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Der Israelit · 1884-07-10 · Heft 55 (10.7.1884) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 55 (10.7.1884)
Date
1884-07-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Enkel) scheint ebenfalls diese Worte in dem ihm vorliegenden Texte der Gemara nicht vor sich gehabt zu haben. Die Worte, die ihm untergeschoben werden, sind völlig unhistorisch. Jeder, der den ganz unüber-- trefflichen Commentar Raschi's kennt, weiß auch, daß dieser große Mann niemals etwas geschrieben hat, was der Wahrheit so wenig entspricht wie die obenangeführtcn Worte. Auch in der von uns oben mitgctheilten Parallelstellein Thaanith 27 b. findet sich in den alten Talmuden weder das Wort nso, noch der dazu gehörige Raschico mmentar. Auch in Traktat Sopherim findet sich nichts Aehnliches. Wenn die Gamara den christlichen Sonutag als heidnischen Feiertag bezeichnet hätte, so würden die gesetzestreuen Juden der verfloflenen Jahrhunderte sich nicht über diese Vorschriften hinweggesetzt haben, und Tossaphoth wie tausend Andere unserer maßgebenden Autoritäten würde die Abrogirung der betreffenden Vorschriften nicht für legal erklärt haben. Wie wenig muß Herr Professor Gildmeister den Geist des Judenthums kennen, daß er die Gesetzesauslegung so vieler hervorragender Nabbinen in Bezug auf die hier behandelte Materie als ein „System der Täuschung" bezeichnet, „womit sie harmlose Christen im Dunkel zu erhalten suchen." Keine Macht der Erde, keine Rücksicht hätte jemals einen gesetzcstrcuen Rabbincn zu einer falschen Auslegung des Gesetzes zu bestimmen vermocht. Um viel geringerer Dinge willen haben unsere Voreltern zu Hunderttauscnden freudig und gern dem Märtyrertode sich hingegeben, und heute nach würden die treuen Gläubigen Israels lieber sterben, als eine Vorschrift unserer heiligen Religion fälschlich auslegen. Den heidnischen Römern gegenüber, unter deren Herrschaft unser Volk stand, haben die Weisen Israels niemals ein Hehl aus den Gesetzesvorschriften in Bezug aus die Heiden gemacht oder es versucht, die Römer als von diesen Gesetzen ausgeschlossen zu bezeichnen. Nichts berechtigt also zu der Annahme, daß unter „Akum", dem Wortlaute entgegen, auch die Christen zu verstehen seien. Auch den allen Jrrthum, baß „rea“ nur „Volksgenoß, Mitjude" bedeute, und daß das Gebot: runai ’jjnb. „Du sollst Deinen Mitmenschen lieben wie Dich selbst", sich nur auf Juden beziehe, finden wir von Herrn Dr. G. wiederholt. Wir möchten nur wiffen, wie der gelehrte Herr Professor dasselbe Wort in 2 B. M. C. 11, V. 2 erklärt; dort heißt es: nerv mci mjno ftfettw oyn ono fco nai .□ni '-2, nmjn. Es ist doch evident, daß hier das Wort rea, tnjnD, weiblich nrojn, sich lediglich auf Aegypter unv Aegypterinnen bezieht; waren das vielleicht auch „Mitjuden?" Es sind fünf Beweise, die Herr Prof. G. an- Mrt; wir wollen dieselben der Reihe nach uns ansehen. 1) „Herr Dr. G. behauptet, daß in den Gesetzen nirgendwo „Akum" und „Christ" in Gegensatz gestellt sei. Diese Behauptung ist nicht richtig; bei vielen Gesctzvorschriften ist von den „Nichtjuden in unserer Zeit, in nnjern Gegenden" die Rede, in Bezug auf welche andere Vorschriften gelten als in Bezug auf die alten Heiden. Wir wollen nur ein Beispiel anführen. Es ist verboten, mit einem Heiden ein Compagnie-Geschäft zu ctabliren, weil bei entstehenden Streitigkeiten und Processen der Heide bei seinen Götzen schwören würde. Dagegen ist es erlaubt, mit den Nichtjuden in unserer Zeit in Compagnie zu treten, weil diese den Schöpfer des Himmels und der Erde als Gott anerkennen und beiseinemNamenschwören. (Schulchan Aruch, Orach Chajim C. 156). 2) Herr Dr. G. beruft sich auf Maimonides; aber gerade die von uns eben angeführte, für uns allein maßgebende Entscheidung des Rabbi Moses Jsserles (basirt auf die Decisionen von Rabbenu Nisfim, Rabbenu Jeruchum und Tossaphoth) tritt in den grellsten Gegensatz zu der diesbezüglichen Entscheidung des Maimonides, der zwar in vielen Fällen, aber nicht in diesem Falle, wie in hundert andern, die maßgebende Autorität ist. 6) Herr Dr. G. fragt: „Jsserles lebte im sechszehnten Jahrhundert in Krakau; wo waren da die Sternanbeter, daß er so viel Rücksicht auf sie nehmen sollte?" Diese Frage beruht auf einer vollständigen Verkennung des Schulchan Aruch. Der Sch. A. enthält allerdings, im Gegensatz zur Jad Chasakah des Maimonides, nur solche religiöse Vorschriften, die nach der Zerstörung des heiligen Tempels und der Auflösung des jüdischen ^Staates in Geltung sind, das heißt, nur solche, die mit dem Tempeldienste und den Staatseinrichtungen nicht in Verbindung stehen; allein alle übrigen religiösen Vorschriften muß er enthalten, gleichviel, ob sie in Krakau oder in Hongkong zur Geltung kommen. 4) Daß an einzelnen Stellen ungenau das Wort „Akum" statt „Nochrim" steht, beweist durchaus nichts. Uebrigens sind derartige 'Mellen in den neueren Ausgaben des Sch. A. vielfach sorgfältig corrigirt. 5) Herr Dr. G. schreibt: „Es läßt sich überhaupt nicht absehen, wie sich die Juden ernstlich gegen diese Erklärung von Akum n. s. w. so zu sperren suchen. Objectiv betrachtet, muß die Benennung als eine nothwendige aus dem abstracten

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