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Der Israelit · 1909-08-19 · Heft 33 (19.8.1909) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 33 (19.8.1909)
Date
1909-08-19
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Die bilden in der alten schwäbischen Reichsstadt Ravensburg. Von Rabbiner Dr. Schweizer-Weikersheim. (Schluß.) Und wann ich, Franz Sproll, Constanzer Bisthums, ein offenbarer Notar und Schreiber bei der obengenannten Eröffnung und obgemeldten Sachen eins, mit den vorgeschriebenen Notarien in Beiwesen der Gezeugen obgenannt persönlich gewesendaß die Ding ungefährlich gehandelt, beschehen, gesehen und gehört hab- Hierum Hab' ich dieß mit meiner eigenen Hand mit sammt den abgemeldeten Notarien unterschriebenen, und mit meinem gewöhnlichen Nahmen bezeichnet und gefestnet. Zu Urkund der Wahrheit aller vorgeschriebenen Ding, dazu ernstlich erfordert und gebeten. (Notar-Zeichen) (unterz.) „Franz Sproll". Sofort nach Ausrottung der Juden von Ravensburg im Jahre 1430 wurde vom Bürgermeister und Rat der Stadt beschlossen, daß fürderhin für ewige Zeiten keinem Juden und keiner Jüdin gestattet sein solle, in Ravensburg sich niederzulasassen. Die Erbitterung gegen die Juden und die Abneigung gegen allen Verkehr mit ihnen wirkte noch lange nach. Noch 129 Jahre später, im Jahre 1559, zeigte sich in einem Schutzbrief, den Kaiser Ferdinand I. der Stadt Ravensburg verlieh, der Haß gegen die Juden in seiner ganzen Stärke. Diese Urkunde sagt zu diesem Betreff folgendes: „Deß haben Wir angesehen ihr hochbeschwerlich Obliegen und demütig Bitt, auch die angenehme, getreue und willige Dienst, so sie (die Bürger von Ravensburg) Weilard unfern Vorfahren am Reich und Uns, ganz gehorsamlich und willfährig erzeigt, auch hierfüro wohl tun mögen und sollen- und darum den vorgenannten Bürgermeistern und Rath der Stadt Ravensburg diese besondere Gnad gnad gethan und die Freiheit gegeben: Rühmlich daß nun hinfüro kein Jud oder Jüdin gedachten ihren Bürgern, Inwohnern etc. weder auf einige liegende oder unbewegliche Haab und Güter, es fey Lehen oder eigen, auch kein derselben Brief oder andere Verschreibungen desgleichen einig fahrende und bewegliche Pfandt und Güter, wie die Namen haben, ohne ihr Bürgermeister und Rath der Stadt Ravensburg und ihre Nachkommen Borwiffen, Erlaubnis und Bewilligen, weder mit noch ohne Wucherweder wenig noch viel sondern auch sonst nichts überall, mit oder ohne Pfand mit Leihen oder fürstrecken, auch mit ihnen nichts tauschen, handeln wechseln, noch einigen Contract, wie der Name haben möge, er werde benennt oder oder unbenennt, weder mündlich noch schriftlichheimlich noch öffentlich, um was Sachen das auch wäre oder seyn möchte, fürnehmen, unangesehen, ob solche Obligation, Contract und Schulden mit Hand gegebenen Glauben und Treuen, auch geschwornen Eid bestätigtdarinnen denn auch gar kein verborgener List und Betrug gebraucht, solches alles nichtig, kraftlos tod und ab, und das Hauptgut mit samt daraus folgender Schuld, alles verwürkt und verwürkt und verfallen seyn und Bürgermeister und Rath der Stadt Ravensburg zustehen und ohne Verhinderung bleiben soll rc." Dem großen Blutbad von Ravensburg im Jahre 1430 entrannen nur wenige Juden. Im städtischen Archiv zu Ravensburg befindet sich eine Urkunde, besiegelt von Jakob, Truchseß von Waldburg, Landvogt in Schwaben- Jörg Kröl, Unterlandvogt- Martin Gögel, Stadtamman zu Lindau- Ulrich Ehinger, Stadtamman zu Konstanz- Klaus Umgelter, Bürger zu Ulm- Jos Stüdlin, Stadtamman zu Memmingen. Nach dieser Urkunde konnte damals sich retten Aaron, jud und Blümli, sein Weib (die Freigebung des Weibes und ihrer beiderseitigen Habe wurde durch ein unmittelbares Dekret des Königs Friedrich III. bewirkt)- Moffe, jud und Rächli, sin wib, Jakob, jud, ihr baider fohn, alle Bürger zu Ravensburg und Machjud von Constantz. Sie waren in das Gefängnis zu Ravensburg wegen Knabenmordes gekommen und hatten nun ihre Freiheit erlangt, mußten aber vor ihren Abzug Urfehde schwören. Sie versprachen, „gegen die Herren