Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 38 (23.9.1909)
- Date
- 1909-09-23
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Vrzie^uiigi and I PiJ^ogi«ci)<Bcil Organ des Bundes gesetzestreuer jüdischer Lehrer Deutschlands. Kurmainzische Uerordnungen über jüdische Cebrer und Schulen aus dem ir Jahrhundert. Von I. LebermStt» m Darmstadl. Nicht nur geographisch trennt der Rhein die Gebietsteile der Großherzogl. hessischen Lande. Man sagt, daß noch heute die Bevölkerung Rheinheffens von derjenigen der beiden anderen hessischen Provinzen nicht nur durch den deutschen Strom, sondern auch namentlich in Temperament. und Lebensgewohnheit geradezu durch eine Welt geschieden sei. In noch höherem Maße und sogar auf noch anderen Gebieten war dies in der früheren Zeit der Fall, besonders gegen Ende des 18. Jahrhunderts, wo die erwähnten Landstriche verschiedenen Staaten angehörten, aber auch in kultureller und rechtlicher Hinsicht den gegensätzlichsten Einflüssen unterworfen waren. Die rheinischen Länder unter der Regierung des Kurfürsten Friedrich Karl Josef von Erthai (1774—1803) und seines hochgebildeten und ideal veranlagten Coadjutors Karl Theodor von Dalberg, des edlen Freundes und Gönners von Friedrich von Schiller, wurden von dem Freiheitsh -uch der französischen Revolution wohltätig beeinflußt, und alle Maßnahmen der hochgesinnten Regenten atmen den Geist echter Duldsamkeit und Menschenliebe. Ganz besonders war dies in Behandlung der jüdischen Bevölkerung des Kurfürstentums Mainz und speziell des jüdischen Schulwesens der Fall. Während man in der Landgrafschaft, dem späteren Großherzogtum HesMr, erst im Jahre 1809 den Gedanken eurer Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Juden in Erwägung zog und zu diesem Zweck den Regierungsrat und späteren Staats minister Du Thil zu einem ausführlichen Gutachten über diese Frage veranlaßte, erfolgte in Rheinhessen, d. h. den Ländern des Kurfürsten von Mainz, schon am 9. Februar 1784 eine Verordnung betr. jüdische Lehrer und Schulen, welche sich namentlich in den §§ 9, 10, 11 und 12 auf die verschiedenen schulpolitischen und pädagogischen Forderungen, wie Schulzwang, Heranbildung der jüdischen Jugend, Vorbildung uub Anstellung jüdischer Lehrer, Schulplan usw. erstreckte und vom Geiste wirklichen Kulturfortschritts und echter Humanität erfüllt war. Die einzelnen Anordnungen sind von der Erwägung geleitet, daß die bessere Bildung ein verträgliches, sozial förderndes Zusammenleben mit den Nichtjudcn herbeiführt, sowie daß nur s gensreiche Arbeit und Verdienst einen auskömmlichen Beruf garantieren. Die trefflich begründete, von hochherziger Gesinnung getragene Verordnung hat mehr als historisches Interesse und verdient, als Zeugnis einer von liberaler Fürsorge für ihre jüdischen Untertanen erfüllten Regierung bekannt zu werden. Die erwähnten Bestimmungen nach den §8 9, 10, 11 und 12 der Verordnung lauten: „Daß binnen dem heutigen Tage (9. Februar 1784) und dem 1. November dieses . Jahres alle wirkliche angestellte, jüdische, öffentliche und privat-Lehrer und in Zukunft alle Juden, welche öffentlichen und privat-Unterricht ertheilen wollen, von der gewöhnlichen Amts- Schul-Commission, vor dem Oberamte oder Amtsvögten, in allen Gegenständen wie die christliche Schullehrer geprüftdaß jene, welche hinreichend bestehen und von der Schul-Commission als tüchtig befunden und erklärt sind, von dem Amt autorisirt werden mögen, öffentlichen oder privat-Unterricht zu gebendaß aber nach dem 1. November dieses Jahres keinem Juden erlaubt sehn möge, öffentlichen oder privat- 3 Unterricht zu geben, es sey dann derselbe nach gegenwärtiger Absicht geprüft und autorisirt. Diese Prüfung und Autorisirung geschieht jedoch unentgeldlich. — In derselben Absicht haben wir den Biee-Amts-Direktor zu Aschaffenburg') angewiesen, mit Zuziehung des Stadt- und Landrabbiners auf dem bevorstehenden Landtag der Indens es dahin einzuleiten, daß 2 oder 3 allgemeine Judenschulen irr den Kurlanden errichtet werden, und daß Uns der Plan der Lehre und des Unterhalts auch die Orte, wo söthane Judenschulen