Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 40 (19.5.1884)
- Date
- 1884-05-19
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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J-' sz H HF 672 für ihre Wohnungen und Lehrzimmer thcurcr wie sonst und zugleich auf ein ganzes Jahr an muhamedanische .Hausbesitzer zahlen zu müssen, ohne die nöthigen Drittel zu besitzen. Sie ersuchten uns, ihre Gönner in Europa darauf aufmerksam zu machen. Frankfurt a. M., 14. Mai. Der israelitische Verein zur Ermöglichung des Schulbesuches unbemittelter Kinder erhielt im verflogene» Jahre an Jahresbeiträgen 2577 M. und an einmaligen Gaben 2939 M. Dafür wurde Schulgeld für 125 Kinder bezahlt, auch denen, welchen keine sonstige Gelegenheit zu einem Religionsunterricht geboten ist, solcher ertheilt, und vielen Kleidungsstücken, namentlich Schuhwerk gespendet. Die 125 Kinder verthcilten sich auf folgende Schulen: Liebfraucnschule 28, Annaschule 22, Ostendschule 21, Uhlandschule 16, israelitische Volksschule 14, Arnsburgerschnle 13, Bornheimerschule 5, Petersschule 3, Realschule der israelitischen Religionsgescllschaft 3. Dies ist zwar eine ganz ansehnliche Zahl, aber noch viele Ansprüche sind zu befriedigen. Der Vorstand des Vereins bittet deshalb um weitere Beiträge. Köln, 15. Mai. Das nachstehende Gutachten von Rabbiner Dr. Plato in Köln, über die Friedhofsfrage in Leipzig, wird gewiß für viele Ihrer geschätzten Leser von Interesse sein, dasselbe lautet: Herrn R. N. in Leipzig. Sie haben mich um eine gutachtliche Aeußerung darüber ersucht, ob es gestattet sei, eine nichtjüdische Leiche auf einem jüdischen Friedhofe zu beerdigen. Ich willfahre diesem Wunsche durch folgende kurze Auseinandersetzung: Die Pietät und das Religionsgesetz verbieten dem Juden, eine Leiche oder deren Ueberreste auszugrabcn, es fei denn, um derselben im heiligen Lande oder in einer Familiengruft eine ewige Ruhestätte zu bereiten, oder wenn der gegenwärtige Begräbnißplatz gegen Entweihung nicht hinlänglich geschützt wäre. Es ist ferner nach biblischem und traditionellem Gesetze dem Juden untersagt, in der Nähe von Standbildern und nichtjüdischen Emblemen zu beten. — Das religiöse Gefühl eines glaubcusinnigen Juden würde eine schmerzliche Verletzung erfahren, wenn an einer dem jüdischen Gottesdienste geweihten Stätte — und eine solche ist der jüdische Friedhof für den Juden — Gebete verrichtet und religiöse Eercmonien geübt würden, welche mit dem Glauben an den einig-einzigen Gott, den Weltschöpfer und Vater der Menschheit, nicht im vollsten Einklänge stehen. Wollte daher eine jüdische Gemeinde auch nichtjüdischen Leichen eine Ruhestätte auf dem jüdischen Friedhose einräumcn, so mußte dieselbe zuvor eine rechtlich und gesetzlich unanfechtbare Garantie sich verschaffen, dag ihr, nachdem der jetzige Friedhof nut Leichen belegt sein wird, ein den bedeutend erweiterten Anforderungen entsprechender Grund und Boden zur Anlegung eines neuen Begräbnißplatzcs auf ewige Zeiten eingeräumt werden wird. Dieselbe müßte ferner Vorsorge treffen, daß von den Angehörigen der auf dem jüdischen Friedhofe beerdigten nichtjüdischen Leichen, alle Veranstaltungen, Gebete und Eercmonien vermieden werden, welche das religiöse Gefühl auch nur eines einzigen Angehörigen der jüdischen Gemeinde verletzen und ihn verhindern, könnte, die Pflicht der Pietät gegen die Heimgegangenen ohne Gewissensbedrängniß zu erfüllen.— Es bedarf keines Scharfblickes, um zu erkennen, daß jede solche Vorsorge, ebensowohl wie deren Unterlassung, viel mehr geeignet sein würde, den.Frieden zu stören, als ihn zu fördern und befestigen. — So lange daher die Menschheit nicht so glücklich' ist, sich im Glauben an den einig-einzigenGott brüderlich vereinigt zu fühlen, sollten, wie die Gotteshäuser so auch die Friedhöfe confessionell geschiedenbleiben, damit sie auch fernerhin diese Bezeichnung verdienen mögen, und es sollte um des Friedens willen jeder Versuch vermieden werden, die am Baume der Gotteserke.nutniß langsam zwar, aber sicher reifende Frucht vorzeitig zu brechen. — Oesterr.-Ungar. Monarchie. Stsiisvw. Am 28. Juli v. J.ist die Gallerte des hiesigen Bethauses eben zur Zeit eingestürzt, als die Frauen das Bethaus verlassen wollten. In Folge dessen ist eine Frau gleich tobt geblieben und mehrere Frauen schwer verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Mitglieder des hiesigen Eultusvorstandes Herren Reicher, Kanner und Möhrer, sowie auch gegen den Synagogenvorstcher Herrn Teizer die Anklage des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens. Die Anklage wurde damit begründet, daß die Genannten, welchem die Aufsicht über die Synagoge übergeben wurde, einen Baumeister zur Besichtigung und Versicherung der mit Einsturz drohenden Gallcrie nicht herbeigerusen haben, daher den Unglückssall verschuldeten. Am 29. April fand die Schlnßverhandlung vor dem Rzeschower Kreisgerichte statt. Die ersten drei Angeklagten schoben die Schuld auf Teizer mit der Behauptung, daß es seine Pflicht war, die Sicherheit des Gebäudes zn