Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 25 (24.6.1909)
- Date
- 1909-06-24
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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%eife 6 Rc. 25 Der Israelit. und die Minorität auf die Liberalität dieser Machthaber angewiesen wäre. Uebersetzt man sich den Beschluß aus seinem Juristendeutsch in eine gemeinverständliche Sprache, so besagt sein Inhalt Folgendes: „Zwar hat der Gemeindetag, also die von uns als kompetent und souverän bezeichnete Vertretung der preußischen Judenheit beschlossen, daß die auf eine Einschränkung der .Gemeindeautonomie hinzielenden Bestrebungen als schädlich anzusehen seien und eine weitere Verfolgung dieser Pläne und Absichten in der Kommission zu unterbleiben habe. Nun sind wir liberal, und daher eigentlich gehalten uns diesem Majoritätsbeschluß zu unterwerfen. Allein derselbe entspricht unseren Intentionen so wenig, daß wir nicht nur für gut befinden, ihn für unsere'Person zu ignorieren, sondern die von dem Gemeindetag eingesetzte Kommission auch noch zu bestimmen suchen, entgegen dem Willen ihrer Auftraggeberin zu handeln und gerade denjenigen Gedanken, den jene unbedingt abgelehnt hat, nun erst recht 'zur Grundlage ihrer Arbeit zu machen." Die Lesart ist recht intereffant als Variante zu dem schönen Wort, das jeder der „liberalen" Herren wohl schon einmal gelegentlich den konservativen Gegnern gegenüber im Munde geführt hat, von dem „König, der absolut, sobald er unfern Willen tut"! Freilich mitso dürren Worten, wie wir, es auszusprechen und das Kind beim allein richtigen Namen zu nennen, das hielten die Herren denn doch nicht für opportun. Aber sieht man sich die Scheingründe, welche sie für ihren Antrag anzuführen für gut befanden, näher an, so kann man unsere Charakterisierung desselben nicht für übertrieben halten. In erster Reihe wurde natürlich der nachgerade schon abgeklapperte Gaul von den widerrufenen Stimmen weidlich geritten und von dem einen Redner das große Wort gelassen ausgesprochen, daß eine Majorität für den Antrag Friedmann, „wie jetzt bereits seststehe", überhaupt nicht existiere. Den Vogel aber schoß der Gemeindesyndikus, Herr Justizrat Lilienthal, der geborene Vertreter des Rechts in der Berliner Gemeindeverwaltung, mit seinen Ausführungen ab. Aus die Bedenken, die Herr Professor K a l i s ch e r dagegen aussprach, der Kommission eine Auffassung zu oktroyieren, die sie nicht hege — Bedenken, denen kein Billigdenkender sich wird verschließen können! — fand Herr Justizrat Lilienthal den Mut zu erwidern, der Antrag bedeute keineswegs eine unbefugte Einmischung und Beeinflussung der Arbeiten der Kommission, da ja der Entwurf nach der zweiten Lesung der jüdischen Gemeinde mit der Bitte zugesandt worden sei, ihn zu kritisieren und etwaige Abänderungsvorschläge mitzuteilen. Es bedeute also nur eine Erfüllung dieses Wunsches, wenn die jüdische Gemeinde das Ersuchen stelle, die abgelehnten Bestimmungen aufrechtzuerhalten! Daß bei jener Bitte um eine Kritik des Entwurfs selbstverständliche Voraussetzung war, daß diese Kritik vor dem Gemeindetage erfolgen müsse, oder daß der Gemeindetag mindestens die Grundlage des Entwurfs für die dritte Lesung anerkenne, diese Binsenwahrheit fand Herr Justizrat Lllienthal für gut zu ignorieren. Man wird es nach dieser Leistung verständlich finden, wenn nach dem Gemeindetage