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Der Israelit · 1884-05-29 · Heft 43 (29.5.1884) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 43 (29.5.1884)
Date
1884-05-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
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IX 724 Zciluttgsunchrichten und Correspoudenzen. Deutschland. . Berlin, 24. Mai. Der Vorstand des konservativen Vereins in Friedrichshagcn, vertreten durch die Herren Prediger Berger und Premier-Lieutenant a. D. Herrn v. Sydow, stand gestern als Privatkläger dem bisherigen Schriftführer des genannten Vereins, Herrn Rcdactenr Gotthardt Hübner, vor der zweiten Strafkammer am Landgericht II gegenüber. Der Beklagte ist nämlich Herausgeber des „Anzeigers für Friedrichshagcn". In diesem Blatte glossirte er — obwohl er Schriftführer des Vereins war — das Stiftungsfest des letzteren, namentlich den Umstand, daß die Einladungen zum Stiftungsfest an der Partei fernstehenden Leute versandt worden feien, die man beim Stiftungsfeste mit Freibier traktirt habe. Dieses „Freibierkneipen" wurde als „alberner politischer Bauernfang" bezeichnet, welcher der konservativen Partei unwürdig wäre. Der Vorstand des konservativen Vereins erliest darauf ein Flugblatt gegen Herrn Hübner, welches an alle Einwohner von Friedrichshagcn versandt wurdet In diesem Flugblatte »wurde die Vereinsthätigkeit des Schriftführers Hübner einer abfälligen Kritik unterworfen, und demselben vorgehalten, dast er Druckarbeiten für den Verein ohne Auftrag und zu recht hohen Preisen angefertigt habe, daß er politisch gesinnungslos sei und Aehnliches mehr. Die Thatsache des Freibierschenkens beim Stiftungsfeste wurde ausdrücklich zugestanden, sowie auch, daß das Geld dazu aus der Vereinskasse entnommen worden sei. Herr Hübner wies die gegen seine geschäftliche und politische Thätigkeit erhobene Vorwürfe in drei aufeinander folgenden Artikeln seines Blattes ganz energisch zurück. Gestützt auf den Umstand, daß die beiden Vorstandsmitglieder v. Sydow und Bürger über die Köpfe der anderen Vorstandsmitglieder hinweg den Bauunternehmer Luttosch aus Ncuftettin zu einem Vortrage verschrieben hatten, sowie unter Bezugnahme auf andere Momente, warf der Verfasser der Artikel den Genannten vor, den Verein in das Lager der extremsten Judenhetzer überführt zu haben. Vom Prediger Berger war bei dieser Gelegenheit gesagt, daß der christlich-soziale Prediger durch seine schwülstigen Sermonen dem Anti - Judaismus den kirchlichen Segen jertheilt habe. Ferner war die Rede von „Kapitalsanlagen zu Freibierkncipereien" — „so amüsirt man sich mit Judenhetze und kneipt Freibier" u. s. w. Herr Prediger Berger und Herr v. Sydow fühlten sich durch diese Artikel beleidigt und strengten die Civilklage an. Das Köpnicker Schöffengericht fand in den Artikeln den gegen den Vorstand gerichteten Vorwurf der Intoleranz und der unvornchmen Haltung und sah darin eine Beleidigung, weßhalb es auf300 Mark Geldbuße eventuell (>0 Tage Gefängniß und Publikationsbefngniß erkannte. Gegen dieses Urtheil legte der Verurteilte , Berufung ein und ließ sich durch Rechtsanwalt Dr. Sauer vertreten, während für die Kläger Herr Rechtsanwalt Preuß erschien. Ersterer bot den Beweis darüber an, daß der konservative Verein Friedrichshagen unter der jetzigen Leitung thatjächlich zu einem Aütiscmitenvcrein geworden sei und nannte eine Anzahl hochangesehcner Konservative^, welche es unter diesen Umständen mit ihrer Roblepe nicht vereinbar hielten, dem Verein beizutreten. Der Gerichtshof lehnte diesen Beweisantrag ab, setzte aber die Geldstrafe von 300 auf 50 Mark herab, ausführend, daß dem Angeklagten bezüglich der drei letzten Artikel der schütz des § 193 zur Seite gestanden hätte und er straflos geblieben sein würde, wenn er nicht in der Form über das zulässige Maß der Abwehr Hinausgegangen wäre. Die Beleidigungen seien aber nicht so schwer, um die vom ersten Richter festgesetzte Strafe zu rechtfertigen. Von Minden berichteten verschiedene politische Zeitungen, sowie auch der „Israelit", daß im vorigen Jahre die Negierung daselbst an die.Kreisschulinspection eine Specialverfügung erließ, nach welcher jüdische Schüler auch am Sonnabend zum Schulbesuch verpflichtet sein sollen. Auf Beschwerde beimCultusminister habe diese Verfügung eine Aenderung dahin erfahren, daß die Kgl. Regierung nunmehr die Ermächtigung ertheilte, jüdische Schulpflichtige auf Antrag der Eltern oder der Stellvertreter derselben an den Sonnabenden wie an den hohen israel. Festtagen behufs Theilnahme am Synagogengottesdieuste vom Schulbesuch zu dispensiren. Wir haben nirgends gefunden, daß diese Notiz in einem der Blätter, die sie brachten, beanstandet wurde und doch erscheint ihr Inhalt auffällig und wohl geeignet einen Augenblick dabei zu verweilen. Die Veranlassung der Beschwerde, sowie der Wortlaut der amtlichen Verfügung, die ihr voranging und folgte, ist uns nicht bekannt. Es liegt uns nur die oben erwähnte Notiz vor, nach welcher die Negierung zu Minden den Schulbesuch jüdischen Schülern am Sabbat zur Pflicht macht, während der Cultusminister einen Dispens vom Schulbesuch für die Theiknahme am Synagogengottesdienst gestattet. Es ist zunächst auffällig, daß die König!. Regierung zu Minden eine Verfügung erläßt, die mit der Ministerial-Verordnung vom 6. Mai 1859 und der Ministerial-Verfügung vom 30. Januar 1869 in offenbarem Widerspruch steht:

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