Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 26 (1.7.1909)
- Date
- 1909-07-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Organ Oes Bundes gesefiestreuer jüdischer Lehrer Deutschlands. Die Vergütung des v-rsSngerdlenstes. (Auszug aus einem auf der 41. Jayresversammlung der „Israel. Lehrerkonferenz Hessens" am 31. Mai 1908 in Marburg gehaltenen Bortrage.) Bon Lehrer Oppenheimer in Treysa. In der Einleitung spricht der Vortragende allen Personen und Korporationen — darunter auch dem Vorstände des „Bundes" und der „Freien Bereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" — wohlverdienten Dank aus für ihr tatkräftiges Eintreten für unsere seit Jahren wiederholte Forderung um Vergütung des Vorsängerdienstes; in besonders herzlichen Worten wird dem Vorsitzenden der Konferenz, Herrn Lehrer Amram-Borken, der seit einem Jahrzehnt durch Wort und Schrift für die Verwirklichung unserer Wünsche „furchtlos und beharrlich" gekämpft hat, unter brausender Zustimmung der Versammlung für seine Bemühungen gedankt. Um dem Vortrage mit besserem Verständnisse folgen zu können, stellt d.er Referent die Disposition der Arbeit an die Spitze: Im Anschlüsse an die einzelnen für die vorliegende Frage in Betracht kommenden Paragraphen des Besoldungsgesetzes wird auf Grund einer vom Ausschüsse der Konferenz veranlaßten Erhebung die Belastung und Leistungsfähigkeit der hessischen Gemeinden einer Prüfung unterzogen, um alsdann Vorschläge über die Höhe der zu beanspruchenden Vergütung und über deren Aufbringung zu machen. I. Zunächst kommt § 6 Absatz 1 des „Gesetzes über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an denöffentlichen Volksschulen vom 26. Mai 1909 für uns in Betracht, („Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes soll das Grundgehalt der Stelle entsprechend dar mit dem kirchlichen Amte verbundenen Mühwaltung ein höheres sein/ als im § 3 bestimmt ist.") da ja nach Absatz 5 „die Vorschriften (Abs. 1 bis 4) bei dauernder Verbindung eines Schulamts mit einem jüdischen Kultusamte sinngemäss Anwendung finden." Mit der gesamten preußischen Lehrerschaft, insbesondere mit den beteiligten Kirchschullehrern, bedauern wir es aufs tiefste, daß Anträge aus Fixierung des Mehrbetrages sowohl in der Lehrerbesoldungskommission als auch im Plenum des Abgeordnetenhauses abgelehnt worden sind. Die unausbleibliche Folge wird sein, 1. daß die Vergütung für eine überall nahezu gleiche Arbeit in den verschiedenen Provinzen verschiedenartig bemessen werden wird, 2. daß in die Kreise der Lehrerschaft, die nichts mehr als Ruhe wünscht und für die Ausübung ihres Berufes nötig hat, von neuem Unzufriedenheit und Agitationsstoff getragen wird und 3. daß zwischen Berufskreisen, die nahe aneinander grenzen und aufeinander angewiesen sind, Verstimmung, wenn nicht gar Verbitteruug erregt wird. Solchen Folgen für den Bereich unseres Konferenzbezirks vorzubeugen, ist der Zweck unserer heutigen Besprechung. AuS diesem Grunde ist auch dieses Referat vom Ausschüsse auf die Tagesordnung gesetzt worden und soll unsrerseits in aller Ruhe und Sachlichkeit behandelt werden. Wir erörtern zunächst die Frage: „Wer setzt den Mehrbetrag für die mit dem kirchlichen Amte verbundenen Mühwaltung fest?" Antwort hierauf gibt uns Absatz 3 des mehrfach genannten § 6 mit den Worten: „Die Feststellung des Mehrbetrags erfolgt nach Benehmen mit der kirchlichen Aufsichtsbehörde durch die Schulaufsichtsbehörde " Hier in Hessen haben wir eine jüdische kirchliche Behörde, mit der die Schulaufsichtsbehörde sich ins Benehmen setzen wirdin den Händen der Vorsteherämter liegt demnach jetzt die Eutscheidung über die Höhe der Vergütung für den Vorsängerdienst- Vorschläge, von dieser Seite aus gemacht, werden auf Jahrzehnte über unser Wohl und Wehe (selbstverständlich uur in der vorliegenden Frage) entscheiden: Wir Juden, nicht nur wir Lehrer, erstreben stets Parität, d. h. gesetzliche Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern - möchten doch die jüdischen Machthaber hieraus auch die Consequenzen