Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 35 (2.9.1909)
- Date
- 1909-09-02
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 8 '/h. 35 2. September 1808 fehlen ihnen die Reisekosten und die zur Landung nötigen 25 Dollars. Ueber einen tragischen Fall wird aus dem Städtchen Kustubar, das ebenfalls den Juden zuliebe zum Dorfe reduziert wurde, berichtet. Dort wurde einem Juden, einem Beamten in einer Nähmaschinenfabrik, das Wohnrecht entzogen. In seiner Verzweiflung nahm der Ausgewiesene seine Zuflucht zur Taufe. Aber schon nach einigen Tagen stellte sich die Reue ein. Und in einem Anfall von geistiger Umnachtung machte der Mann seinem qualvollen Leben ein Ende. Die Familie erfuhr von der Taufe erst nach dem Tode des Familienvaters, als die Leichenträger kamen, um den Selbstmörder, natürlich ohne Geistlichen, auf dem christlichen Friedhofe zu bestatten. f&ürkeh Die Rechte des türkischen örofjrabbinafs Konstantinopel, 20. August. (Won unserem Korrespondenten). Wir veröffentlichen im folgenden den Wortlaut des Kaiserlichen Berats, der die Amtsbefugnisse des Großrabbiners der Türkei regelt, und der in vielfacher Beziehung allgemein interessieren dürfte: Ich, Sultan Mvhined Mchad, Sohn des Sultans Medschid, erkläre durch diesen hohen und glorreichen, mir der kaiserlichen Tonghra versehenen Ferman: Nachdem dem Gesetze gemäß, auf Grund einer Aufforderung seitens des Kultusministers und unter Zustimmung des Ministerrats, für den vakanten Posten eines Großrabbiners eine Neuwahl vorgenomtnen worden ist. Erteile ich dem ehrwürdigen Hann Nahum Effendi diesen Berat, indem ich gleichzeitig in folgendeiu alle alten Privilegien bestätige: Ich befehle Hcrirn Nahum Effendi zum Großrabbiner aller Juden der Hauptstadt und ihrer Dependenzen, sowie aller Juden insgesamt, die das ottomanische Reich bewohnen. Die Rabbinen und Oberhäupter ihrer Gemeinden, sowie alle Juden, groß und klein, haben ihn als Großrabbiner auzuerkenneu. An ihn hat inan sich zu wenden mit allein, was seinen Posten betrifft. Niemand darf seinen gesetzmäßig ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln. Alle haben sich ihm unterzuordnen und ihm zu gehorchen in allem, was mit ihrem Ritus zusammenhängt. Die Vorlesung des heiligen Gesetzes, sei es im Hause des Großrabbiners, sei es anderwärts, ist ihnen von gesetzeswegen gestattet. Niemand hat sich in ihren Gottesdienst einzumengen, unter dem Vorwände, daß daß sic ihr Gesetz vorlcscn, daß sie einen Vorhang oder ein Dttch aufhängen, daß sie Lampen anzünden und Stühle und Bänke aufstellen. Gleicherweise ist es niemandem von der Polizei verstattet, sie zu verfolgen in der Absicht, Geld von ihnen zu erpressen. Ebenso darf kein Beamter sie verfolgen oder ihnen Leides zufügen, indem er sich in ihre Synagogen- oder Schulangelegenheiten unter dem Vorwände einer Inspektion einmengt. Mau hat auch nicht das Recht, in Reparaturen ihnen gehöriger religiöser Stätten dareinzureden, sobald ihnen diese Stätten von gesetzeswegen zugestanden worden sind. Nichts, was zur Synagoge oder der Schule gehört, darf sequestriert oder für irgend eine Privatschuld als Pfand genommen werden. Sollte jemand irgend ein Objekt dieser Art genommen haben, so ist es auf der Stelle mit Hilfe der Regierungsgewalt wieder