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Der Israelit · 1909-06-24 · Heft 25 (24.6.1909) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 25 (24.6.1909)
Date
1909-06-24
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 25. Seite? 24 Juni 1909. Mtr ff) denS chjn tz nt a it n , w ie es d c nt An g eklagten passiert i st, in d e n hebräischen Religionsunterricht gef ü h r t wo r d e n io ä r c n , w e i l das 6) e s e tz vorschreibt, d a s; das Kind h e b r ä i s ch e n fl n t e r r i ch t z u n c Iy m e n hat, da n n i r r e n 2 i e s i ch. Ter Standpunkt des Oberrats der Israeliten war ein ganz anderer: In, wenn die Miitbcr n i ch t hebräisch lernen sollen, in Lottes Namend a n n l e r n e n s i e e b ch it i d) t hebräi s ch. flnr Z w a n g s in a s?- r e g eln zu ve r ni e i d e n , wie die Begründung des Oberrats dainals hieß, ntache inan, e n t g e g e n dein «besetz und entgegen der Verordnung, den Unterricht im hebräischen s a t ultativ: es könne also daran ieilnehnien, iver wolle, er sei nicht mehr obligatorisch. Cs sind also in solchen Fällen vom 2verrat der Israeliten, die minder bislang ohne weiteres dispensiert worden. Aber noch weit mehr, meine Herren Richter, ist seitens des Oberrats der Israeliten entgegen dem Gesetz und der Verordnung geschehen. Man hat anstandslos gegen das liesest minder vorn R e l i - g i o n s u n t e r r i ch t g a n z befreit, mochten nun deren Eltern, w e i I ft e frei e n A n s ch a u u n g e n huldigen - - ich gebrauche absichtlich das Wort „liberal" nicht, denn „liberal sein" heißt etwas ganz anderes — entweder ihre Kiitbet religi v n s l o s erziehen lassen oder ihnen einen vollivertigen Ersah durch Privatunterricht verschafsen. Das ist zugestandenerinasten geschehen, in den Städten Mannheim, Pforzheim, Freiburg und hier. Das steht fest, meine Herren Richter, daß es sich in all diesen Fällen um Binder handelt, deren Ettern einer freieren Anschauung, wie ich sagen will, huldigten. Was eist nun mit den mindern geschehen, von deren Eltern »tan. annahin, sie seien der o r t h o d o r e n Anssassnna? Tie Antwort könnten Sie sich selbst gebeir, meine ' Herren! Tie Tatsache, daß der Angeklagte dasteht, gibt die Antwort. Man hat das Eind dieses Angeklagten das kann ich hier erwähnen - dem Unterricht zugeführt und w i e ei n e n B e r b r e ch e r o o n e i n e nr S ch u tz m a » u d u r ch die Stadt s ü h r e n l a s s e n , angeblich, nnt dieses Eind dein sogenannten gesetzlichen Unterricht zuznführen. llnd nun erhebt sich die Frage: ist dieser Unterricht an der Volksschule, wie er gegeben wird, überhaupt ein gesetzlicher Unterricht im Sinne des «seiest es und der Verordnung des Oberrats vom 18. Febr. issi V Tiefe Trage, meine Herren Richter, kann ich Ihnen mit einem' einfachen Nein beantworten. In diesem Unterricht in dieser schule lvird zugesta^ide ncrin.asten nicht hebräisch gelernt - ■ es ist das Tatsache - o b tu o h ( das «w e s e st e s v o r s ch reibt, d a st d e r Unterricht i m h ebrä i s cl) e n e i n c n io c sentli ch e n B e st a n b t e i t des R e ligi o n s- Unterrichts zu bilden hat. Also die Antwort aus die Trage ist sehr einfach. Es ist dieser Unterr i ch t e b e n k e i n g e s c st L i ch e r. Der Berteidiqer macht nun rechtliche Ausführungen, um den Nachweis zu führen, dast die Religionsschul'' der Religionsgesellschast gesetzlich als Religionsschule anzusehen sei und fährt dann fort: Noch in einem Erlast des Oberschulrats vom 10. Mai 1008, den ich abschriftlich hier habe ■— ich must diesen Erlast vorleseu, denn sch habe den Iengen nicht darüber hören können: ich glaube nicht, dast es mir verwehrt wird, einen Erlast des £ b e r s ch u l r a t s zu verlesen - heißt es solgeudermasten: „Ter Vorstand der israelitischen Religionsgesell ichnft Earlsruhe hat sich mit dem Ersuchen an uns geivandt, es ntäge der an der Religionsschule der genaienten GescUschait