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Der Israelit · 1909-06-10 · Heft 23 (10.6.1909) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 23 (10.6.1909)
Date
1909-06-10
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Serie 18 No. 28. Außerdem werden von den sämtlichen Reli- §ionslehrern des Landes fünf Vertreter des ehrerftandes für den Ausschuß gewählt. Die Verwaltung und Rechnungsführung der Zentralkasse geschieht durch den vom Ausschuß zu wählenden Vorstand, der hierbei lediglich als Vollzugsorgan des Ausschusses tätig ist. Die Zentralkasse darf den im Abs. 1 festgestellten Wirkungskreis in keiner Weise überschreiten. Insbesondere wird das Selbstverwaltungsrecht der Kultusgemeinden — abgesehen von der Verpflichtung zur Beitragsleistung — durch die Zentralkasse nicht berührt. XIV. Außer ihren Leistungen für die Zentralkafle dürfen die Kultusgemeinden einen Betrag bis zu 20 °/o ihrer jährlichen Steuereingänge für Zwecke der jüdischen Religionsgesellschaft, die nicht unmittelbar gemeindliche Kultuszwecke sind, insbesondere für jüdisch-wisienschaftliche, soziale und wohltätige Zwecke verwenden. XV. Das Staatsaufsichtsrecht in den Angelegenheiten der jüdischen Religionsgesellschaft bleibt in dem Umfang, in dem es gegenwärtig im rechtsrheinischen Bayern besteht, aufrechterhalten. Die Zentralkasse untersteht dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten als staatlicher Aufsichtsbehörde. Diese hat lediglich die Gesetzmäßigkeit ihrer Beschlüsse innerhalb des ihr zukommenden Wirkungskreises und deren ordnungsmäßigen Vollzug zu überwachen. Ans der Begründung. A. Allgemeines. 1. Das Bedürfnis nach einer „Revision des bäuerischen Judenedikts von 1813" ist durch die zahlreichen und lebhaften Erörterungen in der politischen und jüdischen Presse innerhalb der letzten beiden Jahre neuerdings klar zu Tage getreten. Der jetzige Rechtszustand hat sich in verschiedenen sehr wesentlichen 'Punkten im offenen Widerspruch zu den Bestimmungen des Ediktes entwickelt. Andererseits sind Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung infolge der Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung noch immer strittig. Man wird daher Heimberger darin beistimmen, „daß eine Revision des Judenedikts nicht bloß aus Rücksicht aus die Schaffung einer klaren Rechtslage der Kultusgemeinden, sondern" ebensosehr im Interesse der Aufrechterhaltung der Autorität von Staat und lbesetz dringend geboten ist." In dieser Erkenntnis har der „Landesverein für israelitische Kulmsgemeinden in Bauern" im Herbst 1908 eine „Kommission zur Beratung der Abänderung des Judenedikrs von 1813" eingesetzt. Die von dieser Kommission bestellten Referenten wurden ersucht, „grundlegende Vorschläge über die in Aussicht zu nehmenden Aenderungen zu machen". II. Die hier ausgestellten Grundsätze für eine neue gesetzliche Regelung der Verhältnisse der jüdischen Rcligions gesellschast in Battern erstreben keine vollständige Umwälzung der bestehenden Rechtszustände. Sie suchen vielmehr unter Anlehnung cm die vorhandenen Einrichtungen und Vorschriften, soweit diese sich bewährt haben, einen sicheren Rechtsboden für das Bestehende zu schaffen. Sie wollen fernerhin den berechtigten Forderungen, die währerrd der Geltung des Edikts innerhalb der jüdischen Rel'gions gesellschaft Banerns hervorgctrcten sind, zur Verwirklichung verhelfen. In diesem Sinne wird vor allem die Schaffung einer „kirchlichen Dberbehörde", wie solche im Anschluß an die französische Gesetzgebung in Würtemberg, Baden