Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 31 (5.8.1909)
- Date
- 1909-08-05
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Der JSraeltt. Rr. 81. Sette? s. August 1368._'_ Arbeit melden, in erster Reihe nur amerikanische Arbeiter beschäftigt werden dürfen. Lemberg, 28. Juli. Der galizische Landtag hat noch im März 1907 eine Resolution angenommen, wonach der Landesausschuß beauftragt wird, die Ursachen der immer mehr sich ausbreitenden Armut unter der jüdischen Bevölkerung Galiziens zu untersuchen und darüber dem Landtag Bericht zu erstatten und Anträge zur Sanierung der ökonomischen Lage der Juden zu unterbreiten. Jetzt, nach Verlauf von 2% Jahren, soll endlich in der zweiten Septemberhälfte zu diesem Zwecke eine Enquete stattfinden, welcher ein umfangreiches statistisches Material, gesammelt und bearbeitet von Dr. Stanislaus Grusinskh, zugrunde liegt. An der Enquete werden sich zahlreiche jüdische und nichtjüdische Persönlichkeiten, Vertreter der Handels- und Gewerbekammern, der Kultusgemeinden re., beteiligen, und auf Grund ihrer Beratungen soll der Landesausschuß seine Vorschläge zur Abhilfe ausarbeiten. Lemberg, 1. August, ^er hiesige Magistrat hat eine Verordnung erlaffen, die sich in erster Reihe gegen jüdische Käufleute richtet und zahlreiche jüdische Existenzen schwer bedroht. Die städtische Verwaltung ist plötzlich von „ästhetischen Bedenken" erfaßt worden und will nun das Schönheitsbild der Straßen durch jüdische Ladenschilderaufschristen und Obstwagen nicht beeinträchtigen lassen. In den verkehrsreichen Straßen dürfen keine Obstwagen mehr erscheinen. Davon werden aber ausschließlich die jüdischen Obsthändler betroffen, da ihnen keine Obstbazare verpachtet werden. Die Ladenschilder müssen eine Zensur passieren, die bezweckt, keine jüdischen Schilderaufschriften zuzulassen. Es heißt, daß auch deutsche Schilderaufschriften nicht zugelassen würden. In den betroffenen Kreisen wird eine Protestbewegung gegen diese Maqistratsbestimmungen eingeleitet. Direkt und unverhohlen antisemitisch ist das Verhalten der Eisenbahnverwaltung gegen reisende jüdische Arbeiter. Es werden hierzulande an Arbeiter, die sich als solche durch Bescheinigungen ihrer Meister legitimieren können, Eisenbahnfahrkarten zu halben Preisen auSgegeben. Jüdischen Arbeitern wird diese Ermäßigung nicht gewährt/ es helfen dabei die besten Dokumente und Legitimattonspapiere nichts. „Sie sind ja gar keine wirklichen Arbeiter" — mit dieser bündigen Erklärung wird das Ersuchen der jüdischen Arbeiter um Preisermäßigung kurz abgelehnt. Der „Jüdische Klub" will dagegen beim Verkehrsministerium energisch Protest erheben. Czernowitz, 1. August. Bei der Beratung über die LandtagswahlreformfürdieBukowina hat,auf Antrag des Abg. St rauch er und infolge seiner Bemühungen der Permanenzausschuß des Landtags beschlossen, einen besonderen Wahlkataster für die Juden, gleich den anderen Nationalitäten, zu schaffen. Diese nationalen Wahlkataster sollen innerhalb der bisherigen Wahlkurien gebildet werden, da die Regierung auf keinen Fall ihre Zustimmung zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts erteilen will. Es sollen deshalb innerhalb der Ständekurien ein rumänischer, ruthenischer, polnischer, deutscher und jüdischer Wahlkataster gebildet werden. Für den jüdischen hat der Permanenzausschuß 8 Mandate bestimmt, Außerdem werden die Juden wahrscheinlich ein Mandat von der Czernowitzer Handelskammer erhalten und auch in der Wahlkürie des Großgrundbesitzes vertreten sein. Zugleich hat der Permanenzausschuß beschloffen, daß der Bukowinaer Landesausschuß künftighin aus Vertretern aller Nationalitäten, darunter auch der Juden, zusammengesetzt sein soll. Damit ist zum ersten