Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 36 (5.5.1884)
- Date
- 1884-05-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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dem Tode Schimeons Niemand mehr da, welcher! der göttlichen Offenbarung gewürdigt wurde. Daß ein solcher Mann, wie Schimcon, der Gerechte, einen Grundsatz stets im Munde führte, der allein würdig wäre, seinen Namen unsterblich zu machen, das wollen wir im nächsten Capitel zu erörtern versuchen. (Forts, folgt.) Aic Geschichte der Giufichmng der Hrgel in die Gasseker Synagoge. Cassel, im April. Cs gährt hier ein wenig. Aber man muß schon ein aufmerksamer Beobachter sein, um etwas davon zu merken. Eine ansehnliche Zahl von Petenten hat sich zu einer Petition an die Negierung aufgerafft. dieselbe wolle verfügen, daß die Orgel in unserer Synagoge für die Dauer der voraussichtlich bald beginnenden Probeprcdkgten, ihre Thätigkekt einstelle. Die Kgl. Negierung soll die Berechtigung der Petition wohl anerkennen, so viele Sympathien dürfte, sie ihr aber kaum entgegen bringen, wie unser Vorsteher-Amt Antipathien dagegen hat. Deshalb läßt sich zur Zeit über den Erfolg nichts sagen; sobald jedoch eine Entscheidung erfolgt ist, werde ich nicht verfehlen, sie injtzutheilen. Denn für den Fall, daß eine zeitweilige Suspendirung des Orgelspiels wirklich erfolgen sollte, hätte dieselbe nur dann praktische Bedeutung, wenn sie auch möglichst publik würde. Bleibt dieselbe Geheimnis; der Petenten, so können sich gesetzestreue Nabbiner selbstverständlich nicht melden. Inzwischen dürfte eine Geschichte der Orgel- Einführung in die hiesige Synagoge, wohl von Interesse sein. Sie ist für die hiesigen Zustände recht charakteristisch und hat eine interessante, in die Zeiten des Kurstaates zurückreichende Vorgeschichte. — Für diejenigen, welche den hiesigen Verhältnissen fern stehen, sei noch bemerkt, daß die hessischen Gcmcindeangelegenheitcn nach Verordnungen aus dem Jahre 1816 und einem aus den Jahren 1823 und 1833 datirenden Heute noch formell bestehenden Judengcsetze, geregelt werden. Daffelbe trägt die Signatur des kurfürstlichen Regimes und der ganzen Zeit, aus der es stammt, in fast jedem seiner zahlreichen Paragraphen an sich. Aber der Kern der jüdischen Bevölkerung ist ein so unverwüstlich guter, daß selbst nach einer mehr als 60-jährigcn Wirkung dieser längst veralteten administrativen Bestimmungen, die Zustände in der Provinz durchgehends nicht schlechter, vielfach aber sogar besser sind, als in den meisten, anderen deutschen Ländern.! Nach §3 der Verordnung ans dem Jahre 1816 i soll „über Verbesserung des Enltus, des Religionsunterrichts und des Armcn-Wescns der Israeliten von Gebildeten aus ihrer Mitte ein Gutachten erstattet werden, zu dessen Einführung und Prüfung Wir eine besondere Commission ernennen werden." Sieben Jahre haben die „Gebildeten" mit dieser Commission gearbeitet und das Resultat ihrer siebenjährigen Arbeit ist eben das Gesetz vom 30. Dezbr. -1823. — Daß dieses Elaborat, welches aus der Voraussetzung hervorgegangcn ist, der israelitische Enltus bedürfe der Verbesserung, auch einen § 16 enthält, welcher „die Abstellung dcr in das Eultus- und Synagogeuwesen eiugcschlichenen, dem Iudenthume selbst fre.mden Misbräuchen durch eine eigene Synagogen- und Rabbinatsordnüng" besorgen will, hat nach alledem nichts Auffallendes. Unter den Vorstcher-Acmtern, denen der § 20 die Aufsicht und Beobachtung . aller die Israeliten betreffenden gesetzlichen Anordnungen überweist, zeichnete sich schon damals das hiesige, durch seine ueologe, destrnctivc Tendenz ans. Es hatte sich eben aus den- „Gebildeten" rccrutirt, welche als die intellcctuellen Schöpfer des Judengesetzes von 1823 bezw. 1833 anzusehcn sind, und hat sich auch im Laufe der Zeit in diesem Sinne cooptirt — Es fehlte also nicht an dem guten Willen dieser Herren, den Enltus in ihrem Sinne zu verbessern, aber da nach dem Gesetze zu jeder Aendcrung in Bezug ans Enltus zc. die Zustimmung des Landrabbinats unerläßlich war, so behielt die Liebe des Borsteheramtes für seine Verbesserung des Eultus einstweilen einen nur platonischen Charakter. Was von modernem 'Zeitgeiste angehauchte Kritiker an der knrhcssischcn Gesetzgebung auch bemängeln mögen, Uebcrstürzung in ihren legislatorischen Maßnahmen und administrativen Einrichtungen können ihr auch ihre schlimmsten Feinde nicht nachsagcn. Während das Gesetz von 1823 sieben Jahre für seine Fertigstellung erforderte, bedurfte das in diesem Gesetze vorgesehene Landrabbinat 14 Jahre, bis seine Organisirung erfolgte. Es wurde 1837 ins Leben gerufen und trat im Juli dieses Jahres zum ersten Male zusammen. Es bestand .aus dem Landrabbiner Dr. No mann als Präses, dem Provinzialrabbiner Dr. Felsen stein zu Hanau, Dr. Pinchas Mitglied und Sccrctär des Vorstcheramtes der Provinz Niederhessen, als Repräsentant sämmtlicher Provinzialvorstcherämter, und Oberlehrer Dr. Büdinger als außerordentlichem Mitgliedc. Unter dem Vorsitze eines Dr. Nomann war die geplante „Verbesserung" des Enltus durch das Laudrabbinat nicht zu erreichen, zumal derselbe auch den