Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 23 (10.6.1909)
- Date
- 1909-06-10
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449352-2449376--65608-2508255- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
10 Juni 1009. No. 23. Seite IS Gemeinschaftliche Synagogen bestehen übrigenbisher, soweit bekannt, nirgends.) Zu Ziffer VII. Die Bestimmung entspricht den gegenwärtigen, gewohnheitsrechtlich entwickelten Zuständen. Die Rabbinatsbezirke sollen auch künftighin nicht als „Verbände höherer Art" über den Kultusgemeinden stehen, sondern nur als Bereinigung mehrerer Gemeinden zur gemeinsamen Bestellung eines Rabbiners gebildet werden. Die Zuständigkeit der Behörden wird in Ziffer VIII behandelt. Zu Ziffer IX. Es sind hier im wesentlichen die Bestimmungen in Ziffer 5 der M.-E. vom 29. Juni 1863 übernommen. Dem Rabbiner soll in allen Fragen religiösen Charakters — und nur in diesen — die Entscheidung zustehen. Entsteht Streit darüber, ob eine Angelegenheit „religiösen Charakter" trägt, so hätte die Staatsaufsichts- Behörde als Beschwerdeinstanz darüber zu befinden. (Vgl. Ziff. XV.) Diese hätte danach nur die Kompetenzfrage zu prüfen und zu entscheiden. Wenn auch die jüdische Religion einen Geistlichenstand und eine geistliche Gewalt nach Art der christlichen Kirche nicht kennt, so ist doch durch das jüdische Religio ns recht und die darauf gegründete Tradition die Autorität des „Gesetzesgelehrten" im allgemeinen und des Gemeinderabbiners („M a r a d i A t h r a“) i tit b esonderen festgestellt. — Vgl. veuteeonomium XVII, II, Zcbalcben Aroch Joreh Deah cap. 242 H 13, Anm. zu § 14 und Anm. zu § 31. — Nachdem jüdischen Religionsgesetz ist eine Entscheidung in religiösen Fragen egen das Votum des zuständigen Rabiners zweifellos unzulässig. Dem Rabbiner in religiösen Fragen bloß das Recht einer „M e i n u n g s ä u ß e r u n 9" zu geben, die Beschlußfassung aber dem Gemeindevorstand frei zu überlasten, — so der preußische Entwurf §28 — ist daher mit den, Standpunkt des jüdischen Religionsgesetzes nicht vereinbar. Zu Ziffer X. Als eine der vornehmsten Pflichten der jüdischen Religionsgesellschaft muß die Sorge für eine der Würde und dem Wert des Amtes entsprechende materielle Stellung der Rabbiner und Religionslehrer erachtet werden. Zu Ziffer XIII. Abs. 1 u. 2. Die Verteilung der jüdischen Bevölkerung Bayerns auf Stadt und Land hat in den letzten Jahrzehnten eine außerordentlich starke Verschiebung zugunsten der Städte, besonders der Großstädte erfahren. Während von den bayerischen Juden 1840 etwa 14 pCt. in Städten lebten, waren 1871 bereits ca. 33 pCt., 1895 über 55 pCr. und 1905 nahezu 70 pCt. in Städten ansässig. — Vgl. Veröffentlichungen des Bureaus für Statistik der Juden, Heft 3, nebst Anhang von Paul Drey. — Vergeilung. Kulturbild aus der jüngsten Vergangenheit in Rustland. (Fortsetzung.) euilletorr Es hatte jeder noch für und mit sich zu viel zu tun, um sich für die Allgemeinheit zu interessieren. Das Inventar des gebliebenen Restes an Gut und Menschen war noch nicht ausgenommen. Was aber bis jetzt schon jeder wußte, war, daß das ganze Viertel geplündert wurde, daß selbst die große Synagoge nicht verschont blieb, daß der alte Schalum bei der Verteidigung des Heiligtnms den Märtyrertod gefunden und daß die ganze Selb st wehr aufgerieben war, die Selbstwehr zu deren eifrigsten und begeistertsten Vertretern auch ihr Aeltefter gehört hatte . . . . Da ging leise die Türe auf und herein trat Der JSraelit. Es wurden hierdurch viele ländliche Kultusgemeinden ln ihrer Leistungsfähigkeit gemindert, manbe in chrer Existenzmöglichkeit bedroht und einzelne vollständig vernichtet. Die Kultusbedürfnisse müffen, da eigenes rentierliches Gemeindevermögen nur selten vorhanden ist, fast durchweg durch die Steuereingänge gedeckt werden. — Durch den Wegzug von Gemeindemitgliedern, und zwar mefft gerade der höher Begüterten, werden die Steuerlasten für die