zurückzuliefern. Jur Schließung oder Lösung von Ehen und in allen übrigen diesem Gebiete zugehörigen Angelegenheiten, oder zur Regelung von Streitigkeiten zwischen zwei Juden unter Zustimmung beider Parteien, ist einzig ttnd allein der Großrabbiner oder die von ihm hierfür designierten Persönlichkeiten zuständig. Der Großrabbiner hat das Recht, zur Feststellung eines Sachverhalts oder zur Durchführung einer Untersuchung, in der Synagoge schwören zu lassen. Er hat ebenso das Recht, Personen, die er für schuldig erachtet, aus seiner Gemeinde in religiösem Sinne auszuschließen, ohne daß irgend einer der Richter oder Gerichtsverweser sich in diese Dinge einzumischen oder sie in irgend einer Form zu erschweren hat. Niemand hat das Recht, ohne Zustimmung des Großrabbiners oder der durch ihn zu diesem Zwecke ernannen Pertsonen eine Eheschließung vorzunehmen. Will ein Jude sich verehelichen, scheiden, sich bei Lebzeiten der Frau wiederverheiraten oder sich avderwärtshin begeben wollen, um unter irgend welcher Bedingung eine Ehe einzugehen, so kann ein solcher Mt ohne vorherige Autorisierung des Großrabbiners nicht vollzogen werden. Stirbt ein Jude, der von der Religionsgemeinde mit dem Banne belastet war, so hat kein Richter, Gerichtsverweser oder Polizeibeamter das Recht, irgend einen Rabbinen zur Beranstalttlng feiner Beerdigung zu zwingen. Der JSraelit. Die in anderen Städten durch Meinen Berat ernannten Rabbinen sind erst nach Genehmigung durch den Großrabbiner anerkannt. Ein Ernenerungs-Berat ohne vorheriges Gesuch des Großrabbiners ist ungültig. Ist jedoch die Ernennung auf ein vom Großrabbiner abgefaßtes und gezeichnetes Gesuch hin erfolgt, so werden die hier angeführten Rechte in dem von Mir gegebenen Berat enthalten sein. Niemand hat die Ernennung eines Rabbiners für einen gewissen Ort, oder d.'ie Bewilligung einer gewissen Synagoge für den oder den Rabbiner vom Großrabbiner zu fordern. Niemand hat das Recht, eilten Rabbiner zu einem Schiedsspruch über „rein oder unrein" zu zwingen. Verlangt ein Gouvcriteur, ein Richter oder Gerichtsverweser die Versetzung oder Entfernung eines Rabbiners infolge seines Betragens, so wird dieses Verlangen nicht in Betracht gezogen, bevor der Großrabbiner die Begründung dieser Klage anerkannt. Wenn ein Rabbiner von außen zur Erledigung irgend einer Angelegenbeit in die Hauptstadt kommt, so ist sein Stellvertreter gegen jede Unbill gesichert, und kein Polizeibeamter darf sich in seine Amtsgeschästc mischen. Unternimmt er eine Reise zur Einkassierung der Steuern, so darf er von niemand verhindert oder belästigt werden. Schickt der Großrabbiner jeinand zur Einziehung der Regierungssteuern aus, so hat ihm die Polizei einen Führer zu stellen. Und um frei reisen zu können, dürfen die Einkassierer, falls sie es für nötig erachten, ihre Tracht vertauschen und Waffen tragen, um vor den Räubern sicher zu sein. Kein Beamter hat das Recht, irgend etwas, unter welchem Titel und Namen auch immer von ihnen zu verlangen. Der Großrabbiner, die Rabbiner^ und ihre Vertreter oder ihr Personal können in Staatsangelegenheiten nur in der Hauptstadt abgeurteilt werden. Soll ein Rabbiner im Namen des Gesetzes verhaftet werden, so kann das nur durch den Großrabbiner geschehen. Kein Jude