Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 37 (8.5.1884)
- Date
- 1884-05-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449406-2449441--20090-2509669- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
618 M. in Beziehung auf seine früheren Gesuche, die neue Synagogenordnung betreffend: Beschluß: Demselben wird bekannt gemacht, daß seine Gesuche die angemessene Berücksichtigung gefunden haben. . Hassenpflug. vdfc.: Buschmann. An den Gemeinde-Aeltesten Heinemann Bensew zu Malsfeld. Ans dem Wortlaut dieser Erwiderung ist ersichtlich, daß Bensew mehrere Eingaben an den Minister gerichtet hat, von deren Inhalt mir aber nur die eine in extenso mitgethcilte bekannt ist. — Der ungeahnte Erfolg dieser Schritte hatte beim Landrabbinat große Verblüffung zur Folge, - zumal es von diesen Vorgängen keine Ahnung und der Sanctionirung ganz sicher entgegengesehen hatte. Als die Herren aber erfuhren, daß es ein einfacher Dorfjnde, der Malsfelder Gemeindeälteste Bensew war, der einen so dicken Strich durch die landrabbinatliche Rechnung gemacht hatte, da kannte der Unmuth der betr. Herren keine Grenzen mehr. Herr Dr. Pinhas ließ den „ungebildeten Landmann", der die Dreistigkeit hatte, die Pläne des hohen Landrabbinats und Vorsteheramtes zu durchkreuzen, vor sich kommen, drohte ihn seiner Stellung als Gemeindeältestcu zu enthebender gab füglich gute, süße Worte, damit der ungebildete Landmann seine Opposition aufgebe: aber alles scheiterte an dem graden, unbestechlichen Charakter des Biedermannes. Absetzen konnte man freilich einen Mann nicht, weil er rückhaltlos seiner jüdischen Pflicht genügt hatte, aber man verleidete ihm sein Amt derart, daß er später selbst um Enthebung uachsuchte. Ich habe bei dieser Episode etwas länger verweilt, um dem leuchtenden Beispiele Bensew's die feige Mattherzigkeit gegenüber stellen zu können, die sich vor einigen Wochen geltend machte, als es sich um nichts weiter als um Unterschrift einer Petition an die Negierung handelte, die Entfernung der Orgel aus der Casseler Synagoge zu verfügen und so die Möglichkeit der Berufung eines gesetzestreucn Landrabbincrs nicht auszuschließen. Ein Gemeindeältester, der die Anzweifelung seiner Orthodoxie für eine Injurie ansehen würde, der schmunzelnd jede Huldigung entgegcnnimmt, welche ihn als orthodoxer Schirmvogt seiner Gemeinde feiert, hat die Unterzeichnung abgclehnt, weil sie vielleicht von dem Vorsteheramte mißfällig ausgenommen werden konnte ü Ich würde den Namen dieses muthigen Ehrenmannes hier nennen, aber ich will ihm nicht den Gefallen thnn, ihn dadurch bei feiner Vorgesetzten Be-» Hörde erst recht zu empfehlen. Kehren wir jedoch zu unserer Synagogenordnung und ihrem Schicksal zurück, um dann zur Einführung der Orgel zu gelangen. Im Jahre 1857 wurde das Ministerium Haffenpflug entlassen und Sch eff er wurde Haffenpflug's Nachfolger. Sofort wurde dem neuen Minister die inzwischen alt gewordene Synagogenordnung zur Genehmigung unterbreitet. Die Reminiscenzen an das drei Jahre vorher erlebte Fiasko machte das Landrabbinat vorsichtig. „Wenn Bedenken gegen die vorliegende Synagogen-Ordnung auftauchen sollten," baute das ehrwürdige Landrabbinat sofort vor, „so könne ja ein auswärtiges Landrabbinat darüber zu Rathe gezogen werden. — Vermuthlich versprach sich das hohe Landrabbinat von einem ebenbürtigen auswärtigen Collegium ein mehr sympathisches Votum. Aber es hatte sich auch dieses Mal geirrt. Das Ministerium sandte die unter einem so unglücklichen Sterne geborene Synagogen-Ordnung an das von dem Rabbiner Dr. Lipschütz damals verwaltete Meklenburgische Landrabinat, welches ebenfalls sein Verbiet darüber ausfprach. — Seitdem hat das Landrabbinat keinen Schritt mehr gethan, seine Veilletäten mit staatlicher Sanction zu bekleiden. Mit dem Jahre 1866, das dem Kurstaat ein Ende machte, hörte auch die Thätigkeit des Landrabbinats bald gänzlich am. Die Institution des Landrabbinats besteht zwar heute noch zu Rechte, aber seine regelmäßigen Zusammenkünfte hat es bald nach 1866 eingestellt, und auch sonst kaum ein Lebenszeichen von sich gegeben. Die König!. Regierung, die Oberaussichtsbehörde des Landrabbinats, welche diese factische Einstellung seiner Functionen ruhig gewähren ließ, erkennt trotzdem den Bestand dieser Behörde nach wie vor an, ganz so, wie das Gesetz voul 30. Dec. 1823 noch gehandhabt wird. Da nach diesem Gesetz Neuerungen und Aenderungen imjCultus nur von dem Landrnbbinate ausgehen, jedenfalls aber nur mit seiner Zustimmung eingesührt werden dürfen, so konnte bei dem Todesschkaf, den das Landrabbinat feit genannter Zeit schläft, von einer legalen Einführung neuer Reformen nicht mehr die Rede sein. Der Präses des nur noch existirenden, aber nicht mehr fungirenden Landrabbinats, der nunmehr in den wohlverdienten Ruhestand versetzte Herr Dr. Adler, hatte sich schon längst durch seine kn den Papierkorb gewanderten Synagogen-Ordnungen als Freund der Orgel bekannt. Dazu kommen noch verschiedene Elemente der Caffeler Gemeindeverwaltung und einflußreiche Männer aus der Gemeinde selbst, welche den dem Schemtode ähnlichen Schlaf des Land-