durch die Herren Rabbiner Tr. Schisser, Rabbiner Tr. .gramer, Lehrer E. Mayer und Lehrer M. Earlsberg erteilte Religiousuuterrichr als vollwertiger Ersatz des an der Volksschule erteilten Religionsunterrichtes unerkannt werden. Ta nach einer Aeußerung des LVerrats der Israeliten der Eewührung des Gesuchs kcin Hindernis entgegensteht, sind künftighin schulpflichtige Einder von dem Besuch des israelitischen Religionsunterrichts au der Volksschule zu befreien, falls durch eine Bestätigung des Rabbiners der israelitischen Religionsgesellschast der regelmäßige Besuch des Unterrichts an der Religionsschule besagter Gemeinde nachgeiviesen wird." Also hier sagt der Lberschulrat ohne weiteres: diese Religionsschule ist eine besondere Religio» s schule im Sinne dieser Verordnung. In diesem Erlaß — daraus mache ich Sie noch besonders anfmerksaur — steht kein Wort davon, daß ein Uitterschieo gemacht werden svll zwischen Bindern, deren Eltern der Laudessvnagoge noch angehören, und solchen Eiuderu, deren Eltern der Landessynagoge nicht oder nicht mehr angehören. Tiefer Erlaß des Lberschulrnts vom 10. Mai l008 ist dem Vorstände der hiesigen ReligionsgeseUschaft eröffnet worden, und er ist bis heute noch nicht zurückgenominen wordeit. Stadtrabbiner Tr. Appel: Ist falsch! Verteidiger Tr. Ean der (fortsahrend): Ich höre, daß der Herr Zeuge etwas dazwischen ruft, als ich die Behauptung aufste'llte, der Erlaß sei bis jetzt noch nicht Der JSraelit. widerrttfen worden. Wettn der Belege nicht vernommen wird, dann bitte ich, mich gegen diesen Zeugen zu schützen, dagegen, daß er in der Verhandlung während meines Plädoyers dazwischen ruft: „düs ist falsch". Ich rufe den Schutz des Gerichtes an und behalte mir vor, eine Ordnungsstrafe gegen den Herrn Stadlrabbiner Tr. Vlppct zu beantragen, der jetzt nicht Zeuge ist, sondern Zuhörer wie jeder andere. Ich verwahre mich dagegen, daß ich an dieser Stelle objektiv oder subjektiv etwas falsches vvrtrage. Ter Herr Stadtrabbiner Tr. Appel ist nicht Vertreter der Anklage. Der Vertreter der Anklage sitzt dort vfsiziell. Ich sage: der Erlaß ist dem Vorstände der israelitischen Religionsgesellschast eröfsnet worden, und es ist bis heute dem Vorstände der israelitischen Religionsgesellschaft — ich behaupte es nochmals ausdrücklich — noch kein Bescheid zugegangen, daß dieser Erlaß zttrückgenoinmen worden sei. Wohl aber bekanren die Eltern von mindern, die der Landesshiragoge noch angehörten, durch den zuständigen Lehrer folgende Zuschriften: „Nach neuerlicher Verfügung sind nur die Schüler vom israelitischen Religionsunterricht an der Volksschule befreit, deren Eltern nicht oder nicht mehr der Landesshnagoge "angehören. Bescheiiiiguug ist vom Stadtrabbiner zu erwirken. I-alks'Sie'diese Bescheinigung nicht vorlegen^ muß Ihr Eind den Religionsunterricht an unserer Schule wieder besuchen." Also meine Herren Richter, diese neuerliche Verfügung, von der in diesem Schreiben die Rede ist, und die dem Vorstände der israelitischen Religionsgesellschaft nicht zugegangen ist, ist eigentlich keine generelle Verfügung, kein Erlaß des Oberschulrats, sondern es ist eine Dienstanweisung des Oberschulrats an die ihm untergeordneten Lehrer, den Eltern die und die Mitteilung zu machen. Eine generelle Verfügung, ein Erlaß aber ---- das will ich nochmals ausdrücklich bemerken — ist das nicht. Als sich nun der Vorstand der israelitischen Religionsgesellschast 'mit einer Anzahl Mitglieder, die der Landessmragoge noch angehörten, nunmehr an deu Oberschnlrat ivandte und sich gegen dielen Standpunkt beschwerte, da wurde ihnen folgender Bescheid zuteil: die Esuder der Eltern, die zugleich der Landessynagoge und der israelitischen Religionsgesellschast angehören, seien verpflichtet, den Religionsunterricht an der Voltsschute zu besuchen. Und nun höre man! Für den A-ati aber, daß der Vater eines solchen Eindes, heißt es, ans der Landesshnagoge