Zurückgebliebenen vielfach äußerst drückend. Durch die Dingfelder'sche Enquete — Vgl. Denkschrift S. 16 f. ist festgestellt, daß die Kultussteuern in einzelnen kleinen Gemeinden 100, 200, 300, ja in einem Falle (Gemeinde Rödelsee, Unterftanken) 600 Prozent der Staatssteuern betrugen. Die Hilfe, die der Landesverein, als rein fteiwillige, mit ungenügenden Mitteln ausgestattete Organisation gewähren kann, ist nicht ausreichend, zumal die leistungsfähigen Großgemeinden als solche, z. T. wenigstens, dem Landesverein aus rechtlichen Bedenken keine Beiträge gewährten (so die Kultusgemeinde Miinchen). Es muß daher eine öffentliche Organisation aller bayerischen Gemeinden geschaffen werden. Durch eine solche werden die Großgemeinden, deren Vermögen und Leistungsfähigkeit ja großenteils durch den Zuzug aus den Landgemeinden entstanden ist, zu Pflichtleistungen für diese herangezogen. Dem in § 48 des Rel.-Edikts anerkannten Prinzip wird hierdurch für die jüdische Religionsgesellschaft eine wesentlich erweiterte Ausdehnung gegeben. Die hierfür zu schaffende, als Stiftung des öffentlichen Rechts gedachte Zenttalkasse soll gleichzeitig der Begründung eines Pensionsfonds dienen und den Rabbinern und Religionslehrern des Landes sowie ihren Hinterbliebenen die gesetzlich festzusetzenden Mindestbeträge an Ruhegehalten, Witwen- und Waisengeldern gewähren. (Vgl. Ziff. X.) .Abs. 3. Der Staatszuschuß für den jüdischen Kultus — bisher seit einer Reihe von Jahren im Staatsbudget mit jährlich 14 000 M. ausgeworfen — wird künftighin am zweckmäßigsten durch Ueberweisung an die Zenttalkasse verwendet. Die Staatsbehörde wird auf diese Weise der Prüfung von Petitionen einzelner Gemeinden und Verbände enthoben. Abs. 4. Die Verteilung der Lasten auf die einzelnen Kultusgemeinden hat nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen, die sich an: besten — das rentierliche Eigenvermögen der Gemeinden ist von untergeordneter Bedeutung — auf Grundlage der Sreucreingänge feststellen läßt. Durch die Bestinnnung einer Höchstgrenze ton 10°/, der Steuereingünge soll den Gemeinden eine Sicherung ihrer Finanzpolitik gegenüber zu weitgehenden Ansprüchen der Zentralkasse gewährt werden. Die Grenze ist so hoch bemessen, daß eine Ueberschreitung nicht notwendig werden wird. Nach Dingfelder, Denkschrift S. 17. Absatz 5. Wo die Erhebung von Kultussteuern in Hohe von über 50'/., der direkten Staatssteuern sich als notwendig erweist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kultüsgerneinde, soll in der Regel ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Zenttalkasse gewährt werden. gesenkten Hauptes, bleich und verstört Joseph. Mit angstvollen Blicken sah er sich in allen Ecken des Hauses um, maß er die Eltern, musterte er die Kinder auf dem Boden. Dann entrang sich ein Seufzer seiner Brust, ein tiefer Seufzer des Schmerzes und der Erleichterung zugleich. „O Gott, du hast die Meinen geschützt!" klang aus diesem Seufzer. „Und du hast mich den Meinen wiedergegeben?" klang es wiederum in der Stube. Er sprach es keiner, aber es horten es die Eltern, es hörte es der verlorene Sohn selbst. In grauenvollen Stunden hatte er sich, seine Eltern, seinen Gott wiedergefunden . . . Noch sprach keiner etwas. Auch die Kinder waren ruhig geworden. Aber die Alten rückten näher aneinander. Sie fühlten sich fester nnd sicherer auf ihren Sitzen. Sie werden sich nicht trauernd auf den Boden setzen müssen . . . „Verzeihet,- liebe Eltern!" — brachte endlich Joseph leise und gedämpft hervor. Die Mutter umarmte weinend den tot geglaubten Sohn und die Kleinen weinten laut mit, ohne recht zu wissen warum. Der Vater aber ergriff die Hand des reuevoll Zurückkehrenden und sagte sanft und warm: „Sonderbar sind die Wege Gottes und unergründlich, und straft er mit der einen Hand, so heilt er mit der anderen. Uns hat der barmherzige Vater heute mehr gegeben, als genommen. Und bleibst du nunmehr auf dem rechten