, wie der Verfasser z. B. Seite 10 vorgegangen, wo er eine Bestimmung der Hofkanzlciverordnnng zitirt, wonach der Mann nach aufgelöster Ehe nicht befugt ist, seines „Weibes Schwester zu ehelichen" und in einer umfangreichen Glosse die Bodenlosigkeit dieser Verfügung erschöpfend und eingehend beleuchtet und den unwiderleglichen Nachweis erbringt, daß dieser Gefetzesbestimmnng jede Nechtsbasis fehlt, indem „das mosaische Gesetz blos die Ehe mit der Schwester der noch lebenden Frau untersagt", die „Ehelichung der überlebenden Schwester aber nach jüdischem Eherechte nicht verboten ist." Oder es hätte der Verfasser für die Nichtabnahme der Regierungsverordnungen einen Entschuldigungsgrund anführen sollen, wie er beispielsweise S. 42 bei der Weglassung einer Rubrik aus der Geburtsmatrikel (S. daselbst die Rote am Hauptrande) einen solchen angeführt. Die Bemerkung in der zweiten Note S. 41 ist sehr pedantisch, der allgemein angcnominene Sprachgebrauch kann durch Wortklaubereien nicht aufgehoben werden. Man wird ewig die Sonne aufniedergehen lassen, von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang sprechen und wenn die Bemerkungen des Herrn. Verfassers auch wesentlich richtig sind, wird man dennoch auch fortan sagen und schreiben: „Der Rabbiner vollzieht die Trauung" und nicht wie der Verfasser formulirte: „Der Rabbiner intervenirt bei den: Trauungsacte." Ad vocem erinnern wir uns eines sehr heftigen und geharnischten Federkampfes, den der Verfasser des vorliegenden Handbuches vor Jahren .in einem ung. Blatte mit einem im Amte ergrauten Reformrabbincr führte. Es wurde die Frege ventilirt: „Rabbiner oder Seelsorger." Rabbiner Singer entschied sich für den Rabbiner und wies nach, daß das Jndenthum kein Amt der Seelsorge kennt, dem Reformrabbiner H. wollte dies nicht in den Kram passen und bekämpfte in drei Artikeln die Ansicht seines conservativen Coltcgen. Rabbiner S. replizirte gleichfalls in drei fulminanten Artikeln und vertheidigte sehr enerigisch seinen Standpunkt. In dieser iutcrcffaiitcn Controvcrse schrieb Herr Rabbiner Singer unter Anderem: „Der Jude tritt ins Leben, scheidet aus dem Leben ohne geistliche Assistenz und auch bei der Copnlirung eines Brautpaares ist die Assistenz eines Rabbiners nicht unbedingt nothwendig, wenn der Bräutigam vor Zeugen der Braut den Trauring ansteckt und die bekannte Formel spricht, so ist sie ’Pfcnum nt?D nr seine getraute Gattin." — Möglich inffuirte jene Contra- Verse auf den verehrten Verfasser und veranlaßte ihn auch bei dieser Gelegenheit en passant. seine diesbezügliche Ansicht zu äußern. Unter der Rubrik: „Erläuterungen zu den Formularen" finden wir die Erläuterungen zu Xa. S. sud Zahl XXXI., nicht genügend präcisiirt und ist der letzte Passus, wonach der Bevollmächtigte dem Bevollmächtiget die zur Jmmatrikulirung nöthigen Acten mitzutheilen hat, nur in dem Falle richtig, wenn die Trauung auf dem Territorium des Bevolllnächtigers stattfindet, falls aber diese auf dem Territorium des Bevollmächtigten vor sich geht, wird die Trauung dort immatrikulirt, wo sie stattfindet, conform wie bei Geburtsnnd Todesfällen. (S. „Handbuch" S. 27 den Ministerial-Erlaß 7. Abtheilung sud 1 gegen Ende). Wir sind mit unseren Bemerkungen zu Ende, aber wenn deren auch noch so viele wären, vermöchten sie nicht den eminent-praktischen Werth des trefflichen Buches und das unbestreitbare Verdienst des Verfassers zu schmälern. Der Herr Verleger hat für eine nette und gefällige Ausstattung gesorgt, jedoch bei einer zweiten Auflage wäre eine handlichere Ausgabe zu empfehlen. F— Rabbiner. Zeitungsnachrichten nnd Correspondenzen. Deutschland. Hamburg, 2. September. Am 12. d. M. werden es fünfundzwanzig Jahre seit der Einweihung unserer neuen Synagoge (Kohlhöfe».> Dem Vernehmen nach geht man an maßgebender Stelle mit der Absicht um, diesen Tag nicht spurlos vorübergeheu zu lassen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Arad (Ungarn). Keiner der 23 Deputationen, die dahier vor dem Kaiser von Oesterreich erschienen, wurde eilte so hohe Auszeichnung zu Theil, als der der hiesigen isr. Gemeinde. Dem gerechten und weisen Herrscher ist es bekannt, welche Confeffion des Landes am meisten auf seinen Schutz angewiesen ist, und der geliebte Landesvater hat durch die Bevorzugung der isr. Gemeinde seinen unzweideutigen Willen kundgegeben, daß er seinen Unterthanen der verschiedenen Confessionen gleiche Rechte gewährt

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