Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 42 (26.5.1884)
- Date
- 1884-05-26
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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— 122 — Die russischen Flüchtlinge und die Missions- Gesellschaft.* *) Seit der Ankunft Fr iedl anders, welcher als Missionär von der Londoner Gesellschaft* eine hervorragende Rolle spielt, sind die armen jüdischen Flüchtlinge aus Russland, die sich in. Jerusalem aufhalten und von dieser Gesellschaft unterstützt wurden, vor die "Wahl gestellt* entweder jeder Unterstützung von dieser Seite zu entsagen oder — zum Christenthuine ii herzu treten. Friedländer scheint scharfe Ordre aus London mitgehracht zu haben. - Sogleich nach seiner Ankunft hat er allen denen, von welchen er wusste, dass sie nur nach seinem Gelde, aber nicht nach seinem Glauben Verlangen tragen, die .Unterstützung entzogen. Auf die Frage der Emigranten, wie es denn mit ihrer Ansiedelung auf den Colonien stände, die er ihnen versprochen habe, liess er endlich die Maske der Freundlichkeit und der edlen Humanität fallen und antwortete ihnen, dass er in der That im Begriffe stände, eine kleine Colonie für diejenigen zu erwerben, die schon, zum Christenthume übergetreten seien oder doch wenigstens Eifer im Erlernen der christlichen Religionslehren gezeigt hätten. Von den übrigen Flüchtlingen sollten nur diejenigen berücksichtigt werden, „die die Statuten, unterzeichnen wollten“. . : Diese „Statuten“ mussten jedoch erst entworfen werden, und nach mehrtägigen Debatten zwischen den Herren Missionären und nach Vernichtung mehrerer Entwürfe kamen endlich folgende Paragraphen zum Vorschein, die wir hier in wörtlicher Uebersetzung wiedergeben, um zu zeigen, wie weit die Pläne dieser Seelenjäger schon gediehen sind. Statuten der christlichen Gesellschaft in London zur Unterstützung der jüdischen Flüchtlinge aus Russland in Jerusalem.1) Wer auf den von dieser Gesellschaft zu gründenden Colonien Colonist werden will, hat folgende Verordnungen und Gesetze zu befolgen: 1. Jeder Colonist hat die Summe, welche die Gesellschaft für ihn für Wohnung und das ihm angewiesene Besitzthum ausgiebt, mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. “) 2. Die Colonisten haben den zehnten Theil der Ernte dem von der Gesellschaft ernannten Schatzmeister zu entrichten; dafür bezahlt die Gesellschaft die Steuern. 3. Die Colonisten müssen den Boden selbst bearbeiten; sich von fremden Arbeitern helfen zu lassen, dazu bedarf es der besonderen Erlaubniss des Schatzmeisters und gewisser Bedingungen.*) 4. Wer Colonist4) werden will, hat vor dem Comite in Jerusalem auf Treu* und Glauben anzugeben, wie viel er an baarem Gelde oder sonstigen Werthsachen besitzt, damit das Comitö genau wisse, wie viel es jedem Einzelnen für Anschaffung von Aekergerathen und Vieh vorstrecken muss. *) Aus der “ntelV Anmerkungen der Redaction des Mrr?2ttn» zu obigen Statuten: *) Die Gesellschaft nennt sich Society jor Pr omoting Ckristianity .imongst the Jeuts (Gesellschaft zur Verbreitung des Christenthums unter den Juden). Es ist leicht ersichtlich, warum sie den armen Flüchtlingen gegenüber eine andere Bezeichnung wählten. — *) Ist offenbar eine Falle für diejenigen, die nach § 7 ihr Grundstück erwerben, aber sich nicht taufen lassen wollen; sie müssten nach wie vor die Zinsen bezahlen. *) Diese Bedingungen sind hier absichtlich nicht angegeben; aber ohne Zweifel ist darunter verstanden» Arbeiten am Sabbath, Ruhen am Sonntag u. s. w.