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Der Israelit · 1884-02-25 · Heft 16 (25.2.1884) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 16 (25.2.1884)
Date
1884-02-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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264 Jeder sieht, daß dasselbe Wörtchen Dy, mit, welches im „L. T." bei der Lcichenbcstattung hervorgehoben wird, sich auch bei der Armenversörgnng wie bei der Krankenpflege vorsindet; ebensowenig nnn, wie cs in den beiden letztgenannten Fällen eine örtliche Bedeutung hat, ebensowenig ist es auch bei der Lcichcnbestattnng örtlich zu nehmen. Das sagt auch Nasch! zur Stelle ausdrücklich: DD3 ypoyna rr^rr 'joz" ^2p3 -rv „Inden haben die Pflicht, für die Bestattung nichtjudischer Leichen, wenn diese keine Annehmer haben, zu sorgen: das will jedoch nicht sagen, daß man sic aus dem indischen Begräbnißplatze begräbt." Dieselbe Bemerkung macht auch zu der im „L. X" angeführten Stelle ans Maimonides der Kommentator desselben njra nor, im Namen Naschi's und des Nabbenu Nissim, und so steht es auch als Gesetzesnorm im Schnlchan Arnch JorehDeah E. 367, 1: „Es ist Pflicht, die Leichen der Nichtjnden (sogar der Götzendiener) zu begraben und den um ihre Tobten Trauernden Trost zu spenden —Wir ersehen, daß der Verfasser wes Sch. A. die Worte 'w 'ne Dy weggelasscn, damit sie nicht so mißverstanden werden, wie die rabbinischcn Autoritäten (?), die der Vorstand der Leipziger Gemeinde befragt hat, sie mißverstanden haben. Auch im Talmud Jeruschalmi, Tractat Gittin, (5. ü, HalachahO, findet sich jenes oy nicht. . Die Stelle lautet: D":t 'dir, #jp»» D'u «:y pornoi »no* D'u v-o p"o?pv '«iz» »yiro 'M?l D'U '7D (pD’JDDl ys) pDDDCf* '7'2rri D'lI n"D"i 'rriV' „Man hat die Pflicht, die Armen der Heiden und die der Israeliten zu ernähren, die kranken Heiden und die kranken Israeliten zu pflegen, die Leichen der Heiden und die der Israeliten zu begraben, die trauernden Heiden und die trauernden Israeliten zu trösten, sich des in Verlust gerathenen Eigenthums der Heiden und des der Israeliten anznnehmen." Es ist also von einem Begraben auf einem und demselben Begräbnißplatze nu.,: die Nede. Anch in der Toßephta am Schlüsse des 3. Kapitels zu Tractat Gittin fehlt bei dem das Lcgräbniß betreffenden Passus des Wörtchen Dy. Dort heißt cs: p~Qip) pTDOä ''2y Dy "^y pDJIDD :0'U 'd'Drr pen« ,q»u 'DD „Man ernährt die Armen der Heiden mit den Armen der Israeliten, man begrübt die Leichen der Heiden und veranstaltet um sie Tranerfcier und Leichenreden, man tröstet die Trauernden der .Heiden." Ans allen: Den: geht deutlich hervor, daß anch im 'Talmud Babli nicht der Sinn ist, daß man nichtjüdische Leichen auf jüdischen Friedhöfen bestattet, sondern daß man überhaupt für die Bestattung sorge. Dasselbe sagt Maimonides. Naschi und Nabbenu Nissim erklären ausdrücklich, daß es verboten fei. Und wie könnte es denn auch anders sein? Lesen wir doch in der heiligen Schrift, welche Anstrengungen Abraham gemacht, um ein^ besonderes Begräbnis; zu erlangen, wie Jakob seinen Sohn Joseph beschworen, ihn im Begräbnis; seiner Väter zu bestatten! Wo immer auf dem weiten Crdenrnnde sich israelitische Familien niedergelassen, war cs ihre erste Sorge, eine Stätte zn beschaffen, an der sie ihre Todten bergen konnten. Diese Sorgfalt für die Leichen der theuren Angehörigen war es, welche vielfach die Gemeinden znsammengehalten hat. Und. jetzt will man dieses jüdische Princip durchbrechen, will die nach dem jüdischen Neligionsgesetze unerlaubte Mischehe durch Gestattung eines jüdischen Begräbnisses für den nichtjüdischen Thekl fanctionkren? Ein solches Vorgehen wäre unverantwortlich. Möge der. löbliche Vorstand der isr. Gemeinde zu Leipzig Gutachten von wirklichen rabbinischcn Autoritäten einholen, und er wird erfahren, daß sein Beschluß vom Standpunkte des isr. Religiousgefttzes ans nicht zu rechtfertigen ist. Wollen die Herren sich von den Grundsätzen unsrer heiligen Religion lossagen, so wird sie wohl Niemand daran hindern können. Nur mögen sie ihren Abfall nicht durch Entstellung und Verdrehung von Talmndstellen rechtfertigen wollen! — Kricfe Wer Kmnämen, den neuesten Stand der dortigen Jsracliten betreffend. Mitgethcilt von Dr. I. Enc. Ein „Sohn der israelitischen Synagoge", wenn er Gott behüte, das Recht hätte, Makler zn sein, würde in Anbetracht des ihm erwachsenden realen Gewinnes, die größten Anstrengungen machen, um sowohl den Käufer als auch den Verkäufer zn finden, also den Materialismus unterstützen. Er würde ferner die Welt glauben machen, daß die Börse in Rumänien ein dringendes Bedürfniß ist und damit wäre auch der commerzielle Ruin des Landes da, die Katastrophe, der Krach nämlich. Um also den Gang der Vorsehung, wollte sagen, der rumänischen Regfernngsmänner, weiter zu verfolgen — ich spreche augenblicklich nicht von Israeliten — haben die Mandatare des rumänischen Volkes, auf Vorschlag der Negierung und ihrer hohen Weisheit

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