von verschiedenen Seiten erklärt wurde, daß nicht zum wenigsten die Art, wie Herr L. dort den Entwurf vertrat, zur Annahme des Antrages Friedmann führte,, well gerade dadurch so manchem bis dahin Vertrauensseligen die Augen darüber geöffnet wurden, wohin wir steuern, wenn die durch Herrn Lllienthal in reinstem Destillat dargestellte „Berliner Tonart" in einer Gesamtvertretung der Preussischen Judenheit zur Herrschaft gelangte. Bezeichnenderweise fand die „Rechtsbelehrung" des Herrn Syndikus in der Versammlung keinen Widerspruch; ob die Herren sich angelächelt haben, darüber verzeichnet der Bericht nichts- und so konnte der Herr Vorsitzende „mit Nachdruck" konstatieren, daß der Antrag einstimmig angenommen sei. — Für die Sache ist dieser Ausgang ja belanglos. Denn, daß die Gemeindegewaltigen von Berlin nur mittun würden, wenn die ihnen so sehr ans Herz greifende Notlage der Landgemeinden ihnen denSteigbügel zurErrin gung der erstrebten Machtstellun g bieten würde, das wußten Alle, die es angeht, schon längst und erst recht, nachdem die Herren im ersten Zorn am Ende des Gemeindetages dieses Geheimnis ihrer schönen Seele allzu offenherzig ausgesprochen hatten. Und daß sie den Refus nicht ruhig hinnehmen, sondern alle Mittel, auch die gewagtesten, anwenden würden, um ihren Willen doch noch durchzusetzen, auch das konnte keiner, der die Art dieser Männer kennt, je bezweifeln. Interesse verdient, neben dem Beitrag?ur Psychologie der zukünftigen Gesamtvertreter der Preußischen Judenheit, an dem Vorgänge nur der eine Umstand, daß die Herren es schon so frühe an der Zeit finden, mit ihren letzten Ansichten hervorzutreten, und der Oeffentlichkeit nicht einmal soviel Schonzeit bewilligen, um sich erst nach und nach an die Wiedereinschmuggelung des eben erst abgelehnten Zentralorganisationsgedankens zu gewöhnen. Das beweist die Siegeszuversicht der Herren- und diese legt den Verteidigern der Gemeindefreiheit und der Gewissensfreiheit die erhöhte Pflicht auf, in ihrer Wachsamkeit keinen Augenblick zu ermüden. Nur wenn dem rücksichtslosen Draufgängertum auf jener Seite eine ebenso entschlossene und konsequente Abwehr von der andern Seite entgegengesetzt wird, kann man hoffen, die Gefahren zu beschwören, die von dorther unsere heiligsten Interessen bedrohen. Sctiubmann und Bejirhsrabbiner. Zweiter Akt. (Bon unserem Korrespondenten.) Karlsruhe, 18. Juni. Vor dem hiesigen Schöffengericht kommt heute bei überfülltem Zuhörerraum der Prozeß gegen den hiesigen Kaufmann Marsch all zur Verhandlung. Marschall ist angeklagt, sein Kind dem jüdischen Religionsunterricht entzogen zu haben. Tatsächlich hat der Angeklagte, der seine Kinder im Sinne des überlieferten Judentums erzogen zu sehen den Wunsch hegt, sein Kind in den Religionsunterricht der hier bestehenden orthodoxen Religionsgesellschast gesandt. Das Stadtrabbinat konnte sich aber zu einem Dispens von dem allgemeinen Religionsunterricht nicht verstehen, ließ vielmehr das Kind durch einen Schutzmann seinem eigenen Religionsunterricht zuführen und beantragte bei dem Bezirksamt die Bestrafung des Vaters, wodurch die heutige Verhandlung herbeigeführt wurde. Die Verteidigung führt Rechtsanwalt Dr. Kander aus Pforzheim. Als Zeugen sind seitens der Verteidigung geladen: Stadtrabbiner Dr. Appel und Geh. Hofrat Pro,. Dr. von Sallwürck, seitens der Staatsanwaltschaft: Hauptlehrer