darf gezwungen werden, gegen feinen Witten Mohammedaner zu werden. Jede Einmischung in Legats-Synagogen- oder Schulangelegenheiten der Gemeinde ist verboten. Kein Jttde hat das Recht, die Zahlung der jährlichen Staatssteuer, der „Charit6"-Taxe und der Gabella, sowie der Taxen für die Ausgaben des Großrabbinats zurückzuhalten oder zu verzögern. Stirbt ein Rabbiner ohne Erben, so ziehen die Bevollmächtigten des Großrabbinats seine Kleider, sein Geld, seine Pferde und alles, was ihm gehörte, im Namen der Regierung ein: keine Fiskalbeanrten, Testamentvollstrecker oder Vormünder haben sich einzumischen. Stirbt er dagegen und hinterläßt Erben, so darf niemand an ihre Eigentümer rühren. Hinterlassen verschiedene Rabbinen ihrem Ritus gemäß, Testamente zugunsten ihrer Synagogen, ihrer Armen oder ihres Großraöbiners, so müssen ihre Testamente respeltiert werden, vorausgesetzt, daß dem Gesetze entsprechend, jüdische Zeugen vorhanden sind. Macht ein Jude ein Testament zugunsten des Großrabbiners, der Rabbiner, ihrer Synagogen oder Armen, so können nach seinem Tode die gestifteten Güter von staatSwegen den Erben entzogen werden. Befiehlt der Großrabbiner seinen Rabbinern, seinen Verwaltungsbeamten oder Angestellten, einen Juden zur Erteilung einer Züchtigung wegen Uebertretung des religiösen Brauchs, gewaltsam ins Großrabbinat zu überführen, so hat die Polizei kein Recht, dem in den Weg zu treten. Für den Amtsstab, den der Großrabbiner in seiner Hand trägt, für seine ihm gehörigen Pferde, für seine Angestellten, für den Wechsel ihrer Kleider, Pferde und Maultiere gegen solche, die den Rabbinen in den anderen Städten gehören, hat die Polizei nicht das Recht, irgendwelche Bezahlung zu verlangen. In den vont Großrabbiner, den Rabbinen und Gemeindevorstehern bewohnten Häusern dürfen Soldaten, auch provisorisch, nicht einquartiert werden. Ter erste Beamte im Dienste des Großrabbiners, sowie fünfzehn weitere Personen, sind von jeder Steuerleistung frei. Alles, was zit den jüdischen Synagogen oder Schulen gehört, muß ohne jede Zollleistung ins Land gelassen werden. Wollen die Juden an Pilgerorten, in der Haupttadt wie in der Provinz, eine Taxe erheben, so kann ie niemand daran hindern. Niemand hat auch etwas dagegen vorzubringen, wenn die Juden ihre Toten so oder so bestatten, oder wenn sie das (tzesetz so oder so verlesen. Alles den jüdischen Ritus Betreffende, was der Großrabbiner mit seinem Amtssiegel von der Regierung verlangt, muß ihm gewährt werden. Niemand kann den Großrabbiner zwingen, jenranden in seinen Dienst einzustellen. Der obenerwähnte Großrabbiner Halm Nahum Effendi kann diesen Posten frei nach seinem Willen verwalten und ansfüllen. Auf keine Weise und unter keinem Vortvand darf jemand ihn daran hindern oder sich in seine Amtsführung mischen. Geschrieben den 23. des Monats Dschemas-il-Ahir des Jahres 1327. Wie könnte eine von wahrhaft jüdischem Geiste beseelte Persönlichkeit, von solcher Autorität getragen, unendlich Heilsames für rom min wirken! Dreifach groß aber ist der Jammer/ daß ein Unwürdiger, wie Chajim Nahoum, der die jüdischen Heiligtümer selber mit Füßen tritt, mit Hülfe der Staatsgewalt hier Hundetttausenden treuer jüdischer Seelen als oberster „Hirte" aufoktroyiert ist. Auch eine bittere