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Der Israelit · 1884-06-23 · Heft 50 (23.6.1884) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 50 (23.6.1884)
Date
1884-06-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
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t 828 Jahre Iflfifi, welcher das Recht zur Erlangung des rumänischen Bürgerrechtes auf die Bekenner der christlichen Religion beschränkte. die Lage der zahlreichen israelitischen Bevölkerung Rumäniens eher verschlechtert, als verbessert habe. Doch sind die Folgen der nach Aufhebung des oben erwähnten Judenartikcls für die Israeliten Rumäniens geschaffenen Situation noch niemals in so trauriger Weise hervorgetreten, wie jetzt, wo die drakonische Strenge der. antisemitischen Gesetzgeber an der Dimboviza viele hundert Familien mit einem Schlage, ihrer bisherigen Erwerbsquellen beraubte. Denn ebenso wenig sich in Abrede stellen läßt, daß man'mit dem Hausirverbote nur eine neue Waffe zur Bekämpfung,Unterdrückung und Vertreibung des rumänischen Judenthums zu schaffen beabsichtigte, ebenso muß konstatirt werden, daß der mit der Ausführung dieses Verbotes geführte erste Streich dieser neuen Waffe leider nur allzu gut gesessen hat. Seit der Veröffentlichung des neuen Gesetzes sind innerhalb des kurzen Zeitraumes von kaum zwei Monaten an 400 Individuen israelitischer Konfession aus Rumänien ausgewandert. Noch weit größer ist aber die Zähl jener Unglücklichen, welche, durch das Hausirverbot um ihren bisherigen Erwerb gebracht, doch im Lande bleiben müssen , weil ihnen entweder die Mittel zur Auswanderung fehlen, oder weil sie nicht in den Besitz eines Paffes gelangen können. Viele von ihnen haben gehofft, daß die bei dem König und der Königin cingcbrackten Petitionen um einen Aufschub bezüglich der Ausführung des Hausirverbotes von Erfolg begleitet sein werden. Nachdem nun diese Hoffnung nicht in Erfüllung gegangen, hat der seit Einführung des Gesetzes verstrichene Zeitraum von fünf bis sechs Wochen vollständig hingcrcicht, um das kleine, im Hausirhandel investirt gewesene Betriebskapital vollständig aufzuzehren. Wohl haben nun mehrere der angesehensten und einflußreichsten Mitglieder der israelitischen Bevölkerung Rumäniens sich ihrer dem Hunger und der Verzweiflung Preis gegebenen ärmeren Glaubensgenoffen erbarmt. Doch kommen die zu Auswanderungszwccken eingeleiteten Sammlungen nur solchen bisher in Rumänien lebenden israelitischen Hausirern und Kleinkaufleuten frember Staatsangehörigkeit zu Gute, welche entweder schon im Besitze eines ordnungsmäßig ausgestellten Paffes sind, oder sich doch einen solchen ohne Schwierigkeiten verschaffen können. Die weitaus größere Anzahl jener israelitischen Krämer, welche durch das übrigens nur gegen Inden unerbittlich durchgeführte Verbot des Hausirhandels und des Warenverkaufs in Thorwegen, Buden rc. um ihren kärglichen, aber ehrlichen Verdienst gebracht wurden, hat und kennt kein anderes Vaterland als Rumänien, welches zwar von seiner ständigen israelitischen Einwohnerschaft die Erfüllung aller Bürgcrflichtcn — Armccdienst und Blutsteuer nicht ausgeommen — mit größter Strenge fordert, dafür aber feine Hand stets zurüctztcht, wenn es gilt, diesem Bevölkerungselemente gegenüber die Pflichten eines Heimathstaates zu erfüllen. Weil inan sich fürchtet, durch Ausstellung von rumänischen Auswanderungspäffen für die zu keinem andern Staate in einem Unterthanenverhältniffe stehenden israelitischen Hausirer denselben indirekt die Heimathsberechtigung zuzugcstchen und hierdurch Präzedenzfälle zu schaffen, welche eventuell auch zu Gunsten der in Rumänien verbleibenden jüdischen Einwohnerschaft ausgenützt werden könnten, werden eben die erbetenen Pässe auch solchen Familien verweigert, welche, schon seit Generationen in den Donaufürstenthümern, ansässig, nun durch das rücksichtslos durchgeführe Verbot des Hausir- und Kleinhandels zur Auswanderrung aus dem Lande ihrer Geburt gezwungen werden. Ja noch mehrt Als sich jüngst eine Deputation der israelitischen Glanbensgeuoffenschaft Bukarests an die Regierung mit der Bitte wendete, die der jüdischen Auswanderung derzeit im Wege stehenden Paßschwierigkeiten durch ihre Intervention beseitigen zu wollen, wurde derselben vom Minister des Aenßeren bedeutet, daß die Juden Rumänien? nur die Rechte genießen, welche sie ihrerzeit verlangt hätten. Und doch ist nichts ungerechtfertigter, als der ~ ans diesen Worten des Ministers herausklingende Vorwurf, daß die Juden, nachdem sie die Hilfe des Auslandes zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse und ihrer bürgerlichen Stellung in Anspruch genommen, sich auch nicht beklagen dürfen, wenn nun auch die rumänische Regierung auf der mit der internationalen Genehmigung des Berliner Kongresses formulirten Stellung Rumäniens zur Judenfrage bestehe. In Wirklichkeit haben die Vertreter der rumänischen Israeliten im Jahre 1876, als die Frage wegen der rechtlichen Stellung der Juden Rumäniens die Aufmerksamkeit des Auslandes in erhöhtem Maße auf sich zu lenken begann, den maßgebenden Persönlichkeiten der verschiedenen Parteien gegenüber erklärt, daß ihnen das kleinste freiwillige Zugeständnis; weit werthvoller sei, als jede ans dem Wege fremder Einflüsse errungene Konzession. Aber damals wurde sowohl von regierungsfreundlicher wie von oppositioneller. Seite die Erklärung abgegeben, daß keine Partei den Versuch einer Judenemanzipation wagen dürfe, ohne sich den gehässigsten Vorwürfen ihrer Gegner und der Gefahr eines Verlustes ihres Einflusses anszusetzen. Den leidigen Parteiverhältniffeu rmd Herr konfessionellen Borurtheilen wurden damals selbst die bescheidensten Ansprüche einer loyalen Bevölkerungsklasse aufgeopfert, welche nach dem im Jahre 1866 ansgegebenen Bulletin der Alliance Jsraelite in Rumänien über 300,000 Seelen zählte.

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