Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 68 (25.8.1884)
- Date
- 1884-08-25
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1186 prodnziren Sie einen langem Artikel ans dem „Oberaargauer Tagblatt", welcher der Genngthnnng in nicht mißzuverstehender Weise Ausdruck gibt, daß „dieser grausamen Thierqnälerei, diesem Mißbrauch ans dem granen Alterthum" endlich durch Urtheil des Richteramts Aarwangen ein Ziel gesteckt werden soll. Da die Lösung dieser Frage, beziehungsweise das Verbot des jüdisch-rituellen Schlachtverfahrens schon zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen. Orten des Vaterlandes, obwohl bis heute ohne allen und jeden Erfolg, erstrebt werden sollte, so ist die Annahme wohl gerechtfertigt, das; es mit dieser Thierquälerei doch seinen eigenen Haken haben müsse. Die Frage ist somit nicht neu und bei dem allgenieinen Interesse, das der Gegenstand vom humanitären Standpunkt ans auch für weitere Kreise bietet, dürften einige historische Neminiscenzen am Platze sein. Wir erinnern' uns, das; Ende der sechsziger Jahre vom aargauischen Großen Rathe eine Vorlage des Negierungsrathes zum Beschluß erhoben wurde, welche die jüdische Schlachtmethode in Acht und Bann erklärte, resp. verbot, und die Vorlage hätte, um Gesetzeskraft zu erlangen, nur noch die gesetzlich verlangte zweite Verathuug in einer folgenden Session zu passiren gehabt. Das Traktanduni wurde jedoch weder in der nächstfolgenden, noch überhaupt in einer späteren Session der aargauischen gesetzgebenden Behörde zur zweiten Berathnng unterbreitet und die aargauischen Israeliten sind bis zur heutigen Stunde in der Ausübung ihres rituellen Schlachtverfahreus unangefochten geblieben. Fragen wir nach der Ursache dieses stillschweigenden Rückzuges der aargauischen Behörden, so ist uns weder von einer Intervention der „Alliance Jsraelite Universelle", nqch „des Hauses Rothschild oder' anderer Geldmächte" etwas bekannt geworden. Maßgebend für das Verhalten der aargauischen Negierung wird wohl in erster Linie das Vorgehen des damaligen Oberrabbiners der schweizerischen Israeliten, Herrn Dr. Kaiserling zn Lengnan- Endingen, gewesen sein, welcher die Zwischenzeit zwischen der ersten und zweiten Berathung in der Weise benutzte, das; er die Frage, ob das jüdischrituelle Schlachtverfahren unter den Begriff der Thierqnälerei falle oder nicht, in unanfechtbarer Weise wissenschaftlich begutachten ließ, zu welchem Bchufe er sich an eine Reihe medizinischer Autoritäten des In- und Auslandes wandte. Diese, von . Gelehrten europäischen Rufes — Professoren der Anatomie und Dircctoren vor; Thierarzneischnlen in München, Berlin, Wien, Petersburg, Paris rc. — abgegebenen Gutachten sprachen sich übereinstimmend dahin ans, daß bei den streng gehandhabten, minuiösen rituellen Vorschriften die Manipulation des Schächtens dem Thiere keinen Schmerz' verursache, wogegen sich einzelne Stimmen allerdings gegen die )tc und da praktiziere Vorbereitung zum Schächten, nämlich die barbarische Art und Weise des Mederwerfens der Thiere, ausgesprochen. Beiläufig bemerken wir, daß unter diesen Gutachten, welche spater, lon Herrn Dr. Kaiserling mit einem Vorwort verehen, in Broschürenformat veröffentlicht wurden, ich auch diejenigen des sel. Hrn. Zangger, Direktors )er Züricher Thierarzneischule, sowie eines bekannten Professors der Anatomie an der Universität Zürich befanden, denen Name uns nicht mehr kn Erinnerung geblieben ist. Einen gleiche!; negativen Erfolg hatte der Stadtrath von St. Gallen, welcher — es mag ungefähr ein Dezennium her sein — eine von der Negierung sanktiouirte Verordnung erließ, nach welcher die Thiere nur mittelst einer bestimmt vorgeschriebeuen Maske vorn Leben zum Tode befördert werden dürfen, somit jede andere Tödtungsart ausschloß. Die dortigen Israeliten gelangten gegen diese sie in ihren; religiösen Glauben verletze;;de Verordnung durch alle Instanzen bis vor de;; hiesigen Bundesrath, welcher, hauptsächlich gestützt auf der; Art. 48 der Bundesverfassung, der; Rekurs für. begründet erklärte und die Verordnung der st. gallische;; Gemeiudebehörde aufhob. . Wir gebe;; nun gerne zu, daß diese auf historische Thatsachen sich stützende;; Mittheilungen dem Landjägerwachtmeister Jsler kn Langenthal, der nach den; „Oberaarg. Tagblatt" die Frage vermittelst einer Anzeige a;; de;; Polizeirichter in Aarwangen auch in; Kanton Bern in Fluß bringen zn müssen glaubte, nicht bekannt waren, sonderbar, jedoch wahrscheinlich n;it unfern staatliche!; Zuständen zusammenhängend, scheint uns an der Sache nur der Ninftand zu sei;;, daß ein ii; Rechtskraft erwachsener Entscheid unserer höchsten Bnndesbehörde nicht ai;ch für den Kanton Bern und den Amtsbezirks Aarwangen Geltung haben soll; sonderbar, höchst sonderbar finden wir es in; Fernern, daß in andern civilifirten Staaten mit Hunderttansenden. und Millionen jüdischer Glaubcnsbekenner es noch keinem Menschen und keiner Behörde, selbst nicht in der Blüthezeit des Antisemiüsmus,;u den Sinn gekommen ist, in der rituell vorgeschriebenen Schlachtmethode der Inden einen alten, grausamen Mißbrauch entdecken zu wolle», während diese Frage in unser« kleinen Staatswefen bald für diese Behörde oder Beamte», bald für jenen Thierschutzverek!; oder sonstigen Hnmanitäks-