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Der Israelit · 1884-06-05 · Heft 44-45 (5.6.1884) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 44-45 (5.6.1884)
Date
1884-06-05
Page
– (sequence 18)
Language
German
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748 Gemeinde sich in altjüdischer, opferwilliger Weise der beiden Josephsohn angenommen. Der alte I. hat sich früher — er ist Schneider — anständig, wenn auch dürftigernährt.' Jetzt fliehen ihn die Bauern im Dorf und in der Umgegend; dem jungen Josephsohn hat Höft erst neuerdings wieder gerathen, einstweilen nicht nach Sturz zurückzugehen. Der Antisemitismus schämt sich dort erst z. Th. seiner unwürdigen, unmenschlichen Handlungsweise, durch die ein Unschuldiger Monate lang hinter Gefängnißmauern gesessen, aber er ist empört darüberdaß das ganze Buhenstuck zwecklos gewesen. Nun es muß gelingen, den Hintermännern und Agitatoren wenigstens hier einmal die Larve vom Antlitz zu reißen. Posen. Die „Pharm.. Rundschau" schreibt: Dr. S. Papilsky's Fleischexrraktfabrik in Posen bringt ein neues medicinisch wichtiges Eisenpräparat in den Handel: Fleischextrakt mit Eisen. Das Präparat enthält 10 pCt. Ferrum oxydatum saccliaratuni solubile, sowie Eisentheile gebunden an die im Fleischextrakte vorkommenden Säuren. Im Vereine „Posener Aerzte" hielt in der vorigen Sitzung der Vorsitzende ein längeres Referat über das Fleischextrakt. Referent führte aus, daß in Fällen von Bleichsucht, Blutarmuth, Nervenschwäche rc. das in Rede stehende Präperat, welches als Zusatz von je ca. 1 Theelöffel (0,6 Gramm Eisenoxydsacharat entsprechend) zu den üblichen Fleischbrühen und Supven am besten zu verordnen ist, vor den anderen Eisenmitteln aus folgenden Gründen den Vorzug. verdient: Erstens wird den Patienten das Eisen in Form eines sehr schmackhaften, leicht verdaulichen und keine Magenbeschwerden hervorrufenden Genußmittels verabreicht, das außerdem auch von Kindern gerne genommen wird. Zweitens. ist auf die Resürbtion des Eisens das mit demselben verbundene Fleischextrakt, bekanntlich ein verdauungsförderndes, nervenbelebendes und die Blutcirculation anregendes Genußmittel , entschieden von günstigem Einflüsse. Die aus diesem Fabrikate bereiteten resp. durch Zusatz desselben verbesstctcn Fleischbrühen, Suppen, Saucen :c. schmecken milde und angenehm und werden sammt den darin enthaltenen Eisentheile:: leicht und schnell verdaut; die Eisentheile werden sofort in das Blut übergcführt. Die Zähne werden beim Gebrauch des Präparates nicht angegriffen. Da das Eisen-Fleischextrakt in gelöster, stark verdünnter Form und bei einer höheren Temperatur genommen wird, bei welcher die Fleischbrühen und Suvpen gewöhnlich genossen werden, so ist seine Wirkung der der natürlichen Eisenquellen ähnlich. Die vom Herrn Vorsitzenden vorgelegten Proben des neuen Präparates wurden von allen anwesenden Aerzten als sehr wohlschmeckend und appetiterregend befunden und die dem Referate sich anschließende Debatte fiel zu Gunsten des Dr. Papilsky'schen Eisenmittels aus." Anmerkung der Redaktion: Da, wie uns mitgetheilt wird, Herr Dr. S. Papilsky auch den in Rede stehenden medizinischen Fleischextrakt auf vielfachen Wunsch naa für den Bedarf der Glaubensgenossen fabrizirt, so erachten wir es als Pflicht -pro bi ipso -vdh den Herren Rabbinen, Lehrern und Vorstehern ans Herz zu legen, dafür Sorge zu tragen, daß in jeder Gemeinde ein Spezerei- , Fleischwaarenhändler oder Apotheker von Herrn Dr. Papilsky ein Depot seiner Fabrikate übernimmt, um Kranke, Schwache, Genesende, Reisende und Badegäste vor der Versuchung zu bewahren, „gesundheitshalber" trefene Fabrikate zu gebrauchen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Brünn. Der Minister für Cultus und Unterricht hat ans Anlaß der an das hohe' k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht gelangten Beschwerden, betreffend die Verwaltung der isr. Cultusangelegenheiten durch die Vertretung der politischen Jsraeliten-Gemeinde mit dem h. Erlasse vom 6. Februar 1884, Z. 11282/1883 Folgendes eröffnet: Nach dem Art. XV des Staatsgrundgefetzes vom 21. Dezember 1867 R.-G.-B. Nr. 142 steht der Judenschaft als einer staatlich zuerkannten Neligionsgesellschaft in ihrer gesetzlichen Organisation nach Cultus - Gemeinden innerhalb der allgemeinen Staatsgesetze das Recht zu, ihre inneren Angelegenheiten selbständig, mithin auch unabhängig von jeder anderen Gemeinschaft zu ordnen und zu verwalten, was jedoch in 20 Orten Mährens, in welchen besondere politische Jsraeliten-Gemeinden bestehen, woselbst die Cultusgemeinde-Verwaltung mit der Ortsgemeinde-Verwaltung verbunden ist, nicht ausgeführt erscheint und eben zu den oberwähnten Beschwerden von Confeffionsgenoffen aus einigen jener Orte Anlaß gab. In Mähren ist nämlich die Judenschaft in 53 (richtig 55) Cultus-Gemeinden eingethcilt, zu welchen auch die obigen 20 Gemeinden gehören und welche ausdrücklich als Religionsgemeinden bezeichnet werden! (Statth.-Verdg. vom 13. September 1850, Z. 5506, L.-G und V.-Bl. vom Jahre 1849, Ergänzungsband Nr. 1894). Keine dieser Cultus-Gemeinden ist gesetzlich auf einen bestimmten Theil des Ortes ihres Bestandes beschränkt, jede derselben umfaßt den ganzen Ort, und wenn früher durch die Beschränkung der Besitzfähigkeit und der Zahl der Familien die freie Bewegung der Juden im Ort eingeengt war, fo hörte dieses mit der staatsgesetzlich festgestellten Gleichberechtigung aller Staatsbürger und Confessionen, so-

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