Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 42 (26.5.1884)
- Date
- 1884-05-26
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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— 123 — 5. Denjenigen unter den Colonisten, die gar nichts besitzen, wird das Comite bis zur nächsten Ernte 2J/2 Piaster täglich für jedes Familienmitglied geben, um sich hiermit) einstweilen zu erhalten. » 6. Alle Anlehen, welche die Colonisten bei dem Comite machen, sei es zur Anschaffung der nothwendigen Arbeitsgeräthe, oder zum Lebensunterhalte, haben sie dem Schatzmeister in der von diesem nach seinem Ermessen ') festgesetzten Frist zurückzuerstatten. I 7- Die Colonisten können die ihnen angewiesenen Grundstücke als ewiges Eigenthum erwerben, unter der Bedingung, dass sie den Betrag binnen 21 Jahre bezahlen. 8. Hat ein Colonist während einiger Jahre schon an diesem Betrage für sein Grundstück zu bezahlen begonnen und er entschliesst sich, von der Erwerbung desselben abzustehen, so wird ihm das Comite die schon entrichteten Gelder, mit Abzug der seitens des Comites für ihn gemachten Ausgaben, zurückerstatten. 9. Den Colonisten ist es verböten, ausser dem Ackerbau, irgend ein Geschäft oder einen. Handel zu betreiben, ohne specielle Erlaubniss des Schatzmeisters.2) 10. Streitigkeiten unter den Colonisten wird der Schatzmeister schlichten, oder sie vor das Comite in Jerusalem bringen. 11. Die von dem Schatzmeister festgesetzten Bestimmungen über Reinigung der Häuser und Strassen, sowie über die Unterhaltung und Ausbesserung der Gebäude und Wege, müssen von den Colonisten unbedingt befolgt, werden. 12. Beschwerden gegen den Schatzmeister müssen schriftlich dem Secretair des Comites, Pfarrer Kelk, überschickt werden. 13. Nur das Comite hat das Recht, einen Colonisten aus der Colonie zu entfernen, sei es wegen Friedensstörung3) oder Ungehorsam gegen den Schatzmeister und seine Gesetze4) oder gegen das Comite; ein solcher Colonist hat sämmtliche, seinetwegen gemachte Vorlagen und Schulden zu bezahlen und hat keinerlei Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit während seines Aufenthaltes in der Colonie. 14. Die Kinder der Colonisten vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre müssen die von dem Comite zu eröffnende Schule besuchen; doch brauchen sie in dieser Schule di* * christliche Religion nicht zu erlernen.5) 15. Sollte einer der Colonisten durch lang andauernde Krankheit in Armuth gerathen, so ist jeder Colonist verpflichtet ihm Unterstützung zu gewähren, und zwar nach Ermessen des Schatzmeisters und vier von ihm zu diesem Behufe ernannten Colonisten. Auch Wittwen und Waisen werden durch die Mitglieder der Colonie selbst, nach Ermessen der Genannten, unterstützt. *) D. h. natürlich: je nachdem sich der Colonist dem Uebertritte mehr oder weniger geneigt zeigt. — ■*) Der Schatzmeister und immer der Schatzmeister. Wer diesen Abtrünnigen persönlich jkenut, weiss di« Uim gegebene Vollmacht zu würdigen. — c *) Wer etwa in jüdischer Weise leben will! — *) Was mögen dies für Gesetze sein? Dem Schatzmeister sind sie zur Stunde selbst noch unbekannt! — *> Der Schulbesuch der Kinder, das ist des Pudels Kern. Die Kinder werden von Missionären und unter ihrer Leitung unterrichtet und erzogen. Die Eltern sind von früh bis spät mit ihrer Arbeit beschäftigt. Wer wird also dafür sorgen, dass die Kinder in der jüdischen Religion und in der hebräischen Spracho Unterricht erhalten? Ist es für die Missionäre etwa schwer, mit dem Honigseim ihrer Lippen und kleinen Geschenken den Kindern die Glaubenssätze des Christenthums in einem Zeiträume von .8 Jahren beizubringen?! Welcher Hohn liegt in den süssen Schlussworten des Paragraphen, „dass die Kinder nicht gezwungen sind, die christliche Religion