Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 48 (2.12.1909)
- Date
- 1909-12-02
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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pr m- **?*&+.?f? d)e Wart eraifls Ut-C. L. M- 12146 ihne raten M. [12726 Der Kampf des Candrabbiners 3$aak Beer zu JVuricb um seine Pension. Von vr. jur. Abraham Löb. (Dargestellt nach Akten des Kgl. Staatsarchivs zu Hannover.) (Schluß.) Beer argumentiert dann weiter, es sei die beagte ihm zugesprochene Entschädigung durch den rüheren Lanodrosten, welcher die Stelle des Präekten wahrnahm, durch die Verfügung vom 6. Januar 1611 auf 500 holländische Gulden jährlich festgesetzt worden. Wenn nun die Entschädigung mit Eintritt der französischen Organisation am 1. März 1811 hätte aufhören sollen, so hätte das in der bezeichneten Verfügung gesagt werden müssen. Sodann beruft er sich auf eine Entscheidung des Präfektur-Rats, der zufolge auch die Gemeinden Norden, Esens, Wittmund bis 1. Januar 1813 und Leer bis 1. Januar 1814 in Teilzahlungen bezahlt hätten. Diese Entscheidung des Präfektur-Rats liegt in Abschrift der Akte bei und lautet folgendermaßen: „Auszug aus dem Register der Beschlüsse des Prefekiur Rats des Departements Oststüsland. Sitzung vom 2. July 1613 In Gepe"wari der Herrn Prefectur Räthe Kett'er, Wiorba, Sethe, Blry. Der Prefectur Nath auf Vorstellung des vormaligen Parnasses und Landrabbtners Isaak Beer, worm er die Autorisation zur Anstellung einer g r chtlichen Klage über sein bis zum 1. Januar 1810 r ckstärdtges Gehalt und dann über eine jätn licke Entschädigung von 500 fl. holl, ander die hiesigen Gemeinen nachsucht. Nach Etnficht der von dem israelit. Ober-Confistorio in Amsterdam genommenen und von dem Minister des Ehrendienstes bestätigren Disposition vom 13. Xbr. 1809, wonach ihm wegen der rückständigen Besoldung qualvis competentia Vorbehalten, ihm auch eine Entschädigung wegen Verlust seiner Bedienung zugestanden ist) In fernerepr Betracht, daß die Entschädigung nach einem von dem Ober-Confitstorto gefaßten und von dem Ministerio deS Ehrendienstes bestätigten Beschlüsse vom 30. October 1810 erst jährlich auf 600 fl. und dann nach einer von dem Herrn Intendanten G. dem Henm Landdrosten überlasiene Verfügung vom 16. Januar 1811 auf 500 fl. hüll, fixt rt ist, und endlich in Betracht, daß die Reportition dieser Entschädigungssu» me auf die dazu konkurriei ende Gemeinen schon gemacht und aus ein Gutachten der israelitischen Gemeine in Emden vom 16. Januar 1811 vafiert worden. Beschließt, daß der gewesene Parnaß und Lanbraöbtnner Herr Isaak Beer zur Anstellung einer gerichtlichen Klage sowohl über sein bis den Iten Januar 1810 rückständiges Gehalt und dann über die jährliche Jndemnisation wegen Soßtluft seiner Bedienung in qnantnm de jure zu au* sey" Schließlich bekämpft Beer in seinem Schreiben die MekluAg '^des Kabinetts-Ministeriums, baß das nach der Reoccupation Ostfrieslands durch die Krone Preußen ihm zugelegte Wartegeld von 80 Rthlr. jährlich ihm statt aller anderen Entschädigung bewilligt worden sei, und bemerkt dazu, daß dieses Wartegeld ihm bei der Justizorganisation am 1. März 1811 für das verlorene Richteramt gleich den übrigen dienstlos gewordenen Justizbeamten beigelegt sei. Ferner sei dieses Wartegeld, welches eigentlich 83 Rthlr. 8 ggr. preußisch Courant betrage, nur ein Drittel seiner Einnahme zu 250 Rthlr. Courant. Er beantragt daher die Erhöhung dieses Wartegeldes auf 1662/, Rthlr., da sämtliche Justizbeamten mit zwei Drittel pensioniert seien, weil der Staat keinen Schaden habe, denn er stecke ja jetzt die Sporteln selbst ein, und weil er auf 90 fl. von den 500 fl. durch Vertrag vom 30. August 1811 zu gunsten der Auricher Gemeinde wegen ihrer traurigen Lage dauernd verzichtet habe. Mit Bericht vom 17. April 1819 gab die Provinzialregierung in Aurich Beers Vorstellungen an das Ministerium weiter. In dem Bericht der Provinzialregierung heißt es: „Was nun die in dem Gesuche enthaltenen Gründe anbeir fft, so ist es richtig, daß die Penston zu 500 fl. bloß für den Verlust des geljtlichen Amtes bewilligt ist, indem die holländisct e Regierung die Gerichtsverfasiung in Ostfriesland unverändert bestehehen ließ, daher denn auch der p. Beer erst beh der mit dem 1. März 1811 etngetretenen franzöfischen Organisation seinen Rtciterposten et, büßte. Hiernächst ist es eine nicht zu verkennende Tvotsache, daß die Gebühren des vormaligen jüdischen Gerichts in die landesherrliche Sportelkassen fließen, daher wegen deren Verlustes die Juden,chaft wohl u keiner Entschädigung des Supplikanten ver pflichtet werden kann. Dieses veranlaßt uns gehorsamst anheimzustellen, ob nicht p. Beer rückfichtltch des für den verlorenen Richterposten