Weg, auf den dich heute Gott geführt, treu deinem Absatz 6. Die jährlich auf die Kultusgememden um* zulegenden Beiträge werden nach Maßgabe der von der Zenttalkasse zur Erfüllung chrer Zwecke benöttgten Mittel durch den Ausschuß festgesetzt. Für den Pensionsfond werden gewisse Reserven nach versicherungstechnischen Grundsätzen anzusammeln sein. Absatz 7. Der Ausschuß soll sich zusammensetzen: a) aus sämtlichen Disttiktsrabbinern (zur Zeit in Bayern 22), d) aus den von den Kultusgemeinden zu wählenden Berttetern, je 2 für jeden Rabbinatsbezirk, e) aus fünf Berttetern der Religionslehrer des Landes. Daß den sämtlichen Rabbinern Sitz und Stimme im Ausschuß gewährt wird, entspricht der Gepflogenheit des Landesvereins. Für die Verttetung der Kultusgemeinden erscheint die Wahl nach Rabbinatsbezirken, innerhalb deren ein engerer Zusammenhang zwischen den Gemeinden ohnehin vorhanden ist, als zweckmäßig. Auch dem Religionslehrerstand soll ein angemessener Einfluß gesichert werden. Absatz 9. Es soll hierdurch klargelegt werden, daß derZentralkasse keinerleiOberleitung gegenüber den Kultusgemeinden zustehen und jedes Uebergreifenüber rhr eigentliches Tätigkeitsfeld untersagt sein soll. Zu Ziffer XIV. Während die jüdischen Gemeinden in- und außerhalb Bayerns von jeher die Förderung der Wissenschaft des Judentums (z. B. durch Unterhaltung von Bibliotheken, Veranstaltung von Lehrkursen), die Erfüllung sozialer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiete der Wohltättgkeit und Krankenpflege, als in ihren Wirkungskreis fallend bettachtet haben, sind auf Grund der geltenden Rechtsbestimmungen in Bayern Bedenken Hierwegen entstanden. — Die Praxis in den einzelnen Gemeinden ist verschieden. Jedoch konnten selbst diejenigen Gemeinden, die grundsätzlich jede Leistung für andere als Kultuszwecke ablehnen zu müffen glaubten — so die Kultusgemeinde München — angesichts der an sie heranttetenden Aufgaben dieses Prinzip nicht vollständig zur Durchführung bringen. Vgl. übrigens den für die jüdische Religionsgesellschaft nur subsidiär artwendbaren 8 49 des Religionsedikts. Durch die Festsetzung einer oberen Grenze von 20 % der Steuereingänge wird einer allzuweitgehenden Heranziehung der Steuerkräfte vorgebeugt. Zu Ziffer XV. Absatz 2 und 3. Es wird demnach auch für die Zenttalkasse keine Staatsaufsicht in der Art gefordert, daß die Beschlüsse des Ausschusses zu ihrer Gültigkeit der staatlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr wird auch hier die Staatsbehörde in der Regel nur auf Beschwerden hin einzugreifen haben. Sie w ird ihr Augenmerk insbesondere auch daraus zu richten haben, daß die Zentral lasse über den ihr zugewieffenen Wirkungsbereich nicht hinausgeht. München, 3. Juni 1909. Elternhause, deinem Volke, so reut mich das verlorene Gut, selbst die Todesangst nicht." # * * Der Untersuchungsrichter las Kuraschow beim ersten Verhöre nach einigen Tagen einen Artikel aus der Zeitung „Bassarabez" vor, der u. a. berichtete, daß am Ostermontag im Hause des Juden Meier Berkowitz eine christliche Frau mit Namen Marianka Kuraschow ermordet aufgefunden wurde. „Man spricht — hieß es im Artikel weiter — von der berechtigten Selbstwehr der Juden. Was aber kann ihnen jenes hilflose Weib getan haben, daß sie es auf den Dachbodenraum schleppten und ihr den Schädel zertrümmerten?" „Wie verhält sich das, Kuraschow?" fragte der Untersuchungsrichter. Dieser, der schon beim Verlesen des Berichtes mit großen, wilden Augen abwechselnd den Richter und das ausgebreitete Zeitungspapier anstarrte, platzte jetzt heraus: „Gelogen, alles gelogen, Herr Richter! So wahr ich Kuraschow heiße, alles falsch, was da drin geschrieben und gedruckt ist! Wenn der Herr Kruschewan in.seiner Zeitung immer so lügt . . „Still, du Dummkopf!" unterbrach der Gestrenge zornentbrannt „es steht dir kein Recht zu, Urteile über Kruschewan und den „Beffarabez" zu fällen. Halte dich nur an Tatsachen!" '“V r