von Ravensburg ain gantze frundtschaft und stätte (stete, fortwährende) urfehen getrewlich zu halten". Als Bürgen sind unterzeichnet ein Jude von Lindau, je zwei von Ravensburg, Konstanz, Ulm und Memmingen. In den Jahren 1726 und 1732 wurde zu Ravensburg und Memmingen Städtetag abgeabgehalten, auf denen Maßregeln gegen die Ausfuhr von Pferden und Vieh, Früchten, Flachs und Garn und auch wegen der „Münzen-Kipperey der Juden getroffen wurden. In der Instruktion der Polizeiwache vom Jahre 1804, Art. 18, heißt es: Da die Juden hier kein Gewerbe oder Handelschaft treiben dürfen, so sind überhaupt keine anderen, als mit der Post oder Kutsche herein- oder durchfahrende in die Stadt einzulaffen, die übrigen aber, wenn sie nicht einen Erlaubnisschein zum längeren oder kürzeren Aufenthalt vom Polizeiamt erhalten haben, sind von der Polizeiwacht aus der Stadt zu schaffen. So lebten in der späteren Zeit noch die Erinnerungen an die im 14. und 15. Jahrhundert tn Ravensburg eingesessenen Juden unter der Bürgerschaft weiter fort, und bis in die neueste Zeit hinein ragt das Ueberbleibsel ihrer einstigen Wohnstätten, daS ehemalige Judenviertel von Ravensburg trägt heute noch den Namen „Judengaffe". Der Schwur, daß in ewigen Zeiten in Ravensburg keine Juden mehr wohnen sollen, ist nun auch gebrochen, indem seit Ausgang des 19. Jahrhundert dort eine ansehnliche Kolonie sich gebildet hat, die dem Rabbinat Buchau zugeteilt ist. Der Organismus des Judentums, von Dr. Jakob Fromer. Charlottenburg, 1909. Im Selbstverläge des Verfassers. Diese Schrift bildet die Einleitung in eine vom Verfasser geplante Realkonkordanz der talmudtschen Literatur. Er spria t sick tm Vorwort darüber aus, warum er eS für nötig hielt, als Einleitung e n ganzes dickes Buch vorauszuschicken. Er wollte feststellen, welchen Wert eigentlich die t.lwudische Literatur für uns habe — für uns als Wissenschaftler, für uns als Juden, als Christen, als Kulturmenschen. Es mußte die Stellung dieser Literatur im Organismus des Judentums ermittelt und erklärt werde-', wie das „naive Judentum" der biblischen Zeit zu der raffinierten Denkart des Talmuds gekommen ist, welche Wesenszüge die jüdische^ Struktur tn beiden Epochen aufweist und welche Einflüsse eine derartige Umbildung des Charakters vorbereitet baden. Verfasser hat nun zunächst versucht, den Zusammenhang der jüdischen Geschichte von den Uranfängen bis auf die Gegenwart nacbzuwetsen, um sich auf diesem Wege die Möglichkeit zu verschossen, durch eine Vergleichung mit der Struktur und dem Geiste des der Tradition treugebliebenen Judentums der Gegenwart die Grundzüge beS biblischen und tolmudischen JndentumS da, wo sie in den Quellen unklar erscheinen, annähernd zu ermitteln. Erst nach dieser Vorarbeit konnte der Versuch unternommen werden, die Entstehung und Entwicklung des Talmuds zu erfassen, seinen Einfluß auf das Judentum und seinen Wert für die Wissenschaften im allgemeinen und für die jüdische Geschichte im besonderen festzustellen. — Große Worte, kleine Taten. Was der Verfasser nach diesen erhabenen Versprechungen bietet, ist einfach lächerlich. Zu bewundern ist nur die Kunst, wie er es zuwe.'e brachte, bei drm open bar vorliege, den Mangel an Gedanken ein dickes Buch von 331 Seiten zuwege zu bringen und so tm kleinen daS V's Wunder des himmlischen WeltschöpferS zu parodieren. Man kommt alsbald dahinter, wenn man etaas genauer z.steht. Der vom Verfasser für sehr geistvoll gehaltene Grundgedanke seines BucheS ist der, daß rm heutigen Ghetto taS B.ld des allen JudenlumS am treuesten sich erhalten habe: ein Gedanke, den Verfasser vielleicht genau so gut oder genau so schlecht hätte plausibel machen können, auch wenn er die mhsttsch großen Worte von „WesenS linie") „Einflußlinie", , Charakterlinie' rc dort gelassen hätte, wo er „e au'geschnappt hat. Im erstcn Abschnitt seines BucheS läßt er nun mit ein paar, o,t ziemlich unbeholfenen Worten die allbekannten Ghettorypen aufwarfchieren, den Lamdan, de« Zweifnr,

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