ihm vom Preuß. Gouvernement bl willigten Wartegetdes mit allen übrigen auf Wartegeld stehenden Osfictanten auf gleichem Fuße zu behände n seyn dürfte? Was aber die von der israelitischen Gemeine zu bezahlende jährliche Pension zu 500 fl. anbetrifft, |o sind ,ewige zu deren EnnlchMng von der ba;i altgen rechtmäßigen Land sregierung so lange für verpflichtet erklärt, bis der p. Beer wieder auf eine angemessene Art angestellr sehn würbe. Letzteres hat bis jetzt nicht stattgefunben, auch ist während der franzöfischen Herrschaft die Penfionsbewtlligung niemals zurückg nommen, so wie denn überhaupt in den holländischen Departements die auf den Cultus sich beziehend« n französischen Vorschriften nicht zur Anwendung gebracht find) dm um die Verpflichtung ver judiscken Gemeine zur Penfionierung ihres langjährigen Vorstehers anerkannt ist, eine desfalliige anderweitige Bestimmung aber nur zu neuen Wtbersprüa.en Be anlassung geben möchte, über dem der Suppltcant bereits ein so hohes Alter erreicht hat, so scheint cs räthltch, die frühere Penstonsbewilligung unverändert bestehen zu lasten." rc. Hierauf entschied das Ministerium unter dem 29. April 1819 den Anträgen der Regierung gemäß, daß nicht nur die preußische Pension von dem im Rückstände befindlichen jüdischen Gemeinden aufgebracht, sondern von dem 1. Januar 1810 an, da erste cessiere, die holländische Pension von jährlich 500 fl, von den Retinenten eingefordert werden solle unter Einziehung der Gemeinden im Rheiderlande bis zum Ableben des m ftäää Beer nach dem einmal festgesetzen Kontributionsfuße. Darauf bat die ostfriesische Judenschaft um „Befreiung von der Pensionsforderung des vormaligen Ober Rabbiners Isaak Beer" zu Aurich in einer Eingabe an das Kabinetts-Ministerium, welche Aurich den 13. August 1819 datiert iU In dieser Eingabe heißt es u. a: „Der vormalige OberrobbtNer Abraham Beer zu Aurich, der btS dahin ein festes jährliches Gehalt nicht gehabt hatte, kam im Jahre 1748 unter der damaligen Kgl. Preußischen Regierung mit der Bitte ein, ihm dazu zu verhelfen. Die Judenschaft widersprach zwar anfängl ch, verglich fich dann aber aus ein jährliches Gehalt von 100 Rthlr., welches thm auf 3 Z.chre zugesagt wurde. In der Folge machte er Versuche, anstatt temporell beglichener 100 Rthlr. ein festes jährliches Gehalt von 400 Rthlr. zu erlangen, wurde aber mit seynem Gesuche abgewisen und angewiesen, sich mit der Judenschaft zu vergleichen. Er convocierte darauf 1763 D'putterte der Judengemein.n und verglich sich mit ihnen dahin, daß tbm anstatt der ihm bisher tn einer schlechten Münzsorte gezahlten 100 Rthlr. diese Summe tn gutem Pre ßischen Gelbe entrichtet werden solle. Nun stellte Abraham Beer tm Jahre 1770 der preußischen Regierung vor, baß ihm sein Sohn Isaak Beer als Oberrabbiner cum spe saccendi adjungieret werden möchte und über dieses Gesuch wurde unter dem 18. Februar 1771 nach Hofe berichtet. Der Concipient dieses Berichtes beging zwar die Unvorsichtigkeit, darin die aktenwtdrige Anführung zu tun, daß mit dem Rabbiner Amte zu Last der Judenschaft ein jährliches Gehalt zu 200 Rthlr. verbunden fey, auch wurde in diesem Berich e noch angeführt, daß Abraham Beer willens seh, seinen Eohi nach Berlin oder Frankfurt zu schicken, um ihn zu seinem künftigen Amte gehörig zu quollst zieren, worauf auch per Reskriptum den 16. April 1771 die Bestätigung der nachgesuchten Adjunklton des Isaak Beer erfolgte, indessen von dem Einkommen desselben oder von einem chm zu bewilligenden Gehalte gar nicht erwähnt wurde." Aber auch dieses Vorbringen hatte für die Gemeinden nicht den gewünschten Erfolg. Die Regierung entschied stets zu Gunsten des ehemaligen Landrabbiners. Da jedoch in der Tat die in Betracht kommenden Gemeinden immer mehr verarmten und ihnen daher die Aufbringung dieser besonderen Lasten nicht leicht wurde, versuchten sie immer wieder in Petitionen von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Pensionsquoten loszukommen. Und so schließt denn dieser ganze eigenartige Streit, der einer gewissen Tragik nicht entbehrt, damit, daß nach dem Tode des Isaak Beer, dessen als armer Schreiber in Aurich lebender Sohn an die immer mehr verarmten Gemeinden mit der Bitte um Bewilligung eines Gnadenquartals von dieser zwischen seinem Vater und dessen Gemeinden einst so streitigen Pension herantreten müßte. Das ostfriesische Landrabbinat hatte inzwischen einen neuen Sitz in der Hauptgemeinde Emden erhalten. Der erste Landrabbiyer für ganz Oftfriesland, der dort seinen Sitz hatte, war Abraham Löwenstamm. Er war im Jahre 1611 als Nachfolger seines Vaters R. Löb BreSlau zum Stadtrabbiner von Emden gewählt und 1812 als solcher üi MmüÜiii ■•t ’l 1 i "3 v* 4 % 4 ■3 1 .1 Z - Ä- 1 y m m