und Elsaß-Lothringen bestehen, nicht vorgeschlagen. Die Bestrebungen aus Einführung einer „Konsistorial Verfassung" hatten seit den 20 er Jahren des 19. Jahrhunderts immer wieder innerhalb der jüdischen Religionsgesellschaft Bayerns, vor dem Landtag lind bei den Ministerialbehörden zur Erörterung gestanden. Sie sind anfangs der^, 60 er Hahre endgültig darart gescheitert, daß sich eine Zusammenfassung der weit ausei na übergehenden religiösenRichtun gen innerhalb der bayerischen Judenheit unter einer religiösen Öberoehörde als unmögli ch erwies. Diese Momente die schon damals gegen die Schaffung eines „Konsistoriums" sprachen, sind heute in erhöhtem Maße wirksam. Eine religiöse Oberbehörde, die sich der Anerkennung aller jüdischen Glaubensgenoffen in Bayern erfreuen könnte, ist n i ch t d e n k b a r. Ohne eine solche allgemeine Anerkennung würde aber eine Oberbehörde der erforder- __Der Israelit._ lichen Autorität entbehren, für die es übrigens auch an einer Stütze im jüdischen Religionsgesetze fehlt. Aus denselben Gründen sind auch die im Auftrag des Verbandes der Deutschen Juden und des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes ausgearbeiteten Entwürfe eines Gesetzes „berr. die Verfassung der jüdischen Religionsgesellschaft in Preußen" in den Beratungen der Gemeindetage auf entschiedenen Widerspruch gestoßen und nicht angenommen worden. Es sei insbesondere aus den vom XI. Deutsch-Israelitischen Gemeindetag am 17. Mai 1909 gefaß'en Beschluß verwiesen, der jegliche die Selbständigkeit der Gemeinden beschränkende Organisation ablehnt. Es wird entsprechend auch in Bayern die Erhaltung der vollkommenen Unabhängigkeit der Kultusgemeinden und der Rabbiner gewünscht. Die Staatsaufjicht soll, wie bisher im rechtsrheinischen Bayern, im wesentlichen nur auf Beschwerden hin einareifen und lediglich die Gesetzmäßigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Maßnahrnen zu prüfen haben. Nach Schaffung neuer, klarer Rechtsvorschriften für die jüdische Religionsgesellschaft Bayerns wird die Staatse behörde leichter als bisher in der Lage sein, ihre Entscheidung zu treffen. Zu einer Prüfung und Beurteilung „innerkirchlicher" religiöser Fragen wird d cher die Staatsbehörde gar nicht kommen. Schon aus diesem Grunde erscheint die von anderer Seite angeregte Schaffung eines jüdischen Gutachterkollegiums, dessen sich die Behörde bei der Beurteilung von Fragen der jüdischen Religionsgesellschaft als beratender Instanz zu bedienen Hütte, nicht notwendig. Es würde übrigens eine gedeihliche Wirksamkeit eines solchen Gutachterkvllegiums aus ebendenselben Gründen nicht zu erwarten sein, aus denen die Bestellung einerjüdischen Oberbehörde abgelehnt werden mußte. III. Eine gemeinsame Organisation der jüdischen Kultusgemeinden des Landes ist' hingegen dringend notwendig: a) zur Unterstützung leistungsschwacher Kultusgemeinden bei Erfüllung ihrer Aufgaben, dz zur Schaffung eines Pensionsfonds für die Rab biner und Religionslehrcr des Landes und ihre Hinterbliebenen. all a) Diese Angabe hat bisher der „Landesverein fürisraelitische Kultusgemeinden in Bayern" zu erfüllen versucht, zugestandenerniaßen aber infolge der völlig unzureichenden Mittel, die ihm zu Gebote stehen, nur sehr ungenügend zu erfüllen vermocht. all d) Für das Pensionswesen der Rabbiner kann die benetzende Pensionskasse der Bayerischen Rabbiner-Konferenz nttr als ein Notbehelf erachtet tverden. Die Pensionsverhältnisse der Religionslehrcr liegen gleichfalls trotz der anerkennenswerten