austrete, so versichere der Ober rat der Israeliten, werde diesein Vater die Befreiung von der allgemeinen Eirchenstener zngesagt. Also austreten sollen diese Eltern nach dem Standpunkt des Lberrats^ der Israeliten. Ich darf Ihnen da vielleicht den Standpunkt des evangelischen Oberkirchenrats entgegenhalten, der gerade in der letzten Zeit ausdrücklich darauf hingewiesen hat: inan möge doch den Orthodoxen und den Liberalen — dort h e i ß e » die Anhänger wirklich „liberal" und sind auch wirklich liberal - inan möge doch diesen orthodoxen und liberalen Eltern nicht zu nahe treten, wenn sie nach der einen oder anderil Riclitnug eine (R'wisseubschivernng fühlten. Man möge doch ja verhüten, daß diese Eltern aus Ser Landeskirche anstreten. (Gerade de» entgegengesetzten Standpunkt vertritt der Oberrat der Israeliten, der nach dem «besetze tzernfen ist, oberster Hüter des israelitischen Religionsunterrichts, der israelitischen Religionsfragen überhaupt zu sein. Also ich bitte sie, darauf zu achten: der Standpunkt des Oberrats ist der: Einder, die den Unterricht der Religionsschule der isrealitischeu Religionsgesellschast besuchen, genießen dann damit den gesetzlichen Unterricht, ivenn ihre Eltern der Landesshnagoge nicht mehr angehören. Sie genießen aber den gesetzlichen Unterricht dann nicht, ivenn ihre Eltern der Landessynagoge noch a n g e h ö rc tr. Nun ist die Schule natürlich ein und dieselbe für die, die der Landesshnagoge angehören, und auch für die, die der Landessvnagoge nicht mehr angehören, und man kanil doch nicht den Standpunkt vertreten: im einen Talke ist die Religionsschule eine besondere Rekigivnsschule im Sinne der Verordnung des Oberrats und der Unterricht ein gesetzlicher, und der Vater, der sein Eind in diesen Unterricht führt, handelt gesetzlich: im andern Fall aber ist dieser Unterricht kein gesetzlicher, und der Vater, der der Landesshnagoge noch ang^yört, handelt ungesetzlich und muß bestraft werden. Das ist doch einfach ein juristisches Unding. Tür Sie aber, meine Herren Richter, ist die Trage die: hat der Angeklagte seiner gesetzlichen Pflicht genügt, wenn er sein Eind in diesen Religionsunterricht, in diese besondere Religionsschule der israelitischen Religionsgesellschast geschickt hat? Und diese Trage ist zu bejahen. Ter Angeklagte hat seiner gesetzlichen Pflicht genügt, wenn er sein Eind in den vierstündigen Unterricht der israelitischen Religionsgesellschaft geschickt hat. Eirre andere Auslegung, wie sie der -Oberrat beliebt, ist ein Unding, und ich kann Ihnen von der Warte ans, auf der ich als Verteidiger st ehe, r u h - g sagen: der O b e r - rat w ä r e zu dieser Auslegung nie g e - k o in m nt, w e n n nicht in letzter Z eit ein d e m g a u ze n L a n d n n l i e b s a m c r E amps gegen die Orthodoxie seitens des O b e r - r a t s gef it h r t worden war c. Tiefe kleinliche Auseinänderhaltung, diese kleinliche Unterscheidung steht nicht im Gesetz und kann nicht in das Gesetz hineininterpretiert werden. Ich darf vielleicht kurz resümieren. Me gesetzlichen Gründe, aus denen der Angeklagte freizusprechen ist, sind st 22 des Elementarunterrichtsgcsetzes und st 2 dieser Verordnung. Auf deu st 1, Msatz 2 des Elementarunterrichtsgesetzes kann nicht abgesehen werden. Das sind die formellrechtüchen Gründe, die zur Freisprechung des Angeklagten führen müssen. Aber auch noch andere Gründe müssen meines Erachtens zur Freisprechung des Angettagten führen. Der st 18 der badischen Verfass« ngsurkunde sagt, daß jeder Landes ei nw o h^ ncr d i e ungestörte Gewissensfreiheit genieße. Der Vater, der sein Kind orthodox erziehen lassen will, hat eineschwere Gewissensbedrückung durchzumachen, wenit er sein Kind in dieseu Religionsunterricht nicht führen: darf; denn in beide Religionsschulen kann er sein Kind nicht schicken. Der eine Unterricht ist vierstündig und der andere dreistündig, und die Kinder haben so viel zu tun, daß es unrnöglich ist, sie in beide Religio ns sch ulen zu schicken. 