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Der Israelit · 1884-01-07 · Heft 2 (7.1.1884) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 2 (7.1.1884)
Date
1884-01-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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2U von vierhundert bewaffneten Männern. Nicht darf; er hoffen, mit der kleinen Schaar der Seinigcn dieser ' großen Macht Widerstand leisten zu können. Erfindet! imr Trost und Kräftigung im Gebete zu Gott, der ‘ ihm erschienen. „Und Du hast gesprochen: Gutes, Gutes will ich Dir erweisen und will machen Deine! Nachkommen wie Sand am Meere, der nicht gezählt! werden kann vor Menge." Und in dersclbigen Nacht erscheint ihm ein Engel und ringt mit ihm, und Ja-; fob überwindet auch diesen, und da er den Segen des Engels begehrt, so verleiht ihm derselbe den i Namen Jisraoi und nennt ihn: Gottesstreiter. ' (Schluß folgt.) Der Mustetliner Synagogenörandprozeß in der Aevistonsinstanz. . Leipzig, 9. Januar. Bor dem III. Strafsenat des Neichgerichts gelangt am Freitag den 4. d. Mts. der Strafprozeß gegen die wegen des Neustettiner Synagogenbrandes vom Schwurgerichte zu Eöslin Verurtheilten in der Revisionsinstanz zur Verhandlung. Die Revisionsschrist des Rechtsanwalts Dr. Sello, welcher in Gemeinschaft mit dem Geheimen Justizrath und Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Dorn, die Vertheidigung führtbeantragt, die Entscheidung des Cösliner Schwurgerichts nebst den zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufznheben und die Sache zur anderweiteu Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Schwurgericht zu verweisen. A. Gerügt wird die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren und von anderen Rechtsnormen, in ersterer Beziehung namentlich: 1) Der als Sachverständiger vernommene Bauinspcctor Kleefeld hat die Richtigkeit seiner Aussage unter .Berufung auf den ein für alle Mal geleisteten Eid als Sachverständiger versichert. Ob, wann, wo und in welchem Umfange der rc. Kleefeld aber ein für alle Mal vereidigt worden, ist nicht angegeben. Es wird behauptet, daß eine derartige Vereidigung, wie sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht, überhaupt nicht ftattgcfunden. (Verstoß gegen §§79 und folgende der St.-P.-O.) 2) Kleefeld hat nicht blos ein Gutachten abgegeben, sondern auch im Verlauf seiner Vernehmung Thatsachen bekundet, welche er nicht etwa erst im vorliegenden Falle bei der sachverständigen Untersuchung beobachtethatte. Wegen dieser von ihmbekundeten Beobachtungen hätte Kleefeld, was nicht geschehen ist, den_Zeugencid leisten müssen. (§§ 60,85 St.-P.-O.) o) Die Zeugin Kupitzke bekundete in der Hauptverhandlung, daß der vor ihr am Morgen des 18. Februar 1881 in der Synagoge gewesene Mann größere Achnlichkeit mit Lesheim sen. als mit Löwenberg gehabt habe, während sie früher das direkte Gegentheil ausgesagt hatte. Zur Feststellung dieses Widerspruches sind die früheren Aussagen der Zeugin ihrenr ganzen Ilmfange nach verlesen worden, während nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 252 Abs. 1 nur der auf den hervorgetretenen Widerspruch bezügliche Theil des früheren Protokolls verlesen werden durfte. Das Protokoll enthält aber eine ganze Reihe von Thatumständen, die mit dem gerügten Widerspruch in keinem Zusammenhang stehen. (Verstoß gegen $ 52 St.-P.-O., sowie gegen den Grundsatz der Mündlichkeit überhaupt.) 4) Die Aussage des Zeugen Denzin ist während der Hauptverhandlung ohne jeden gesetzlichen Grund nochmals verlesen worden, nachdem die Vernehmung des Zeugen für diesen Sitznngstag vollständig abgeschlossen worden war. (Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit.) 5) Ebenso widerspricht es dem Grundsatz der Mündlichkeit, wenn dem p. Kleefeld ohne gesetzlichen Grund sein früheres Gutachten vorgehalten worden ist. 6) Die Zeugen Engel, Frau Hcidemann und Frau Lesheim sind vor ihrer Vernehmung über das Recht, ihr Zeugniß zu verweigern, nicht belehrt worden. (Verstoß gegen § 51 St.-P.-O.) 7) Gleiches trifft bei dem Zeugen Engel zu. Auch erhellt in keiner Weise, daß derselbe sich dieses ihm zustehenden Rechtes bewußt gewesen und aus dessen Ausübung absichtlich verzichtet habe. (Verstoß gegen § 57 St.-P.-O.) 8) Zeuge Buchholz hat ein aus Neustettin an ihn ergangenes Telegramm vorgewiesen, welches ein Lenmundszengniß seines Dleustherrn enthielt, und welches vom Vorsitzenden des Gerichtshofes verlesen wurde. Das Protokoll hierüber enthält gerade an dieser Stelle ungewöhnlich viele Einschaltungen von fremder Hand und Durchstreichungen durch den früheren Text, Unleserlichkeiten sowie Rasuren. Durch die Verlenmg .des Leumundszeugnisses ist gegen das Prinzip der Mündlichkeit verstoßen. 9) Das Gleiche gilt von der Verlesung der von dem Staatsanwalt Piuoff am Rande des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen Stubbe niedergeschriebencn Bemerkung „Stubbe hat von all dem früher kein Wort gesagt." — Die Verlesung durste um so weniger erfolgen,-'als Staatsanwalt Pinoff bei der Hauptverhandlnng persönlich zugegen war. 10) Es ist der Inhalt von Telegrammen, sowie der eines bei den Akten befindlichen Schreibens des Paul Ehulke au den Bauinspektor Kleefeld und das

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