Mal die jüdische Nationalität bei parlamentarischen Wahlen und Gruppierungen in Oesterreich offiziell anerkannt worden. Ungarn. ' Das En9e 9er Darannoer Htfaire. Budapest, 23. Juli. Seit Jahren schon hat eine unangenehme Streitsache den Frieden in der jüdischen Gemeinde zu Varrano gestört. Man erhob schwere Anklagen gegen den dortigen Rabbiner. Man mußte gemäß den betreffenden Paragraphen des orthodoxen Landesorganisationsstatuts ein Rabbinats- Kollegium n'a als Schiedsgericht einsetzen. Dasselbe erklärte in seinem Urteile die den Rabbiner seines Amtes unwürdig machenden Anklagen für solche, die „sozusagen glaubwürdigen Charakter besitzen und den „Stempel der Wahrheit" an sich tragen. Demzufolge enthob auch genanntes f'i n'3 den dortigen Rabbiner seines Amtes. Dennoch aber erkannte es demselben eine wöchentliche Pension von 20 Kronen zu und verpflichtete die Gemeinde zur Deponierung eines Sparkassenbuches über 4000 Kronen als Mitgift für die Tochter desselben. Bei der Urteilfällung des Schiedsgerichtes erklärte sich der Rabbiner mit demselben einverstanden, ergriff aber später Rekurs dagegen untres gelang ihm auch durch Anwendung verschiedener Mittel bedenklicher Art (so soll er angegeben haben, daß man ihn bloß deswegen verfolge, weil er ein glühender Patriot und auch profan gebildet sei uno weil er für die Verbreitung der ungarischen Sprache kämpfe) durchzusetzen, daß die Komitatsbehörde ihn weiter in seinem Matrikelführer-Amte beließ, trotzdem dasselbe mit dem Rabbineramte verbunden ist. Das formelle Recht besaß die betreffende Komitatsbehörde, und die Gemeinde mußte die Sache vor den Kultusminister bringen. Nun entschied das Kultusministerium zu Ungunsten des Rabbiners und hob den vom Verwaltungsausschuß des betr. Komitates gefällten Bescheid vom 4. Mai d. I. Zahl 2165, durch welchen die Wiedereinsetzung deS betr. Rabbiner- Matrikelführers in sein Amt angeordnet wurde, infolge des Rekurses der Gemeinde auf, und setzte Erwähnten aus Grund des § 7 der kultusministeriellen Zirkularverordnung Präsidialzahl 1324 vom Jahre 1884 von seinem Posten ab, und zwar mit dem Bemerken, daß für den Genannten vom Zeitpunkte seiner Amtsenthebung jede, mit dieser feiner Stellung verbundene Forderung an die Gemeinde aufhört. Nun, was die Matrikelführnng betrifft hat das Kultusministerium auf Grund der gegenwärtig bestehenden Verordnungen allenfalls Recht. Denn der vom ministeriellen Erlasse erwähnte § 7 spricht es jedenfalls aus, daß die jüdischen Matrikelführer zufolge der dortselbst angegebenen Verschuldungen nur durch den Komitatsausschuß, und im Rekursfalle durch den Kultusminister ihres Matrikelführer-Amtes können enthoben werden. ' ' ■ y Aber eine, wenn auch im gegebenen Falle mehr „theoretische" Kompetenz-Uebertretung seitens des Kultusministeriums ist es, so dasselbe obenangeführte Entscheidung des gemäß der staatlich anerkannten orthodoxen Organisationsstatuten eingesetzten rabbinischen Schiedsgerichtes mit der Begründung als „annulliert" erklärt, weil dasselbe, bevor der Bescheid des Verwaltungs- Ausschusses zur Rechtskraft erwarb, in der Disziplinar-Angelegenheit genannten Rabbiners nicht rechtmäßig urteilen konnte. Dieser Standpunkt des ministeriellen Erlasses ist unerklärlich. Die religion s gesetzliche Beurteilung, der sich dieses oder jenes moral- oder religionswidrige Vergehen zuschulden kommen ließ kann nicht von der etwaigen Entscheidung eines größtenteils, wo nicht ausschließlich aus Nichtjuden bestehenden Komitatsausschuffes, dem auch dem Gesetze nach blos die Oberaufsicht über den Matrikelnführer, nicht aber den Rabbinen zusteht, abhängig gemacht werden. Gegen diese Entgleisung des Kultusministeriums muß von der zuständigen Behörde mit aller