Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 61 (31.7.1884)
- Date
- 1884-07-31
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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vernichtet ihn. Wer jedoch die Krone zn wahren und ihre Lauterkeit zu erhalten versteht, den umgibt sie mit himmlischem Glanze, den beglückt sie im irdischen Leben, dem erwirbt sie die ewige Seligkeit, der wird ein König sein hienieden, und der Krone Strahlen werden ihn verklären in der zukünftigen Welt. (Forschung folgt.) Kumanttäl oder Anirnalitäl? Ein freies Wort für die freie Ausübung der Schechitah in der freien Schweiz, von Rabbiner Dr. Ehrmann. Das Schild der Humanität ist die beste, sicherste Decke der niederträchtigsten öffentlichen Gaunerei. S e u m e. Apokryphen. Der Worte sinnoch immer nicht genug gewechselt. Auf die neuen Angriffe muß auf's Neue Bescheid gegeben werden, weil derjenige, der in dieser Streitstage schweigt, in der öffentlichen Meinung den Glauben erregt, als wiffe er nichts mehr zu sagen. Ist ein solcher Glaube überall gefährlich, so ist er in. der Schweiz geradezu verhängnißvoll und über kurz oder lang entscheidend. Denn in wenigen Staaten hat die öffentliche Meinung einen so direeten, unmittelbaren Einfluß auf die Klinke der Gesetzgebung als in der steien Schweiz. Deshalb stehen die Schweizer Israeliten und zunächst die des Berner Cantons mit einer gewissen Besorgniß den Agitationen gegenüber, durch welche die. öffentliche Meinung gegen das Schächten eingenommen werden soll. Die ersten Anfänge einer solchen Agitation sind klein und unscheinbar, aber sie wachsen unter der Hand und haben ja wiederholt zur Folge gehabt, daß der hohe Vundesrath sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte. — Es sind jetzt ungefähr 30 Jahre her, daß diese Voreingenommenheit gegen das Schächten in den verschiedenen Kantonen sich geltend machte. Zuerst machte sich eine Strömung gegen das Schachten im Kanton Waadt bemerklich, es war dies Anfang der fünfziger Jahre. Ihm folgte bald danach Bafel, Genf und Zürich. Der große Rath des Kantons Aargau dekretirte 1854 „daß die Tödtung der Thiere durch den Schlag auf den Kopf zu geschehen habe." In Folge dessen wurde das Schächten bei Sstafe untersagt. Der große Rath, an den sich die bestoffenen Juden wandten, beschloß zwar am 13. Nov, 1855, den aargauischen Juden das Tödten von Schlachtvieh nach den Vorschriften ihres Kultus zu gestatten, aber diese Erlaubniß wurde nur auf die Gemeinden Endtngen und Lengnau beschränkt. die einzigen Orte des Kantons, an welchen damals Juden wohnten. Auch als sich 1860 in Baden inzwischen Israeliten angesiedelt hatten, wurde ihnen keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Schechitah auferlegt. Man sah daraus, daß der Behörde ein Gewissenszwang der jüdischen Bürger fernlag und legte daher der Verordnung keine besondere Bedeutung bei. Einen weniger den Ochsen freundlichen als den Juden feindlichen Charakter trug das Schächtverbot des Gemeinde-Raths von St. Gallen im August 1866. Dasselbe wurde zwar auf Grund eines Gutachtens von Professor Dr. Zanger, Direktor der Thierarzneischule in Zürich, durch den Negierungsrath des Kantons St. Gallen wieder aufgehoben, aber im Jahre 1874 mit der Einführung der neuen Bruncau'schen Schlachtmethode (Bouterole) wieder erneuert. Durch einen Bescheid vom 20. Jan. 1875 stellte sich diesmal auch die Kantonsregierung auf Seiten des St. Gallener Gemeinderaths, indem sie den Rekurs der jüdischen Gemeinde als unbegründet abwies und erst durch eine Entscheidung des hohen Bundesraths in Bern vom 29. Oct. 1875 wurde der - jüdischen Gemeinde zu St. Gallen die Schechitah wieder freigegeben. Nachdem nun die Schachtfrage einige Jahre in den Hintergrund getreten schien, fängt sie seit einiger Zeit wieder an, die Gemüther zu erregen. In St. Gallen waren es seiner Zeit die dortigen weichherzigen Metzgermeister, welche die Qual des Schlachtens nicht langer mit ansehen konnten, und daher den Stein ins Rollen brachten, den die Schcchktah-Jnstktution zertrümmern sollte. Das Fiasko, das sie und alle, welche ihnen Gehör schenkten bei dieser Gelegenheit machten, rechtfertigt die von Jean Jaques Rousseau berichtete Gepflogenheit, der Engländer, welche keinen Metzger zum Zeugniß zulassen. (Emil I. S. 312 Amsterdamer Ausgabe von 1762). Diesmal ist es ein Gensdarm, der beim Amtsgerichte in Aarwangen eine Klage wegen Thierquälerei bei resp. durch Ausübung der Schechitah einreichte. Der Fall kam in Langenthal vor und seitdem lassen sich fast täglich Preßstimmen gegen die Schechitah vernehmen. In Burgdorf hat der Gemeinderath nach einer schon mehrere Wochen alten Zeitungsnotiz das Schächten bereits untersagt und man befürchtet, daß dieses Beispiel Nachahmung . finden werde. Diesen im Namen der Humanität gemachten Versuchen gegenüber, die öffentliche Meinung über Wesen und Bedeutung der Schechitah irre zu leiten, scheint es dringend gebotene Pflicht, den Handschuh aufzunehmen, den vorgeblichen Thierschutz der Freiheit jüdischer Gewissen hinzuwerfen wagt. Vor allen Dingen aber fordert es die Pflicht der Selbsterhaltung, die Pflicht über die Unverletzlichkeit ihrer religiö-