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Der Israelit · 1884-03-06 · Heft 19 (6.3.1884) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 19 (6.3.1884)
Date
1884-03-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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325 werde ich mir erlauben, Sie nächstens zu unterrichten. Auch werde ich versuchen Ihnen Einiges zu sagen über den blutigen Oster-Witz, welchen man nach dem Vorbilde des ungarischen Tisza-Eszlarer wiederholt auch in Rumänien! auf's Neue zu geisterhaftem Leben aufzuhauchen sucht. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M. In der jüngsten Sitzung des Vereins für jüdische Geschichte und Literatur hielt u. A. Herr Referendar Dr. Goldberg einen Vortrag über das Wiener 'Judenprivileg Kaiser Friedrichs II. und machte bei der Gelegenheit -überhaupt interessante Mittheilungen über die rechtliche Stellung der Juden im Mittelalter. In Bezug auf Beschränkungen der Rechte der Juden bestimmt das römische Recht Folgendes: 1) sie sollen keine öffentlichen Aemter begleiten; 2) sie sollen sich nicht mit Christen verheirathen; 3) sie sollen keine christliche Sclaven und Arbeiter haben; 4) sie dürfen keine neuen Synagogen bauen. Das römische Recht erlangte erst im 16. Jahrhundert Geltung in Deutschland; in das kanonische Recht gingen jene Bestimmungen jedoch über; oie Kirche erkannte jene Verordnungen des römischen Rechtes als giltig an. Unter den Karolingern galten die Juden als „freie Männer" und waren rechtlich keinen Beschränkungen unterworfen. Nichtsdestoweniger verbot aus unbekannten Gründen Karl der Große den Juden den Handel mit Wein. Getreide und ähnlichen Dingen Seit dem 11. Jahrhundert kam es in Gebrauch,' gewissen Judengemeinden für ihren Kreis „Privilegien", d h. Sonderrechte, nicht Vorzüge, zu bewilligen. Eines der frühesten ist dasjenige, welches 1084 von dem judenfreundlichcn Bischof Rüdiger den Juden der Stadt Speyer gegeben und 1090 von Kaiser Heinrich IV. bestätigt wurde; darin wird jenes Weinverbot und andere beschränkende Sätze des kanonischen Rechts für sie aufgehoben. Diesem Privileg ähnlich ist auch das 1235 von Friedrich n. den Juden der Stadt Wien gegeben. Der Vortragende gab den Wortlaut des Dokumentes bekannt und begleitete ihn mit intereffanten Auseinandersetzungen. U. A. geht daraus hervor, daß die Inden damals noch heidnische Sclaven besaßen. Es ergibt sich ferner aus demselben, daß die Juden in Streitigkeiten unter einander, abgesehen von ganz schweren Verbrechen, von ihrem Rabbiner gerichtet wurden. In Streitfällen mit Christen nahmen sie Recht von der christlicheil Obrigkeit, wobei bestimmt war, daß sie den Beweis nach ihrem Rechte führen sollten, d. h., daß sowohl sie als ihre Eideshelfer den jüdischen Eid zu schwören hätten. Im Uebrigen ist bestimmt, daß kein Jude anders als zugleich durch jüdische und christliche Zeugen überführt werde, und daß die Juden den gewöhnlichen Gottesurtheilen, nämlich den Ordalien des heißen Eißen, des warmen und kalten Wassers, nicht unterworfen sein sollen. Es steht ihnen in allen Sachen die Berufung an das Gericht des Kaisers offen. Für die Tödtnng eines Juden wird verhältnißmäßig große Buße festgesetzt, ebenso eine sehr bedeutende .Kompensation für die Verwundung eines solchen. Redner bemerkte, daß das germanische Recht, das damals noch giltig war, überhaupt die Todesstrafe für die Tödtnng eines Menschen nicht kannte. Am ausführlichsten behandelte Redner den in allen Judenprivilegien vorkommenden Satz: „Wenn aber bei ihnen eine gestohlene Sache gefunden wird, und der Jude sagt, daß er sie gekauft habe, so beweise er durch seinen Eid nach seinem Gesetze, was er als Kaufpreis bezahlt habe, empfange dann soviel zurück und restituire die Sache demjenigen, dem sie gehört." Dieser Satz, so führte Redner aus, entspricht nicht dem römischen Rechte, welches eine Beschränkung der Vindikation fast gar nicht kennt, noch dem Deutschen, das sie in Fällen, wie der vorliegende auch nicht gekannt hat; nach diesem mußte der Käufer, wenn er die Sache auch in gutem Glauben gekauft hatte, dieselbe ohne Entschädigung zurückgeben und sich dann an den Dieb halten, er entspricht vielmehr der rabbinischen p vn rjpn, welche in der That für entwickelte Verkehrsverhältnisse fast unentbehrlich scheint. Dieses Judenrecht, welches die Juden auf Grund der talmudischen Bestimmungen beansprucht zu haben scheinen, ist nachher in viele Gesetzgebungen übergegangen, besonders in das preußische Landrecht, hvährend es in den Ländern des gemeinen Rechts nicht gilt. - Von dem Svcyerer Privileg unterscheidet sich das Wiener in niehreren Punkten zum Nachthcil der Juden; in diesem wird ihnen schon verboten, überhaupt Handel zu treiben nud christliche Arbeiter zu hallen. Tie rechtlichen Zustände der Juden wurden nun immer trauriger. Hundert Jahre später wüthete in Wien der schwarze Tod; die Juden wurden ringsum als Brunnenvergifter todtgeschlagen. Da entschlossen sich die Wiener Juden, um den furchtbaren Verfolgungen zu entgehen, sich selbst zu tobten, und die ganze Gemeinde, der Rabbiner an der Spitze, führte diesen Entschluß in der Synagoge aus. — Herr I. Snatich zeigte in dieser, wie in der hervorgehenden Sitzung, interessante Bilder vor und hielt u. A. einen Vortrag über die Frankfurter Judengaffe und einige wichtige Ereignisse aus der Geschichte der Franksnrter Juden.

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