für innere jüdische Angelegeuheiten ziehen. Geistliche und weltliche Vertreter der christlichen Kirche find schon seit Jahren für eine bessere Bezahlung der Kirchschullehrer eingetreten. Bereits im Januar 1908 hat die außerordentliche hessische Gesamtsynode aus eigener Initiative höheren Orts den Antrag gestellt, den Kirchendienst jährlich mit 500 Mk. zn honorieren. (In anderen Provinzen, z. B. Ostpreußen, wurden sogar 600 Mk. beantragt). Diese Anträge wurden aber nicht nur aus Wohlwollen gegen die Lehrer, auch nicht ausschließlich aus Gerechtigkeitsgefühl gestellt, sondern zum Teil auch aus der Erwägung, daß sich bei der seitherigen Vergütung von meist 150 Mk. ein Mangel an brauchbaren Organisten bemerkbar mache. Durch bessere Bezahlung will sich also die evangelische Kirche einen tüchtigen Nachwuchs von Kirchschullehrern sichern, Mutatis mutandis muß das auch für die Synagoge gelten - wird das Kantorat bezahlt — und zwar entsprechend bezahlt —, dann wird sich mit der Zeit auch ein stimmbegabteres Schülermaterial dem Lehrerberufe zuwendenalle in Betracht kommenden Faktoren werden alsdann dafür mitsorgen, daß die Gemeinden nicht nur tüchtige Lehrer, sondern auch gute Vorsänger bekommen, die sie ja auch unter diesen Umständen beanspruchen können. Nun hieße es Eulen nach Athen tragen, in einer Versammlung von Fachleuten den Nachweis zu erbringen, wie unendlich mühevoller, zeitraubender, aufreibender unser Kultusamt im Vergleiche zu dem Kirchendienste der evangelischen Kirchschullehrer istdem Umfange — aber auch nur dem Umfange —nach ließe sich schon eher eine Parallele mit den katholischen Kirchendienern ziehen, die indeß auch schon länger als ein Jahrzehnt besser bezahlt werden, als ihre evangelischen Kollegen. Wir jüdischen Lehrer sind nun einmal an Resignation gewöhnt, lassen Sie uns deshalb auch bei der Vergütung für den Borsängerdienst Wünsche zum Ausdrucke bringen, die den Beweis liefern,daß wir die uns gesetzlich zuerkannten Ansprüche den eigenartigen Verhältnissen der jüdischen Gemeinden anzupaffen verstehen. Obschon die Vergütung für das Kirchenamt der mit demselben verbundenenMühewaltung entsprechend sein soll, fordern wir dennoch keine höhere Vergütung als die der evangelischen Kirchschullehrer in den größeren Landgemeinden und in den Landstädten Absichtlich schlage ich keine bestimmte Summe vor und warne Sie sogar, sich auf eine festzulegen - daS könnte uns eben o verhängsnisvoll werden, wie der Gesamtlehrerschaft ein in früheren Jahren anf einem preußischen Lehrertage gefaßter Beschluß auf Fixierung der Summen für Grundgehalt und Alterszulagen bei Beratung des nuumehr verabschiedeten Besoldungsgesetzes von Gegnern des Lehrerstandes wiederholt in unliebsamer Weise ins Gedächtnis gerufen worden ist. Heute fordert bekanntlich die berufene Vertretung der preußischen Lehrerschaft Gleichstellung mit anderen Beamtenkategorien. Lassen Sie uns dies Prinzip zur Nachahmung dienen. Hoffentlich leitet uns hierbei unser guter Stern! .... Es kommt aber bei dieser Forderung bei mir noch ein Moment in Erwägung — . . ich möchte es ein moralisches nennen: Bitten wir nämlich die Borsteherämter, die Vertretung der kultuellen und kulturellen Angelegenheiten, gleiche Vergütung, wie sie die Kirchenbehörde für die christlichen Lehrer festjetzen wird, auch für uns zu beantragen, so geben wir ihnen damit willkommene Gelegenheit, von der Staatsbehörde, die unser Kultusamt qualitativ dem Kirchenamte gleichgestellt hat, zu verlangen, daß sie es diesem auch quantitativ gleich bewerte. Hier kann und soll praktische Parität geübt werden. II. Wer eine Forderung stellt, muß sich zunächst darüber klar sein, ob sie von der anderen Seite auch bewilligt und geleistet werden kann. Wir fragen demnach, können wir unseren Gemeinden billigerweise die Aufbringung eines um mehrere hundert Mark erhöhten Grundgehalts zunmten, ohne daß sie dadurch übermäßig belastet werden? Wohin man hört, vernimmt man Klagen über die hohen Gemeindeabgaben, die besonders unerschwinglich seien durch die Aufbringung des