Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 50 (16.12.1909)
- Date
- 1909-12-16
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Jene Methode der Nationalökonomie;laubt, allgemeine, sür alle Zeiten gültige wirtchaftliche Naturgesetze aufstellen zu können, intern sie davon ausgeht, daß der Egoismus, das Privatinteresse als die treibende Kraft im Wirtschaftsleben stets und überall sich in derselben Weise äußere und daher in gleicher Art befriedigt werde. Demgegenüber weist die heute fast durchweg herrschende historische Schule auf die unabweisbare Tatsache hin, daß her Selbsterhaltungsbetrieb, mag er auch zugegebenermaßen das Agens aller wirtschaftlichen Tätigkeit seilt, bei verschiedener Kulturstufe und den verschiedenen Individuen ganz verschiedene Wirkungen ausübt) demgemäß erkennt sie von Zeit und Ort unabhängige wirtschaftliche Grundgesetze nicht an. Aehnlich ist das Verhältnis der beiden entsprechenden Methoden der deutschen Rechtswissenschaft zu einander. Die naturrechtliche Schule will ein lediglich auf der Vernunft beruhendes, und daher für alle Zeiten.und allerorten gleichmäßig geltendes Jdealrecht schaffen. Sie leugnet also die Entwicklung des Rechts, und behauptet, daß dieses agrioristifch mit Hilfe bloßer Abstraktionen geschaffen werden könne. Anders die historische Schule. Nach ihr ist jedes jas nichts anderes als das Produkt der geschichtlichen Entwicklung, nichts anders als das Erzeugnis der geistigen Eigenart eines bestimmten Volkes, dessen Rechtsbewußtsein es entwachsen sei. Somit trage jedes Recht einen individualistischen, nationalen Charakter, den Stempel der Zeit, der es entstamme. — Für keine Disziplin innerhalb der deutschen Rechtswiffenschaft sind die Konsequenzen dieser heute fast ausschießlich anerkannten historischen Auffassung bedeutungsvoller geworden als für das geltende Strafrecht.' Wer möchte hier die Entwicklung leugnen, die sich in dem Rechtsempfinden des ganzen deutschen Volkes namentlich aber seiner geistigen Vertreter seit dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Strafgesetzbuches vollzogen hat! Diese Wandlung der Rechtsanschauungen hat denn auch dazu geführt, daß überall Stimmen laut wurden, die eine auf den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte beruhende Reform des geltenden Strafrechts forderten. Unsere Aufgabe soll es nun sein, die wesentlichsten Gesichtspunkte, von denen man bei dieser, tatsächlich auch in die Wege geleiten Reform ausgegangen ist, hervorzuheben. Diese Untersuchung wird . uns zeigen, wie so mancher Rechtsqedanke, der die Grundlage des künftigen Strafrechts bilden wird, bereits im jüdischen Strafrecht zu finden ist. In Gemäßheit unseres Themas „Kriminalpsychologische Probleme im modernen und jüdischen Strafrecht", können wir nicht umhin, zunächst das moderne Strafrecht, soweit es zu unserer Aufgvbe in Beziehung steht, eingehender zu beleuchten. Der Leser wird also begreifen, daß nach der Natur unserer Aufgabe d^as jüdische Strafrecht erst in späteren Artikeln Gegenstand einer vergleichenden Darstellung werden kann, während sich der erste Teil unserer Abhandlung vorwiegend mit dem modernen Straftecht beschäftigen wird) nur auf dieser Grundlage wird eine Gegenüberstellung der beiden Rechtssysteme möglich und auch für den Laien verständlich sein. Der bedeutsamste Umschwung innerhalb der Strafrechtswissenschaft liegt auf dem Gebiet der Kriminologie, d. h. der Lehre vom Wesen des Verbrechens. An die Stelle der früher herrschenden biologischen oder anthropologischen Auffassung des Verbrechens ist die s o z i o l o g i s ch e Auffassung d. h. die Erklärung des Delikts als eine soztalpathologische Erscheinung getreten. Während man nämlich bisher davon ausging, jedes Verbrechen sei lediglich aus der eigenen, innersten Natur des Täters, aus seiner körperlichen und geistigen Eigenaet herzuleiten, (biologische Richtung) bezeichnet man heute auchandre,außerhalb der Person des Delinquenten liegende Momente — gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder physikalischer Natur — als Bedingungen des Verbrechens (soziologische Auffassung.) Beide Arten von Faktoren nun, die inneren sowohl als auch die äußeren, wirken im Augenblick der Tat gemeinschaftlich auf den Delinquenten ein, und durch ihre Kombination entsteht dann das konkrete Verbrechen. Je nachdem nun der äußere oder der innere Faktor für das Zustandekommen des Delikts von größerer Bedeutung ist, spricht man von einem „Gelegenheils " resp. „Gewohnheitsverbrecher". Im ersten Falle begeht der Täter ein seiner Eigenart nicht entsprechendes Verbrechen. Äeußere Ursachen drängen seine innere, vielfach gute Natur zurück und lassen ihn das Verbrechen ausüben. Im zweiten Falle hingegen offenbart das Delikt die wahre Beschaffenheit des Täters. Es bedarf eines ganz geringfügigen, äußeren Anlasses, um den in ihm schlummernden Hang zum Verbrechen zu erwecken und zur Betätigung zu führen) das Delikt erscheint hier also als der wahre Ausdruck der verbrecherischen Neigung, als die Aeußerung t irres pathologischen Lebenszustands (daher „Zustands"- oder Gewohnheitsverbrecher".) So lehrt hie soziologische Auffassung des Verbrechens. Die entgegengesetzte, biologische Schule ist heute überwunden. Sie wurde namentlich von dem kürzlich verstorbenen italienischen Gelehrten Lombroso und dem deutschen Kurella vertreten. Sie führte zur Aufstellung eines Berbrechertypus, zur Annahme, daß es einen geborenen Verbrecher gibt, dessen körperliche und geistige Beschaffenheit von der der übrigen Menschen wesentlich abweiche. Mit unermüdlichem Eifer hat diese Richtung den Körper des Verbrechers studiert und namentlich die Bildung seines Schädels und Gehirns, seiner Augen und Ohren unter der Lupe wissenschaftlicher Forschung betrachtet. Auch die allgemeinen menschlichen Neigungen, besonders Liebe und Haß in chrer Erscheinungsform in der Seele des Verbrechers wurden ihren Untersuchungen unterworfen. Nun wird Lombroso zwar allgemein zugegeben, daß bei einer großen Anzahl von Verbrechern Abweichungen vom Normaltypus festgestellt werden können, nur leugnet man, daß diese Atypien zu einem einheitlichen Verbrechertypus führen müssen. Im engsten Zusammenhang hiermit steht die Lehre von der erblichen Belastung, wonach das Verbrechen ein angeborenes, von den Vätern her vererbtes Uebel sei. Dieser „dowo äolinguens" d. h. der zunr Verbrechen Veranlagte ist aber nicht nur ein Erzeugnis der Lombrososchen Kriminologie, sondern findet sich auch als Grundgedanke in einer Reihe von modernen Dramen. Wir erinnern nur an Ibsens „Gespenster". Wie ein roter Faden zieht sich durch dieses DraMa die pessimistische Anschauung, daß die Sünden der Väter sich auf das Kind weiter vererben und es gespenstergleich überall hin begleiten. Vergebens sucht es, sich ihnen zu entwinden. Wohl kann es ihm gelingen, sich zeitweise von ihnen zu befreien, aber sich ganz aus ihrer krallenhaften Umarmung loszuretßcn, wäre, so meint Ibsen dort, ein vergebliches Bemühen. Diese Theorie der erblichen Belastung als Konseqenz der biologischen Auffassung ist heute mit dieser beinahe aufgegeben. Da mit ist natürlich nicht gesagt, daß die Vererblichkeit der geistigen und körperlichen Eigenart ein wissenschaftlicher Nonsens wäre. Es hieße offenbar Tatsachen bestreiten, wollte man leugnen, daß körperlich und geistig schwache Eltern ihren Kindern die sogenannte „psychopathischen Minderwertigkeiten" mit auf den Lebensweg geben) daher kann man von einer hereditären Belastung im Sinne einer geschwächten Widerstandskraft wohl reden. Aber „sie (die erbliche Belastung) bedeutet nur den Keim, die Disposition, die sich anders entwickeln, die unterbrochen werden kann. Sie kann zum Selbstmorde, zum Wahnsinn, zu Krankheiten und Nervenstörungen führen) sie kann den von ihr Betroffenen zu einem unstet dahin lebenden Abenteurer oder zu einem harmlosen Sonderling machen. Sie kann aber auch auf die Bahn des Verbrechens führen. Ob es nun zu dem einen "# £ 1 ja -wJ-j