Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 72 (8.9.1884)
- Date
- 1884-09-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1197 Gotte. Wir haben keine Sund- und Schuldopfer mehr, so liebe Gerechtigkeit, und Gott wird jede Sünde verzeihen und jede Schuld vergeben. Wir können nicht mehr unsere Gelübde und freiwilligen Gaben in dem heiligen Tempel darbringen; aber Gott hat uns einen Ersatz gegeben. Wenn wir die Wahrhaftigkeit lieben und unsere dem Mitmenschen geleisteten Versprechen getteulich erfüllen, so wird uns Gott es anrechnen wie die Darbringung der Rinder und Stiere im heiligen Tempel. Wir haben keine Friedensopfer mehr; wenn wir jedoch den Frieden zu erhalten suchen und ihn wiederherznstellen uns bestreben, wenn er gestört ist, dann wird Gott seinem Volke den Frieden schenken. Auch gegen diese Erklärung, so schön und geistreich sie ist, läßt sich einwenden, daß Nabbon Schimeon ben Gamliel es hätte sagen muffen, daß die von ihm ausgestellten drei erhabenen Grundsätze lediglich die fehlende Äbodah ersetzen sollen. Wir kehren daher, dem Beispiele des Rabbi Joel Surkies in seinem Commentare D"n n’2 (rrn) folgend zu der Erklärung des Rabbenu Jonah zurück, daß nämlich die von Schimeon, dem Gerechten, erwähnten Säulen diejenigen sind, auf denen das Weltall beruhet, während die drei Säulen des Schimeon ben Gamliel den Bestand der menschlichen Gesellschaft sichern, und das wollen wir, so G. w., in den nächsten Kapiteln ausführlich erörtern. (Fortsetzung folgt.) Literarischer Bericht. „Deutsch-ungarisches Handbuch der (jüd.) Matrikel führ ung" von Abraham Singer, Bez.-Rabbiner, VLrp a lota. Stnhlweißenburg 1883 Ed. Singer XIII und 105 Gr. 4°. In Folge der oft wiederkehrenden Klagen über die Unregelmäßigkeiten in der Matrikelführung hat das k. kön. ung. Kulttlsministerium in den jüngsten Jahren des öfter» sich veranlaßt gesehen, energische Maßregeln zu ergreifen. Ein Erlaß löste den andern ab und dieses strenge Vorgehen hat der nng. Judcnheit im Allgemeinen nnd vielen Rabbinen besonders arge Kalamitäten bereitet. Erst ordnete der Herr Kultusminister an, daß sämmtliche jüd. Mattikelführer von den Stuhlrichtern examinirt werden sollen, ob sie zur Führung der Mattikcl befähigt sind. Nach dieser Prozedur wurde im h. Kultusministerium ein Stattlt vorbereitet, welches angelegt war, die jüd. Matr.-Jnstitution in einen Ausnahmezustand zu versetzen. Einem energischen Proteste von Seite der jüd. Kanzleien gelang es,. dieses beschämende Normativ zu unterdrücken. Hierauf erfolgten die bekannten Erlässe, wonach kein Rabbiner acceptirt werden dürfte, der nicht mindestens die vier untern Klassen einer Mittelschule mit Erfolg absolvirte, ja sogar die Jeschibahjünger sollten verhalten werden, diesen Nachweis zu erbringen. In dieser bedrängten Situation unternahm es der ehrw. Bez.-Rabbiner zu B. Palota, Herr Abr. Singer ein „Handbuch der Matrikelführung" zu schreiben, welches „die für dieselbe geltenden Landesgesetze, Ministerialerläffe und Instruktionen nebst erläuternden Notizen, Beispielen nnd Formularen nnd einer instruktiven Darstellung alter hiermit verbundenen Agenden, enthält. Dieses Opus hat gar vielen Rabbinen einen drückenden Alp vom Herzen genommen nnd wahrlich der verehrte Verfasser nn« ryz-z -.ayizmp. An der Hand dieses trefflichen Handbuches wird wohl jeder Matrikelführer den Anforderungen entsprechen können und mPipn jVnn', die lautgewordenen .Klagen werden aufhören müssen aite 82' loipo r» te Der Verfasser hat die Genugthuung, daß sein verdienstliches Werk die gebührende Anerkennung gefunden, das h. Kultusministerium hat dasselbe mittelst Erlasses an die beiden jüd. Kanzleien und die Komitatsbehördcn allen jüdischen Matrikenämtern zur Beschaffung aufs Nachdrücklichste empfohlen. Was die Anlage des Buches betrifft, so genüge die Bemerkung, daß dasselbe den früheren literar. Leistungen des sehr ehrwürd. Herrn Verfassers sich würdig anreiht, und durch diese Arbeit bewährte er sich aufs Neue als trefflicher, vorzüglicher -pTia. Uebrigens können wir nicht umhin, auf einige kleine Mängel aufmerksam zu machen. Wir vermissen in dem Handbüche zweiMinisterialerläffe: erstens jenen, welcher den jüd. Matrikführer auffordert, auch solche Knaben jüdischer Eltern, an welchen die von Seite der Eltern verweigert wird, zu inmatrikuliren und zweitens, welchem zu Folge ein Jude mit einem vom christlichen zum jüdischen Glauben übergettetenen Mädchen oder vice versa nicht getraut werden darf, und daß auch die auf Grundlage solcher im Auslande (Cistcitanien mit inbegriffen) geschlossenen Ehen in Ungarn als gesetzlich ungültig und die aus solchen Ehen entstammenden Kinder als illegitim zu betrachten sind. Wir können nicht denken, daß dem Herrn Verfasser, der alle auf das Matrikelwesen beznghabenden Normen und Verfügungen so gründlich durchstudirte, diese ministeriellen Entscheidungen unbekannt geblieben wären; wahrscheinlich hat er diese vorsetzlich