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Der Israelit · 1884-06-05 · Heft 44-45 (5.6.1884) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 44-45 (5.6.1884)
Date
1884-06-05
Page
– (sequence 19)
Language
German
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f7' 749 wie mit der Freizügigkeit der Bewohner auf. Da hienach selbst dort, wo noch politische Jsraeliten- Gemeinden bestehen, einerseits deren vormals geschlossenes auf bestimmte Gassen beschränktes Gemeindegebiet jetzt auch von Bekennern anderer Konfessionen bewohnbar ist, andererseits aber in demselben Orte auch außerhalb jenes Gebietes Israeliten ansäßig sein können, so ergiebt sich daraus, daß durch die Verbindung der Cultus-Verwaltung mit der politischen Gemeinde-Verwaltung einerseits der Vertretung der politischen Jsraeliten-Gemeinde eine Kompetenz in Cultussachen auch über jene Israeliten gegeben wird, die außerhalb der Gemeinde stehen und auf die Bestellung der Vertretung keinen Einfluß haben, andererseits aber die Möglichkeit eröffnet wird, daß im Gebiete der politischen Jsraeliten-Gemeinde wohnende Andersgläubige an der Verwaltung isr. Cultusangelegenheiien theilnehmen. Hiedurch wird die mit dem citirten Artikel des Staatgrundgesetzes den Israeliten in confessionellen Angelegenheiten gewährleistete Selbständigkeit verletzt, zumal nach keinem Gesetze dieOrganisirung politischer Gemeinden die Errichtung selbständiger isr. Cultus- Gemeinden beeinflussen darf und bezüglich der Zahl, der Orte und der Errichtung isr. Neligionsgemeinden besondere gesetzliche Normen bestehen, deren Handhabung mit Berücksichtigung der durch die Staatsgrundgesetze daran bewirkten Abänderungen den Cultusbehörden obliegt. In Anbetracht dessen und des Umstandes, daß selbst im Falle einer neuen gesetzlichen Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Juden die Durchführung derselben nur durch die Beihilfe der gesetzlichen Vertreter, d. i. der Cultusgemeinde-Vorstände, somit durch den Bestand gesetzlich organisirter Neligionsgemeinden wird gefördert werden .können, werden der Herr k. k. Bezirkshauptmann aufgefordert zu veränlaffen, daß die Cultusangelegenheiien der Israeliten aus dem Wirkungskreise der politischen isr. Gemeinden, wo es noch nicht geschehen ist, ausgeschieden und noch im Laufe dieses Jahres selbständige Cultus- Gemeinden constituirt werden, so daß vom 1. Jänner 1885 angefangen in diesen Gemeinden die Verwaltung confessioneller Angelegenheiten durch die hierzu gesetzlich berufenen besonderen Vertretungs- und Verwaltungsorgane geführt werde. Zugleich haben der Herr k. k. Bezirkshauptmann zu erheben, welche gottesdienstlichen oder sonstige konfessionelle Anstalten sich in den einzelnen Cultus- Gemeinden befinden, in welcher Weise dieselben benützt, ob Stiftungen, Cultusfonderc. vorhanden sind, welches Vermögen überhaupt die Cultus-Gemeinde besitzt, in welcher Weise die Auslagen derselben gedeckt werden, endlich ob Rabbiner, Religionsweiser und andere Funktionäre angestellt sind, und wer in deren Ermanglung die Matriken führt, und wird seinerseits hierüber zu berichten sein. Jede Cultus-Gemeinde muß ein von der k. k. Statthaltern genehmigtes Statut besitzen und haben der Herr k. k. Bezirkshauptmann die schleunige Verfassung des Statuten-Entwurfcs anzuordnen und bis 1. Juli dieses Jahres vorzulegen. Aus dem diesfälligen Entwürfe muß zu entnehmen sein: 1. Der Zweck und Umfang der Cultusgemeinde, die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes. 2. Die Rechte und Pflichten der Gemeinde- Mitglieder. . 3. Die Bestimmungen über die Vertretung der Cultus-Gemeinde und deren Wirkungskreis, über die Verwaltung des Vermögens, über die Vornahme der Wahl der Cultusgemeinde-Vertretung und den diesfälligen Jnstanzenzug. 4. Die Erfordernisse giltiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen. 5. Die Pflichten der Gemeindebeamten und insbesondere der Rabbiner. 6. Endlich die Bestimmungen über Aenderungen des Statutes und über die Auflösung der Cultusgemeinde. Jene Cultusgeme'mden, welche ein Statut besitzen, das den angeführten Bestimmungen nicht entspricht, haben dasselbe nach diesen Andeutungen zu ändern und den bezeichneten Entwurf zur Genehmigung ebenfalls vorzulegen. Schließlich wird dem Herrn k. k. Bezirkshauptmann bemerkt, daß die Bestimmungen der §§ 9—36 der Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 13. September 1850, Z. 5506, wegen Bedeckung und Aufthcilung der Domesttkalbedürfnisse bei den isr. Neligionsgemeinden in Geltung zu bleiben haben werden. Peskh, 31. Mai. Mehrere Tage lang spielte sich vor dein hiesigen delegirten Strafgerichte ein Monstreprozeß gegen die Urheber und Theilhaber an den antisemitischen Unruhen in Vihnye und Peszereny ab. Den Angeklagten standen Ex ollo-Vertheidiger zur Seite. Heute sällte der Gerichtshof folgendes Urtheil: Joseph Litava wurde wegen Verbrechens des Aufruhrs als Thäter nach den 88- 153 und 155 des Strafgesetzes, sowie wegen Verbrechens der schweren körperlichen Verletzung zur Gesammtstrafe von vier Jahren Kerkers 'mit Cinrechnung der viermonatlichen Untersuchungshaft und zu fünf Jahren j Amtsverlüft, Anton Staud'inger wegen Verbrechens des Aufruhrs als Thäter zu zwei Jahren Kerkers und vier Jahren Amtsvcrlust, Franz Jakubovits als Anstifter des Aufruhrs zu fünf Jahren Kerkers! und fünf Jahren Amtsverlust, Karl Scheich, als

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