Lißberger und Schutzmann Wehrle. Als Sachverständiger ist ferner geladen Provinzialrabbiner Dr. Cahn-Fulda. Nach der Vernehmung des Angeklagten beantragt der Amtsanwalt auf jede Zeugen- und Sachverständigenvernehmung zu verzichten. Das Gericht beschließt demgemäß, gegen den Widerspruch des Verteidigers, der hierauf Folgendes ausführte: Verteidiger Dr. Kander: Hoher Gerichtshof! Es ist, glaube ich, wohl ein Kampf nur das Prinzip, ein Kampf ums Recht, den der Angeklagte heute hier verfechten will: denn es kommt dem Angeklagten nicht auf die geringe Geldstrafe an, mit der er bestraft werden kann, sondern es handelt sich für ihn um einen Kampf nmS R echt, einen Kampf, der nicht nur den Angeklagten lind die ihm (»leichgesinnte!, hier beschäftigt hat, fand e r n n v ch viele a n - d e r e r e ch t l i ch d e n k c n d e I s r a e l i t e n i m g a n z e n L a n d e b e f ch ä f t i g t h a t und h e u tc n o ch b e f chü f t i g t. Das Prinzip, um das es sich handelt und das ich vielleicht an die Spitze stellen darf, ist das: m.ls; ein israelitischer Vater, der der Landessynagoge noch angehört, sein Kind in den sogenannten „gef eh l i ch e n R e l i g i o n s u n t e r r i ch t " an der Volksschule schicken, oder genügt er den gesetzlichen Anforderungen, wenn er sein Kind in den Religionsunterricht der Religionsschule der israelitischen Religions gesellschaft in Karlsruhe schickt? Bevor ich min ans die prinzipielle Frage ein- _ _ 24. Juni 1$09. gehe, darf ich Sie vielleicht über die tatsächliclpen Verhältnisse, die Ihnen wohl nicht bekannt sind, kurz unterrichten, llngefähr im Jahre 1870 trennte sich ein Teil der Karlsruher Iudenschaft von den übrigen. Es waren dies die sogenannten positiven oder orthodoxen Juden. Sie gründeten die sogenannte israelitische Religionsgesellschast. Sie trennten sich deshalb, iveil — das wird ohne weiteres klar sein sie sich eben in ihren religiösen Gefühlen in der allgemeinen Landessynagoge nicht befriedigt fühlten, Ihre Gesellschaft besteht seit 1*70 unter den Augen der Behörde, also mit behördlicher Genehmigung. Ein Bedürfnis, eine Schule einzurichten, bestand für diese Gemeinde anfänglich nicht, iveil es nur ältere Männer waren. Erst im Jahre 1873 oder 74. wurde eine besondere Religionsschule von der israelitischen Religionsgesellschast gegründet. Der Unterricht an dieser besonderen Religionsschule wird von vier Lehrern erteilt: zwei Rabbinern und zwei nicht akademisch gebildeten, also seminaristisch gebildeten Lehrern, von denen der eine jahrelang im Dienste der Landes shnagoge war. Dieser Unterricht ist ein vierstündiger, daraus will ich Sie auch noch ausmerksain machen. Die Kinder aller dieser Mitglieder der israelitischen Religionsgesellschast gehen nun seit über -30 fahren in diese besondere Religionsschule. Das ist ein anerkannter Rechtszustand bislang gewesen, und ich lnnst hinznsügen: dieser Rechtsznstand wurde auch und wird heute noch anerkannt, f o w o h l v v in £ b e r s ch n l r a t, wie von, £ b e r rat d e r I s - raeliten, der Aufsichtsbehörde der Israeliten in Baden überhaupt. »tun kam man neuerdings ans die Auffassung: wenn der Vater eines Kindes der Landessynagoge noch angehöre, also nicht allein dieser Religionsgesellschast, dann müsse er sein Kind in den' Unterricht nir der Volksschule schicken, und es genüge nicht mehr, ivenn er sein Kind i:i diesen vierstündigen