2luf diese Bestiinrnung iw st 18 der Versassungsurkunde bernft sich der Angeklagte. Er sagt: es kann unmöglich e i n Spezialgesetz geben, d a s mir sagt: du mußt gegen i» e i it Gewissen dein Kiitd in einen Rel i g i v n s u n t e r r i ch t schicke n. Es ist uttinöglich, daß es ein Spezialgesetz geben kann, das dem Angeklagten dies vorschreibt. Die Getvissensfrage ist in reli.stösen Didgen ganz besonders zu beachten, und ich bitte Sie, meine Herren Richter: tvenn Sie Ihr Urteil fällen, dann halten Sie sich ganz besonders 'an diesen st 18 der Verfassnngsurkunde, der die ungestörte Gewissensfreiheit gewährleistet, und denken Sie daran, daß auch heute noch der sriederizianische Grundsatz gilt, daß in unserm Staate jeder nach seiner Fayon selig werden kann. Lassen Sie den Angeklagten nach seiner Fayon selig werden! Drängen Sic ihn nicht dazu, sein Eind in einen Unterricht zu schicken, den er von seinein religiösen Standpunkt ans —- und aus diesem stehen noch viele andere — nicht als den richtigen ansieht! Fällen Sie ein Urteil, nteine Herren Richter, das über diese kleinlichen Bedenken, die der Oberrat der Israeliten in der Letzten Zeit geäußert hat, hinwegsieht.' Fällen sie ein Urteil in dem Sinne des Wortes, an das ich Sie eben erinnert habe, daß in unserm Staate heute noch jeder nach seiner Faxon selig werden kann. Ich bitte um die Freisprechung des Angeklagten. Das Gericht öenrcteilte den Angeklagten zu Mk. 3.— Geldstrafe mit folgender Begründung: „Das Gericht hatte lediglich zu prüfen, ob der Sohn, der durch das Elementarttnlerrichtsgesetz verpflichtet war, die Volksschule zu besuchen, alle Fächer zu besuchen, iir denen an der Volksschule Unterricht erteilt wird, von einem öder dem archertt Fach entdundeu war oder nicht. Es war dies bezüglich des Religionsunterrichts nicht geschehen. Warum? Das hatte das Gericht nicht zu prüfen. Das ist lediglich der VerwalMngsbehörde Vorbehalten. Nachdem diese Feststellung getroffen war, ntußte das Gericht zu dem Beschlüsse kommen, daß eine Verletzung des st 71 des Polizeistrafgesetzbuches vorlag. Ter Angeklagte war zu bestrafen, und zwar mit einer Geldstrafe von 3 Mark." Wer vor dem Forum des s i t t l ich e n B e w u ß ts seins wieder einmal verurteilt worden ist, darüber wird niemand im Zweifel sein: es ist das religiöse Z w a n g s s y st e m des badischen Polizei-Judentums. Der dritte Akt des Kampfes um die Gewissensfreiheit in Baden wird sich wohl in aller Kürze vor der Strafkammer des Landgerichts abspielen und es ist zu hoffen, daß es der heiligen Alianz zwischen Schutzleuten und Theologen nicht erspart bleiben wird, ihr morsches Regiment nach und nach vor allen Instanzen des öffentlichen Lebens selber an den Pranger zu stellen, bis es endlich zusammenbricht. Würzburg 24. Juni. Aus Wunsch zahlreicher Teilnehmer sei hier die Rede wiedergegeben, mit der Herr Distrittsrabbiner Bamberg er die Versammlung zur Gründung des gesetzestreuen Vereins am Sonntag eröffnete: „Mit den Gefühlen inniger Freude rufe ich Ihnen allm aus Nah und Fern herzlichen Willkommm zu und spreche Ihnen meine vollste Anerkennung, meinen besten Dank aus, daß Sie, meine Verehrten, unserer Einladung Folge geleistet haben. Sie geben damit Ihrem Verständnisse für die Wichtigkeit unserer Sache den beredtesten Ausdruck. Der Zweck unserer Versammlung ist Ihnen zwar durch das Zirkular — das wir versandt haben — bekannt geworden. Ich möchte mir jedoch erlauben, bevor wir in die Erledigung unserer Tagesordnung eintreten, einige einleitende Worte vorausgehen zu lasten. Mancher wird vielleicht denkm oder geäußert haben: wozu wieder einen neuen Verein, wir haben ja deren so viele, und . speziell zur Förderung und Unterstützung der Jntereffen des traditionellen Judentums leistet doch die Freie Ber-

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