Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 16 (25.2.1884)
- Date
- 1884-02-25
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXV. Jahrgang. M 16, Ein Central-Organ für das orthsdgje Jndenthum. Herausgegeben von Nr'. Lehmann in Mainz. Montag, den 23. Februar 3644 (1884). Diese Zeitung erscheint wöchentlich zweimal, Montags und Donnerstags, jedesmal in mindestens 2 Bogen. Preis deS Jahrgangs sür Deutschland. und.Oesterreich 12 Reichs-Mark, sür's Ausland 16 Reichs-Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig, Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum. — Oestereichische Danknoten laut CourS. — Directe Francozufendung unter Streifbaird pro Jahrgang für Deutschland und Oesterreich 14 Reichs-Mark oder 8 fl. österr., fnr'S Ausland 16 Reichs-Mark an die Expedition franco einzusenden. Inhalt (Hauptblatt): Leitende Artikel: Das Begräbnitz ocr Nichtjude» auf jüd. Friedhöfen. — Briefe über Rumänien. — ZeUungSnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: 3mal Berlin. Niedersept. — Frankleich: Paris. — Russland: TukuS. — Amerika.— Inhalt der Beilage: Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: 'Mainz. Frankfurt a. M. Aus dem Badischen. Hamburg. — Oesterr. - Ungar. Monarchie: Wien. Prag. Pesth. — Leitende Artikel. Das Iegräöniß der Wchtjuden auf jüdischen Iriedhöfen. Mainz, 20. Febr. Vor einigen Wochen ist in einer Korrespondenz aus Berlin berichtet worden, daß der Gemeinde- Vorstand daselbst damit umgehe, das Begräbnis von Nichtjuden oder Nichtjüdimien, die mit Juden oder Jüdinnen in Mischehe gelebt haben, auf dem dortigen jüdischen Friedhofe zu gestatten, daß aber dieser Beschluß die Zustimmung der Nepräsentanten noch nicht gefunden habe. In Leipzig scheint diese Frage schon entschieden zu sein. Es wird nämlich dem «Leipziger Tageblatt" geschrieben: «Leipzig, 43. Februar. Der Vorstand der hiesigen Israel. Neligionsgemeinde richtet an uns die folgende Zuschrift mit der Bitte um Veröffentlichung: In Rücksicht auf eine Anzahl in der Leipziger Kreishauptmannschast vorhandener Mischehen hat die Vertretung der hiesigen Israel. Neligionsgemeinde in ihrer jüngsten Sitzung sich mit der Frage beschäftigt: „ob es zulässig sei, nichijüdische Leichen auf jüdischem Friedhöfe zu bestatten, falls ein dahin gehender, motivirter Wunsch an den Gemeindevorstand gelangt". > Es wurde diese Frage bejahend beantwortet, und I zwar auf Grund rabbinischer Gutachten, welche die Zulässigkeit aus der Stelle Talmud Gittin 61a. begründen: „Die Pflicht der Armenvcrsorgimg erstrecke sich auf nichtjüdische Arme wie ans jüdische: die Pflicht der Krankenpflege sei gegen nichijüdische Kranke ganz dieselbe wie gegen jüdische; nichtjüdische Leichen bestatte man mit jüdischen Leichen. Maimonidcs, der diese Talmndstelle in seinem Jad hachsaka (Melachim X. 12) als gesetzlich verpflichtend codisi.' cirt, begründet dieselbe mit den biblischen Belegstellen: „Gütig ist Gott gegen Alle; seine Barmherzigkeit erstreckt sich über all' seine Geschöpfe" (Ps. 145, 0), ferner: „ihre Wege (die der Gottcslehre) sind liebevolle Wege und all' ihre Pfade erzielen den Frieden." (Spr. Sal. 3, 47.) Was müssen das für Rabbiner sein, welche der Vorstand der israel. Gemeinde zu Leipzig um ihr Gutachten angegangen und die so, wie das „L. T." berichtet, entschieden haben? Dieselben müsse:: entweder die rabbinische Literatur gar nicht kennen oder sie absichtlich falsch deulem Die angezogene Stelle im Tractat Gittin 61a. lautet: jnpsDi 'io»» Dy d'-oj "V D'Dn?n n"n ♦na vp q'*idj »no 'jop' '>ir> cy DnDj '}*n .dKv 'Dm 'Jso 'snzr