Tätigkeit des Israelitischen Lehrervereins noch immer sehr ungünstig. — Bgl. die von Lehrer Dingfelder, München, bearbeitete Denkschrift über die soziale Lage der israelitischen Lehrer, insbesondere der Religionslehrer Bayerns. München 1908, insbesondere S. 32 ff. - Da die bestehenden Einrichtungen den Bedürfnissen nicht genügen können, wird die Schaffung einer Zentralkasse der sämtlichen Kultusgemeinden des Landes vorgeschlagen, der die Erfüllung dieser Aufgaben übertragen wird. Die Leistungen der Zentralkaffe werden in keiner Weise den Eharäkter wohltätiger Zuwendungen tragen, der bisher den Beiträgen des Landesvereins und der verschiedenen Unterstützungskassen angehaftet hat. Die Zentralkasse wird, aus ihren eng umschriebenen Wirkungskreis beschränkt, als emeiusames Organ aller Kultusgemeinden des Landes, ie Solidarität der jüdischen Religionsgesellschaft Bayerns in den der religiösen Meinungsverschiedenheit nicht unterliegenden Angelegenheiten zum Ausdruck bringen. IV. Entsprechend dcrrr vorr der „Kommission" ausgesprochenen Wunsche sind nur „Grundsätze" für eine gesetzliche Neuregelung aufgestellt worden. — Einzelsragen, die bei der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs in Betracht kämen, rvurden nicht berührt. 8. Einzelnes. Zu Ziffer IV. Absatz l. Durch diese Bestimmung soll das herrschende Prinzip der örtlichen Kultusgemeinde nicht berührt werden. Es sollen jedoch alle nicht am Sitze einer Kultusgegemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens künftig einer Kultusgemeinde zugewiesen werden. - Abweichend vom Judenedikt §8 24,25, jedoch im Allschluß an die vielfach freiwillig geübte Praxis; vergl. übrigens auch M.-E. vom 29. Juni 1863 Ziffer 2. Abs. 2. Die Bildung der Bezirke soll durch die Kreisregierung geschehen (vgl. Ziff. VIII). Abs. 3. Hiermit ist das Prinzip der Zwangsgemeinde, das zwar nicht durch das Judenedikt, wohl aber durch Gewohnheitsrecht und Berwaltungspraxis eingeführt worden ist, aufrecht erhalten. — Vgl. Hetmberger a. a. O. S. 83 ff. — Als Gemeindemitglied wird jede innerhalb des Kultusgemeindebezirks wohnende Person jüdischen Glaubens, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts erachtet. _10. Juni 1909 Diese — von der bisherigen Uebung abweichende — Fassung ist im Anschluß an den Entwurf der Kirchengemeinoeordnung (Art. 4) gewählt. Sie wird dem Charakter der Kultusgemeinde, als der Bereinigung aller Personen jüdischen Glaubens eines Bezirkes, bester gerecht, als die gegenwärtig übliche Beschränkung der Mitgliedschaft auf die Selbständigen, oder gar bloß auf die Steuerzahler. Natürlich kann dann nicht allen Mitgliedern Wahl- oder Stimmrecht zustehen (siehe Ziffer XI). Abs. 4 und 5. Die nach dem bisherigen Rechte strittige Frage — vgl. einerseits Heimberger a. a. O. S. 88 ff. andererseits Seydel, daher. Staatsrecht 2. Auflage, Band III, S. 610. — der Zulässigkeit der Gründung mehrerer Kultusgemeinden verschiedener religiöser Richtung am gleichen Orte soll bejahend beantwortet werden. Die besonders in den Großgemeinden scharf hervortretenden Gegensätze zwischen orthodoxer und neologer Richtung ini Judentum lassen es als dringend gebotenerscheinen, das Prinzip der Zwangsgemeinde nicht mit dem der Eiuheitsgemeinde ^u verquicken. Der von den r rthodoxen Minoritäten in München und Nürnberg eingeschlagene Weg der Gründung eingetragener Vereine, die für ihre Mitglieder die Erfüllung eines Teiles der gemeindlichen Kultusaufgaben (Synagoge, Religionsunterricht, in Nürnberg auch Ritualbad) freiwillig übernommen haben, kann nicht als endgültig befriedigende Lösung des Problems erachtet werden. Dies schon mit Rücksicht auf die rechtliche Anomalie solcher dem bayerischen Verfaffungsrecht schwer einzufügender (vgl. § 3 des Rel.