Frucht an dem Giftbaum, den das Wirken der „Alliance Jsraelite" im Orient — mit der moralischen und finanziellen Unterstützung gesetzestreuer Juden — gepflanzt und großgezogen hat! (Bgl. hierzu auch den Bericht unseres Konstantinopeler Korrespondenten in voriger Nummer.) Konstantinopel, 26. Aug. Von einer dem Großrabbinat nahestehenden Seite wird mitgeteilt, daß Herr Haim Nahoum der Regierung ein Memorandum überreichen werde, in dem er die Zulaffung der Juden zu den türkischen höheren Schulen fordert. Außerdem werden Staats-Subventionen für sämtliche jüdischen Schulen verlangt. Die Regierung beabsichtige, dem ersten Teil dieser Forderung in der Form Rechnung zu tragen, daß zunächst in einem Gymnasium 50 Griechen, Armenier und Juden zugelassen werden sollen. Die Subventionen an die jüdischen Schulen sollen gewährt werden. Das Ganze ist natürlich ein Schritt weiter auf dem Wege der Assimilation. In der Türkei wie allüberall wird es sich zeigen, daß ohne die Aufrechterhaltung der altjüdischen religiösen Gesinnung auch die nationale Eigenart der Juden unmöglich intakt bleiben kann. In den öffentlichen Schulen wird man selbstverständlich nicht Juden sondern Ottomanen großziehen, die sich vielleicht durch ihren Katechismus, kaum aber durch ihre Lebensführung von den Ottomanen mohamedanischen Glaubens unterscheiden. Eine andere Aktton des Großrabbinats, die sich gegen den Mädchenhandel richtet, wird ungeteiltere Billigung finden. Freilich wird es nicht so einfach sein, das Uebel an der Wurzel auSzurotten. Valastirra. Rabbi Samuel Salants lebte Stunden und Seliattung. (Bon unserem Korrespondenten.) Jerusalem, 25. Aug. Eine ganze Epoche wurde mit dem Tode Salants für die jüdische Niederlaffung in Jerusalem abgeschlossen. Der große Rabbi, der die jüdische Niederlaffung geschaffen, geleitet und ihrer weitern Entwicklung sein ganzes Denken und Trachten gewidmet hatte, ist nicht mehr. Er, der die Seele der hiesigen Judenheit war und sie durch die Größe seines Geistes, den Adel seines Herzens ein Menschenalter hindurch fest zusammenhielt, ist gegangen. Nnd besorgt fragen sich die nach vielen Tausenden zählenden Trauernden: Was nun? Wie wird die neue Aera, die der mit Salant zu Ende gegangenen folgen wird, sich gestalten? — „DerKönia ist tot, es lebe derKönig! pflegte man wohl in solchen Fällen zu sagen. Es wird indeffen nicht leicht sein, einen Nachfolger für Rabbi Salant zu finden, der alle durch seinen Tod entstandenen Lücken in absehbarer Zeit ganz auszufüllen imstande wäre. Es erübrigt sich, von der Größe des Rabbi als pHXl JIM hier zu sprechen. Allein als Wirksamkeit hatte der Rabbi bereits in jungen Jahren die Aufmerksamkeit und Bewunderung aller leitenden Kreise auf sich gelenkt und in seiner Persönlichkeit lag auch die Wunderkraft seiner Wirksamkeit. Seine Erfahrung, Weltklugheit und Menschenkenntnis waren in Palästina sprichwörtlich geworden. Und sprichwörtlich war auch die schlichte Liebenswürdigkeit, die grenzenlose Gastfreundlichkeit, die herz, gewinnende Bescheidenheit dieses Mannes, des Mannes, der andererseits in Fragen des min pl und des gesetzestreuen Prinzipes keine Rücksicht und kein Nachgeben kannte und getreu dem Grundsätze mn Dip' pin mutig auf sein Ziel losging, das er auch stets erreichte.