Entschiedenheit eingeschritten werden. Das 6ekelm9okiimeitt 9er russischen Regierung. Petersburg, 1. Aug. Wir hqben bereits über daS Gutachten des russischen Ministerrates in Sachen der Judengesetze, das, obzwar vom Zaren bestätigt, völlig wirkungslos blieb, bereits in voriger Nummer kurz berichtet. Die Sache verhält sich folgendermaßen: Im Dezember 1906 wurde im Schoße des russischen Ministerrates ein Bericht über die Judenfrage ausgearbeitet, der von Stolypin und seinen Kollegen unterzeichnet und dem Zaren zur Begutachtung vorgelegt worden war. Der Zar erklärt sich mit dem Bericht, der weitgehende Konzessionen an die Juden in Rußland vorschlug, vollständig einverstanden und ordnete dessen Empfehlung an die Duma an. Aus irgendwelchen Gründen wurde indessen der Akt niemals der Duma vorgelegt, sondern er verblieb in den Geheimarchiven der Regierung. „Jewish Chronicle" l ist nun in den Besitz einer Abschrift des Dokmuents gelangt, das er im Wortlaut veröffentlicht. Die nachstehenden Punkte beweisen, wie verhältnismäßig weitgehend die Vorschläge Stolypins im Jahre 1906 gewesen waren:. 1. Aufhebung der gegenwärtigen Gesetze über den Aufenthalt der Juden in gewissen Dörfern und Städten und Bewegungs- und Ansiedlungs- Freiheit für die Juden in Städten, Orten und Dörfern der Gouvernements von Beffarabien, Wilna, Witebsk, Wolhynien, Grodno, Jekaterinoslaw, Kiew, Kowno, Minsk, Mohllew, Podolien, Poltawa, Cherson, Tschernigow und Ruß.-Polen. 2. Aufhebung einiger besonderen Einschränkungen in bezug auf das Recht des Aufenthaltes außerhalb der ihnen bisher zugewiesenen Reservationen: a) Russische Juden, die ein permanentes oder vorübergehendes Recht zum Wohnen außerhalb oder innerhalb ihrer Reservation besitzen, ebenso ihre Eltern sollen sich desselben Rechtes im ganzen Reiche in Städten und Dörfern erfreuen, ausgenommen jene Orte, die speziell angeführt werden, b) Jüdische Handwerker, Branntweinbrenner, Brauer und andere Arbeiter sollen permanente Rechte auf freien Aufenthalt im ganzen Reiche haben. Die Frauen, Kinder und anderen direkten Nachkommen, unmündige Brüder und Schwestern, die die Nachkommen der in a) und b) Genannten sind und mit diesen wohnen, sollen dieselben Privilegien erhalten. Aufhebung der Einschränkungen in bezug auf die Erzeugung alkoholischer Getränke und spezielle Regulationen bezüglich des Handels. 4. Aufhebung der Einschränkung in bezug auf Pachtung und Bewirtschaftung von Land. Russische Juden sollen in den Orten, in denen sie permanent wohnen, das Recht erhalten, in Städten Land zu erwerben, nicht aber außerhalb der Städte. Dieses letztere Verbot erstreckt sich aber nicht auf die Orte innerhalb des Distriktes, in denen ihnen durch vorherige Gesetze die Erlaubnis zum Erwerb von Land bereits gegeben wurde. 5. Punkt 2 und 3 erstrecken sich auch auf die Juden in Russisch- Polen. Die bestehenden Gesetze über Landerwerbung in Polen bleiben aber in Kraft. 6. Punkt 2 erstreckt sich auch auf die Kosaken-Reservattonen in Don, Kuban und Twer. 7. Allgemeine Einschränkungen gegen Personen nichtchristlicher Konfession fallen unter die Verfügungen 3 und 4. 8. Arttkel 395 des Armeegesetzes, der die jüdische Gemeinde für jeden Fall von Desertion haftbar macht, tritt außer Kraft. 9. In den Pässen usw. des getauften Juden soll seine frühere Angehörigkeit zum Judentum nicht mehr hervvrgehoben werden, auch sollen die Einschränkungen gegen jüdische Familien, die ihr Oberhaupt nach Sibiren begleiten, aufgehoben werden. 10. Die Statuten von Gesellschaften, die die Teilnahme von Juden an ihnen verhindern, können auf Ansuchen der betreffenden Gesellschaften durch ministerielle Verfügung annulliert werden. 11. 12. Der Kriegsminister wird ersucht, in: Einvrr-