- Edikts!), auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches geschaffener „Kultusvereine", für die ein Rechtsboden nur durch Begründung eines Aufsichtsrechts der Kultusverwaltung und des Rabbiners geschaffen werden konnte. — Vgl. die Vereinbarungen zwischen den Kultus- Verwaltungen München und Nürnberg und den orthodoxen Vereinen dieser Ltädte aus dem Jahre 1907. Ferner Sigmund Frankel. Die Beendigung des Gemeindekonflikts von München und Nürnberg, S.-A. aus dem Israelit, Frankfurt a. M., 1908. Die Schaffung eines Austrittsgesetzes nach preussischem Vorbild — vgl. Gesetz vom 28. Juli 1876 betr. den Austritt aus den jüdischen Svnagogengemeinden (G. S. 353) - wird nicht vorgeschlagen. Die Kultusgemeinden verschiedener religiöser Richtung innerhalb eines Bezirks sollen rechtlich einander völlig gleichgestell sein. — Die Voraussetzungen für die Bildung einer neuen Kultusgemeinde ergeben sich aus der Ziffer V und VI Wegen der vermögensrechtlichen Fragen vergl. Ziffer VII Abs. 2 u 3. Es soll durch die Bestinnnung nicht ausgeschlossen werden, daß eine Kultusgemeinde, deren Mitglieder verschiedenen religiösen Richtungen angehören, den Kultus bedür, Nissen ihrer sämtlichen Mitglieder durch Schaffung entsprechender Einrichtungen (mehrere Svnagogen, mehrere Rabbinen usw.) genügt. Die gesetzliche Möglichkeit einer Gemeindetrennung wird voraussichtlich sogar in diesem Sinne wirksam werden. Zu Ziffer V. Die in der Praxis längst beseitigte Vorschrift des 8 24 des Judenedikts soll " durch diese der bisherigen Uebung — vgl. Heimberger a. a. O. S. 87 f. — und dem jüdischen Religionsgesetz entfprechende Bestimmung ersetzt werden. „Religiös selbständig" ist jeder über 13 Jahre alte Jude männlichen Geschlechts. Die Zulassung der Vereinigung der jüdischen Bewohnereng benachbarter politischen Gemeinden zu einer einzigen Kultusgemeinde empfiehlt sich aus praktischen Gründen. Die Auflösung einer Kultusgemeinde und die Bereinigung mit einer anderen wird erfolgen müssen, wenn die Voraussetzungen für die Gemeindebildung nachträglich wegfallen. — Vgl. übrigens auch M.-E. vom 29. Juni 1863 Ziff. 1 Abs. 2. — lieber die Zuständigkeit der Behörden vgl. Ziff. VIII Abs. 1. Zu Ziffer VI. Abs. 1. Die gemäß Ziffer 4 der M. E. von 1863 von jeder Kultusgemeinde zu erstellenden Einrichtungen sind: Synagoge, R e l i g i o n s s ch u l e, Ritualb a d, B e s ch a f f u n g r i tu a l m ä ß i g e n Fleisches und r i t u a l m ä ß i g e s Begräbnis. Abs. 2. Für die künftighin an einem Orte etwa entstehenden getrennten Gemeinden kann ein gemeinsames Eigentums- oder auch nur Gebrauchsrecht an einzelnen Einrichtungen (z. B. Friedhof, Ritualbad) zweckmäßig sein. In Landgemeinden bestehen bereits bisher solche gemeinschaftliche Einrichtungen (z. B. Friedhöfe, Religionsschulen). Als die Grenze für die Zulässigkeit solcher, in der Regel auf der Vereinbarung der Beteiligten beruhenden Gemeinschaftsverhältnifse wird die Möglichkeit einer tatsächlichen Benutzung der Einrichtungen vom Sitze aller daran beteiligten Kultusgemeinden aus - anzusehen ' sein. (Z. Bkeine gemeinschaftliche Synagoge, die am Sabbath bei Einhaltung der religionsgesetzlichen Vorschriften nicht vom Sitze der sämtlichen Gemeinden erreicht werden kann!

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