Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 12 (11.2.1884)
- Date
- 1884-02-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449406-2449419--19582-2509073- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
194 wenigstens zu denjenigen, welche halbwegs buchstabiren können in den Dörfern — wo bekanntlich „Schwul" keinen Schnaps verkaufen darf. Aber den Stempel für die Erklärung muß der „Jude" selber bezahlen. Hm weiter auch alle Israeliten zu veranlassen, der geheimen Weisung an die Beamten Folge zu leisten durch. Unterschrift des Verzicht-Documents hat man. abgesehen von der Pression Seitens der Necrutirungsbcamtcn, in dem genannten Gesetz einen Paragraphen eingefügt, welcher' besagt, daß die „Fremden" nicht höher gelangen können, als bis zum Unteroffizier; die Israeliten Rumäniens aber, die wissen, daß ihre Landcsgesetze sammt und sonders vom liberalen Frankreich abcopirt sind, wo es anders (und besser!), ist, sie haben den Ehrgeiz mit der Zeit und mit Verdienst auch Offiziere werden zu wollen wie in Frankreich, sonst berauben sie sich lieber aller Rechte-eigenhändig, statt dieses Geschäft der Negierung zu überlassen, was allerdings ganz dasselbe ist, - weil es ans Zwang der Regierung geschieht. Wie Sie nun sehen, kann man sich gelegentlich von der Blutsteucr. befreien mittelst eines Bogens im Werthe von einem Franc; es versteht sich indeß nur dort, wo der Präfcct die Alternative stellte: entweder „du Jude" unterschreibst deine eigene Rechtloserklärung und trittst in den Militärdienst, oder du unterschreibst nicht und dann verlierst du das Recht drei bezw. fünf Jahre im Militär- Dienst Zu verlieren, abgesehen davon, daß du auch nicht spater in Landsturm gelangen kannst und vor Allem nicht berechtigt bist, auf deine eigenen Kosten ein Pferd zu kaufen und zu unterhalten, falls du durch deine Unterschrift als reitender Dorobanz ein» gereiht wirst. Es versteht sich dies noch weiter dort, wo der Prüftet den israelitischen Recruten nimmt, ihn wieder nach Hause schickt, um ihn kurz darauf definitiv mit oder ohne seine Unterschrift zu nehmen, damit derselbe wenigstens in der Regimentsküche oder als Offiziersdiener die Lebensjahre verlieren soll, welche vom rumänischen Regierungs-Schicksal beschlossen sind. Dieses war z. B. im Jahre 1882 der Fall, wo das erst 1876 geschaffene letzte Recrutirungsgesetz einmal amendirt, sodann durch Erlaß reglementirt und zuletzt großenteils durch die Kammern modificirt wurde, in demselben Sommer 1883, so daß die Präfecten nächst ihren eigenen Gefühlen gegenüber den Israeliten ganz rathlos waren und sich entschlossen mit ihren „Schützlingen" zu verfahren von Fall zu Fall, je nachdem der Wind der Regierungs- und Kanunermänner von Norden, Süden, Osten oder Westen gegen die Israeliten blasen würde. Mit dem Recrutirungs-Gefttz ist es endlich — bis auf Weiteres — zur Ruhe gekommen und zwar nach den Aufklärungen, die der General Mann gegeben hat, dahin, „daß eine ausdrückliche Unterschrift über Verzicht aus die in Gemäßheit des neuen Art. 7 deb Veiap ung der gedienten Soldaten in ipsvzurs Anstehenden vollen Rechten gar nicht nöthig ist (!!), daß vielmehr der Soldat, welcher Nation (Confessio»!) er immer sei, nur während des Dienstes Rechte der Subordination nämlich! habe, nach Ableistung seiner Militärpflicht aber von selbst in den vorigen Stand zurücktritt, in den Stand (Confessio»!), den er vor dem Dienst gehabt, als ob er gar nicht gedient hätte". Diese Argumentirnng legte sich der erleuchtete Herr General Bum-Bum aus seiner eigenen „Erfahrung" zurecht, wonach er vor etwa dreißig bis-vierzig Jahren in Preußen zuerst als Cadett und dann als Seconde-Lieutenant gedient und während des Dienstes unter den preußischen Militär-Gesetzen (wie selbstverständlich!) gestanden habe, nach seinem Austritt aber wie vorher Rumäne geblieben sei. Die Moral des Herrn Ober-Säbelraßlers besteht nun darin, daß er etwas, was 40 Jahre alt ist, als allerneueste weltumstürzende Weisheit von anderwärts in sein Land einsührt und während er als thatsächlich Ausländischer in Preußen gedient hat, will er, daß in Rumänien die inländischen Ausländer in ausländischer Art, zum inländischen Gemeinendienst zw angswei se herangezogen werden sollen, was er, nebenbei gesagt, freiwillig und als Lieutenant zur Erlernung des Handwerks gethan hat! Wie dem nun sei, durch die Consusion im Jahre 1882 sind einige Israeliten nicht zum Militärdienst zugelassen worden, weil sie den Revers nicht unterschreiben wollten, was, wie Sie schon wissen, nach General Manu nicht mehr nöthig ist. Soweit die Blutsteuer. Von den unterschiedlichen Geldsteuern, die den „Fremden" zum Erdrücken sowohl in seiner Eigenschaft als „Fremder" als auch in seinem Doppelgänger als Inländer, treffen, will ich Ihnen das nächste Mal schreiben. Sie sollen dann nebenbei (es wird nämlich der Hauptgegenstand sein) auch noch ergötzliche Sachen über Börsen und Makler sowie über Insolvenzen, Concurse, Cridas, Bankerotte, Fallimente, Zahlung^ Unfähigkeiten und dergleichen mehr erfahren. Belieben Sie nur Ihre geehrten Ohren für das Tohawebohu gehörig vorzubereiten. In Ihrem eigenen Interesse ersuche ich Sie ferner schon jetzt. Sie sollen beim nächsten Briefe Ihren Verstand überwachen, daß er Ihnen während des Lesens nicht davonkaüse.