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Der Israelit · 1884-08-25 · Heft 68 (25.8.1884) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 68 (25.8.1884)
Date
1884-08-25
Page
– (sequence 9)
Language
German
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. XXV. Jahrgang. Lrilagr zn Ur. 68 -es Israelit. Leitender Artikel. Jur Agitation gegen da- Schächten in der Schweiz. Fortsetzung und Schluß.) Obwohl ich selbst Mitglied „des Internationalen Vereins zur Bekämpfung der wissenschaftlichen Thierfolter" bin, bin ich über die Stellung sämmtlicher, fachwiffenschastlicher Autoritäten Europas, um die es sich handelt, nicht so genau und sicher informirt, wie das Oberaargauer Tagblatt. Ich nehme also, bis auf weitere Information diese Behauptung als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend an, zumal man ja die zeitgenössischen, fachwissenschaftlichen Autoritäten, welche nicht der Vivisektion huldigen, leider an den Fingern herzählen kann und noch immer eine stattliche Fingerzahl übrig behält. Einstweilen hat z.B. die Polizeidirection in Zürich (1860) und der Regierungsrath des Kantons St. Gallen (durch Verordnung vom 18. März 1867) den verstorbenen Dir. Zangger trotz seiner Eigenschaft als Vivisektor für kompetent erklärt, ein Gutachten über das Schächten abzugeben. Jedenfalls hatten aber die vom Oberaargauer Tagblatt vorgebrachten Motive die Vivisektoren nicht abzuhalten brauchen, der Bouterole den Vorzug vor dem Schächten einzuräumen, was sie aber, wie ich auf Grund der von Dr. Engelbert gesammelten Gutachten nachwies, auch nicht einmal gethan haben. Die fachwiffenschastliche Seite der Frage lautet also: Soll der europäische Areopag der Physiologie und Veterinärkunde incompetent sein über das Schächten ein Urtheil zu fällen, weil er der Vivisektion huldigt, oder sollen zwei Großmetzger, ein Profeffor und ein Thierarzt in der Angelegenheit das entscheidende Wort zu sprechen haben, weil sie vermuthlich keine Vivisektoren sind? Zum Schluß wird in dem Oberaargauer Tagblatt auch die religiöse Seite der Frage berührt, und eingeräumt, daß eine Bedrängung der Gewissen, die aus dem Schächtverbot resultiren soll, schrecklich sei, — wenn es wahr wäre. Aber in Langenthal ließen sich die glaubensftrengen Israeliten alles, bis zum Schweinefleisch und der Bratwurst gut schmecken? Wenn e s w a h r w ä r e? Die Religionscodices der Israeliten, welche den Genuß nicht rituell geschächteter Thiere verbieten, liegen ja vor aller Welt offen. Was sollte denn in aller Welt seit dreitausend Jahren, die Juden in Spanien und Portugal, in England, Frankreich und Deutschland, in Italien, Rußland und der Türkei, in China und Arabien, in Amerika und Australien, was sollte denn die Juden in Langenthal anders veranlassen, die für ihren Genuß bestimmten Thiere nach einer und derselben Weise zu tödten, als ihr Religiousqesetz? Was sonst könnte sie veranlassen , ihr Schlachtverfahren gegen die fortgesetzten Angriffe zu vertheidigen, die man in neuerer Zeit im Namen des Thierschutzes dagegen inscenirt? Ich habe nicht die Ehre einen einzigen Israeliten Langenthals auch nur dem Namen nach zu kennen, trotzdem käme ich mit aller Entschiedenheit der Behauptung, als nicht der Wahrheit entsprechend, gegenübertreten, daß die glaubensstrengen Langenthaler Israeliten das Fleisch nicht rituell geschlachteter Thiere genießen. Die Israeliten, welche dieses thun, mögen ganz brave Bürger des Staats und wackere Mitglieder der Commune sein; glau.bensstrenge Israeliten sind sie nicht, dafür geben sie sich sicher selber nicht aus. Doch dieser Punkt ist nur von untergeordneter Bedeutung. So wenig man das Dasein und die Berechtigung z. B. der Orthographie in Abrede stellen kann, weil es in Langenthal oder anderwärts Leute gibt, die ihre Regeln verletzen, so wenig kann man es von dem den Israeliten religionsgesetzlich gebotenen Schlachten der für ihren Genuß bestimmten Thiere. Dagegen muß ich den Berner „Bund" von der in Nr. 63 des „Israelit" enthaltenen Behauptung, daß die Zeitungen, welche dem Schächten feindliche Artikel brachten, keine Entgegnung aufnehmen, freisprechen. Derselbe brachte folgende zutreffende Erklärung, und sah sich wohl deßhalb veranlaßt, es mit dieser einen Entgegnung bewenden zu lassen, zumal eine dem Schächten ungünstige Noitz seitdem nicht mehr erfolgte. — Die Entgegnung lautet: Zur Frage des Schächtens wird uns aus Luzern geschrieben: -1- In Nr. 179 des „Bund" re-

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