Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 61 (31.7.1884)
- Date
- 1884-07-31
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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1013 und gesetzliche Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover. Redner wies zunächst auf den großen Unterschied hin, der in Bezug auf die gesetzliche Stellung der jüd. Lehrer in der Prov. Hannover Zwischen Gesetz und Wirklichkeit besteht, und verlangte, daß die Lehrer keine Stelle mit Kündigung annebmen, daß denselben für das Vorbeteramt eine Vergütung gewahrt, und ferner, daß „der Dienst des Schächters von dem des Lehrers getrennt werden soll." Nicht minder traurig sei die „materielle" Lage der jüd. Lehrer und es sei, um den materiellen Uebelständen abzuhelfen erforderlich, die Gemeinden anzuhalten, ihre Lehrer im Gehalte und andern Rechten den christlichen Kollegen gleichzustellen. Falls sich dieser Vorschlag nicht realisiren laste, dann müffe ein Verein gebildet werden, der sich über die ganze Provinz erstrecke, und der sich zur Aufgabe mache, für die Aufbefferung einzutreten, wo es nöthig sei. Dieser Verein müffe auch den im Amte treu bewährten Lehrern eine fortschreitende Dienstalterszulage gewähren. — Der Redner erntete für seinen gediegenen Vortrag den lauten Beifall der Versammlung. In der dritten Sitzung (Dienstag, 3. Juni) wurden die vom Redner aufgestellten Thesen nach längerer Debatte in folgender Fassung angenommen: 1) Die gesetzliche Stellung der jüd. Lehrer in der Prov. Hannover ist eine genügende, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in ihren! wahren Sinne ausgeführt werden. 2) Bei den nicht fest angestellten Lehrern darf die Kündigung nur dann eintreten, wenn entweder die Steuerkraft der Gemeinde seit der Anstellung des Lehrers nachweisbar so gesunken ist, daß sie das Gehalt des Lehrers nicht mehr aufzubringen vermag, oder wenn keine schulpflichtigen Kinder mehr vorhanden sind. 3) Den Elementarlehrern muß eine besondere Vergütung für das Vorbeteramt gezahlt werden, oder wenn dieses nicht erreicht werden kann, dann dürfen ihnen die Festtage nicht als Ferien angerechnet werden. 4) Da die jüd. Lehrer der Prov. Hannover gesetzlich verpflichtet sind, an Sabbat- und Festtagen Predigten zu halten oder vorzulesen, so ist es erforderlich, daß bei der Ausbildung der jüd. Lehrer auf diesen Zweig ihrer Thätigkeit die gebührende Rücksicht genommen werde. 5) Der Dienst des Schächters soll,! wo es thunlich, von dem des Lehrers getrennt werden. Jedoch dürfen die bereits angestellten Lehrer eine Schmälerung ihrer bisherigen Einnahmen dadurch nicht erleiden. 6) Die materielle Lage der jüd. Lehrer in der Provinz Hannover ist eine ungenügende und bedarf deshalb nach allen Seiten hin der Aufbefferung. 7) Es muß die vollständige Gleichstellung der jüd. Lehrer mit ihren christl. Kollegen sowohl hinsichtlich des Gehaltes, als auch aller anderen Rechte zur Thatsache werden. 8) Es müssen Mittel und Wege beschafft werden, um den jüd. Lehrern, gleichviel ob dieselben in einer großen oder kleinen Gemeinde angestellt sind, eine angemeffene Gehaltsskala zn gewähren." Auf Antrag des Lehrers Katz-Mnnden wird noch folgende These angenommen: „Da der Lehrer das Schächteramt zu versehen hat, möge seitens der Herren Landrabbkner verfügt werden, daß der Schächter nur bis zu einer bestimmten Stunde zu schächten verpflichtet ist." Frankreich. Baris. Der Artillerie-Lieutenant Polack hat vier Personen, die am Ertrinken waren, glücklich aus dem Wasser gezogen und ward hierfür vom Minister des Innern mit der silbernen Ehrenmedaille decorirt. Feuilleton. Zn Hagen der Prüfung. Von Jda Barber. V. Qualvoll lange Stunden vergingen, endlich landete das Schiff. — Stroßky war entschlossen, mit dem nächsten Dampfer zurückznfahren, doch kaum hatte er das Land betreten, als ein Beamter ihm entgegentrat: „Sind Sie Simon Stroßky aus Odessa? fragte er. „Der bin ich!" „Sie sind verhaftet!" erklärt er ihm kurz. „Westen beschuldigt man mich?" fragte Stroßky erbleichend. „Darüber habe ich Ihnen nicht Rede noch Antwort zn stehen," entgegnete der Beamte; „folgen Sie mir!" — „Gerechter Gott!" rief Stroßky zusammensinkend. „Was habe ich gesündigt, daß Du mich so schwer strafst?" Einige derbe Püffe, die er von rechts und links erhielt, gemahnten ihn, daß er, wollte er sich nicht einer schimpflichen Behandlung aussetzen, folgen müsse. „Noch lebt ein Gott in der Höh'," sagte er sich, „der die Willkür straft! Mir wird mein Recht werden!" Und während er Tag für Tag die Erlösung harrend in dem elenden von Miasmen erfüllten Gefängnisse des kleinen Städtchens schmachtete, sich nach seinem Weibe, seinen Kindern sehnte, wurde Nebecka von einem Verhör zum andern geschleppt. Auch sie ward beschuldigt, die verschwundene Etfort, die in ihrem Geschäft thätig war, bei Seite geschafft zu haben; ihre Verkleidung als podolische Bäuerin, die einer Flucht ähnliche Abreise sprach