Unterricht der Religionsschule schicke. Man berief sich dabei seitens des Oberrats der Israeliten auf die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmungen, die ich vielleicht auch kurz erwähnen darf, weit sie ja nicht allgemein bekannt sein können, sind folgende: 1. ü -- des Eleinentarnttterrlchtsgesetzes, der besagt (das gilt natürlich für alle Konfessionen grundsätzlich inbezng auf den Unterricht an der Volksschule): „Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt unterrichtete Abteilung der Schüler finden Lehrplan der Volksschule wöchentlich drei Stunden ausgenvinineu. Der Religionsunterricht wird durch' die betreffenden Kirchen- und Religionsgemeiuschafteu besorgt und überlvacht." Diese Behörde nun, die den Religionsunterricht der Israeliten überwacht und besorgt, ist der O b e r - r a t d e r I S r a e l i 1 e u mit dem Amtssitz hier. In Vollzug dieser Bestimmung hat nun der Ober rat der Israeliten unter dem 18. Februar is.s! eine Verordnung erlassen, deren wesentliche Bestimmungen ich vielleicht verlesen darf. Der § 1 dieser Bestimmungen lautet: „Einen unentbehrlichen Bestandteil des israelitischen Religionsunterrichts bildet anster den: Unterricht in der biblischen Geschichte lind in 0er systematischen Religionslehre der Unterricht im Lesen des Hebräischen, im Uebersetzen hebräischer gottesdienstlicher Gebete und deS Pentateuchs mit Berücksichtigung des wichtigsten ans der Elementar- und Formenlehre der hebräischen Sprache. Die Notwendigkeit des Unterrichts im Hebräischen ergibt sich zunächst ans der Erwägung, das; das Verständnis des Urtextes der Heiligen Schrift, insbesondere des Pentateuchs, als Hanptcrcenn: nisquelle für die israelitischen Religionsgesetze und Religionswahrhertcn, der Heranwachsenden Ingeno nicht abgehen dürfe. Sie ergibt sich aber auch aus der weiteren Erwägung, das; die meisten bei dem öffentlichen israelitischen (Gottesdienste vorkoinmenden Gebete in hebräischer Sprache verrichtetdas; bei denselben der Pentateuch in wöchentlichen Abschnitten und Stücken aus den Propheten in hebräischer Sprache vorgelesen werden: bei mangelndem Verständnisse Oer heiligen Sprache aber nicht nur die Heranwachsende israelitische Jugend dem öffentlichen Gottesdienste nicht die erforderliche geistige und andachtsvolle Teilnahme zuzuwenden iu der Lage wäre, sondern dieselbe, auch später, wenn sie _ heraugewachsen ist, dem öffentlichen Gottesdienste ganz entfremdet würde." Der - lautet: „Der israelirische Religionsunterricht wirh erteilt teils in den öffentlichen Volksschulen durch au solchen angestellte oder aushilfsweise verwendete israelitische Lehrer, teils in besoudern israedete israelitische Lehrer, teils iu b e s v n d e r e n i s r a e l i t i s ch e u R c l i g i v u S f ch u i e u." stimmuugen, die grundlegend sind, bislang vom Oberrat, dem Aussichtsorgan, gehandhabt worden? Schon die erste Bestiinmnng, die eine eingehende, sehr schöne Begründung hat, ist in zahllosen Fällen übertreten worden. Erst vor tnrzem habe ich persönlich (Gelegenheit gehabt, in Pforzheim zwei Fälle zu erleben, wo zwei israelitische Gemeindemitglieder plötzlich und ohne jeden Anlas; glatt erklärten, sie dulde n n i ch t m ehr, da s; i h r e K i n d e r h e b r ä i s ch l e eiten, it ii d w a s g e s ch a h m e i u e H e r r e n R i ch t e r? Wenn Sie glaube.;, das; diese Kinder irt'-inliflfl ffriiifr'-V