angelegt werden können, zu Unserer weiteren Genehmigung und Verfügung gehorsamst vorgelegt und nahmhaft gemacht werden. — Um habet) lediglich nichts zu versäumen, was zur Bildung und zu dem künftigen Glücke der Juden beförderlich sehn' küune, geben Wir denselben frey, ohne es jedoch zu gebieten, daß die jüdische Jugend, ohne Unterschied des Geschlechts und Alters, die christliche Land- und Stadtschulen, Real- und Normalschulen, namentlich in der' churfnrstl. Residenz Maynz, und alle und jede Schulen, besuchen mögen. — Wir versehen Uns, die sämtliche churfürstliche Beamten werden diese bestgemeinte Verordnung den christlichen und jüdischen Unterthanen wohl erklären, damit diei) Aschaffenburg gehörte bis 24. März 1803 zu den Kurländern des Kurfürstentum Mainz. *) Zur Festsetzung der Steuer, zur Prüfung und Abschätzung des Vermögens der einzelnen JSraeltten, sowie zur Beratung der gemeinsamen Verhältnisse wurden in Rhetnhessen, sowie in Starkenburg und Oberheffen Judenlar dtage abgehalten, welche von den Vorstehern und Deputierten der Gemeinden beschickt wurden. Den Vorsitz führte ein landesherrlicher Kommisiarius, der zur Uebenvachung der öffentlichen Angelegenheiten der Juden bestellt war und z. B. in Hessen ein Honorar von 50 fl. bezog. So wurde z. B. der Judenlandtag für Oberheffen in Wieseck und derjenige für Starkenburg in Groß-Gerau abgehalten. selben einestheils weder durch Mistrauen oder Misverstand vereitelt werden, andernteils, damit die erzielte allgemeine Bildung und Glückseligkeit durch wechselseitige Verträglichkeit und Beywürken') in alle Wege befördert werde. Gleichwie aber die Moralität und die Fähigkeit, durch Arbeit und Verdienst den hinreichenden Lebensunterhalt zu erwerben, die ersten Eigenschaften eines Untertanen sind: so gebieten Wir, daß, von dem heutige Tage an, kein Jude den churfürstlichen Schutz erhalte, der wegen seines Gewerbes und Wissenschaft in Deutschlesen, Deutschschreiben und Rechnen von dem Amtsvogt nicht hinlänglich geprüft sey, und wegen seiner Moralität hinlängliche Zeugenschaft beygebracht habe. — Der prüfende Amtsvogt bezieht für eine solche Prüfung nicht mehr als 24 kr., der Actuarius aber 12 kr. und nicht mehr. Wir weisen die .churfürstlichen Beamten an, von dem heutigen Tage auffer dem gewöhnlichen Jnferendum4) auch den Befund der Prüfung an Uns jederzeit einzuberichten, inmaffen Wir entschlossen sind, die Berichte, welche diesen Befund nicht enthalten, lediglich zurückzusenden. —" Auf dem Juden-Landtag war diese Verordnung jedenfalls Gegenstand ernster Beratung. Jedoch scheinen die Anregungen nicht die vpA* Ucbereinstimmung der Deputierten ' gefunden zu. haben. Namentlich wollte man sich nicht mit dem § 10 der Verordnung befreunden und scheute wegen der' zerstreuten und verschieden starken Gemeinden, sowie wegen der angeblich hohen Unkosten vor der Gründung eigener jüdischer Elementarschulen zurück. Wohl aber plaidierte die Judenschaft im Sinne des Erlaffes auf die Errichtung zweier jüdischen Schulen in Aschaffenburg und Buchen. Deshalb ordnete die kurfürstliche Regierung in einer neuen Verfügung, vom 24. September 1784 an, daß unter Aufrechterhaltung der §§ 9, 11 und 12 der ersten Verordnung (Schulzwang, Heranbildung der jüdischen Jugend, Vorbildung der jüdischen Lehrer) die jüdischen Kinder zur Heranbildung zu tüchtigen kurfürstlichen Untertanen die Christen sch ulen, jedoch unter ganz gleichen Bedingungen wie die christlichen Kinder besuchen sollen. Was sodann weiter über die Behandlung der jüdischen Schüler seitens der christlichen Lehrer, sowie über die Sicherung der Gewissensfreiheit nachdrücklich betont wird, klingt wie Harmonie einer fernen, teilweise noch heute nicht erreichten Zeit und erhellt als Morgenröte eines späteren Kulturfortschritts die traurige Ausnahmestellung, welche damals auf den Juden der meisten Länder lastete. Es wurde also folgendermaßen verfügt: „Nachdem die sämtliche auf dem vorgeweseneu Landtag versammelte Juoenschast sich erklärt hat, '■') Zusammenwirken. 4) Nachweis des bei der Aufnahme der Juden in den landesherrlichen Schutz notwendigen Vermögens.