Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 23 (10.6.1909)
- Date
- 1909-06-10
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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•eite 17 10. Juni 1909 Xr. 28. »er Mraeltt.;? ■. , ] i Grundsätze für eine neue gesetzliche Regelung der Uerbältni$$e der jüdischen Reiigions-Leselischatt in Bayern Anträge des Deferenten Dr. Glias Strans, München, vorgelegt der vom „Landesverein für israelitische Kultusgemeinden in Bayern" eingesetzten Kommission zur Beratung einer Abänderung des Judenedikts von 1813. I. Die Bestimmungen der Versassungsurkunde des Königreichs Bayern und ihrer zweiten Beilage, des Religionsedikts, bleiben die Grundlage für die Regelung der Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschast als einer Privatkirchengesellschaft in Bayern. II. An Stelle des Judenediktes vom 10. Juni 1813 und der später erlassenen Ministerialentschließungen, sowie der besonderen Verordnung für die Rheinpfalz, tritt ein die Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft in Bayern einheitlich regelndes Gesetz. III. Die Kultusgemeinden bleiben als die Organisationen der jüdischen Glaubensgenoffen des Königreichs Bayern für die Zwecke ihrer Religionsübung mit dem Charakter von Körperschaften des öffentlichen Rechtes bestehen. Sie genießen die Vorrechte der öffentlichen Stiftungen. IV. Jeder Gebietsteil des Königreichs Bayern ist dem Bezirke einer Kultusgemeinde zuzuweisen. Die Bildung der Kultusgemeindebezirke erfolgt in der Regel im Anschluß an die politische Verwaltungseinteilung. Der Kultusgemeindeverband erstreckt sich auf alle im Bezirke der Kultusgemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens. Es können jedoch innerhalb eines Bezirkes mehrere Kultusgemeinden verschiedener religiöser Richtung gebildet werden. In diesem Falle ist es jeder in dem Bezirke wohnenden volljährigen Person jüdischen Glaubens freigestellt, die Kultusgemeinde, der sie angehören will, selbst zu bestimmen. V. Die Bildung einer Kultusgemeinde kann auf Antrag der Beteiligten dort erfolgen, wo mindestens zehn religiös selbständige männliche Personen jüdischen Glaubens innerhalb derselben oder eng benachbarter politischer Gemeinden wohnen. VI. Jede Kultusgemeinde hat die in Ziffer 4 der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 aufgeführten Kultuseinrichtungen zu erstellen und zu unterhalten. Die innerhalb eines Bezirkes nebeneinander bestehenden (siehe oben IV Abs. 3) oder eng benachbarten Kultusgemeinden können einzelne Kultuseinrichtungen gemeinsam haben. VII. Jede Kultusgemeinde wird einem Rabbi natsbezirke zugeteilt. VIII. Ueber die Bildung, Auflösung, Vereinigung oder Aenderungen von Kultusgemeinde- oder Rabbinatsbezirken entscheidet die Kreisregierung und als Beschwerdeinstanz das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulau gelegenhliten nach Anhörung der Beteiligten. Die Kreisregierung hat auch über die hierbei in Betracht kommenden vermögensrechtlichen Fragen, insofern zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, die schiedsrichterliche Entscheidung in erster Instanz zu treffen. In zweiter und letzter Instanz entscheidet hierüber der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgericht. IX. Der Religionsunterricht, die sämtlichen Kultuseinrichtungen und Stiftungen der Kultusgemeinde unterstehen, insoweit Fragen religiösen Charakters in Betracht kommen, der Aufsicht des Rabbiners. Es darf insbesondere an hergebrachten Kultuseinrichtungen gegen den Widerspruch des Rabbiners nichts geändert werden. Die Anstellung von Religionslehrern und anderen Kulrusbeamten (Schächtern, Borbetern) darf nur erfolgen, wenn der Rabbiner erklärt, daß gegen die religiöse Eignung des Bewerbers keine Bedenken bestehen. Eine Trauung, Ehescheidung oder Chalizah darf innerhalb des Rabbinatsbezirks .nur der Rabbiner oder eine von ihm dazu ermächtigte Persönlichkeit vornehmen. X. Den Rabbinern und Religionslehrern steht nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren innerhalb bayerischer Kultusgemeinden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes zu. Witwen und Waisen von Rabbinern und Religionslehrern, die bis zu ihrem Ableben mindestens 10 Jahre in bayerischen Kultusgemeinden angestellt waren oder Ruhegehalt bezogen haben, steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ein Anspruch aus Witwen- und Waisengeld zu. Die Entstehung und Dauer der Ansprüche auf Ruhegehalt oder Witwen- und Waisengeld wird im Anschluß an die Bestimmungen des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908, die Höhe der Ansprüche durch Festsetzung gewisser Mindestbeträge gesetzlich geregelt. Auch für die Gehälter und Dienstalterszulagen der Rabbiner und Religionslehrer werden Mindestbeträge gesetzlich bestimmt. Die Begründung weitergehender Ansprüche durch die Anstellungsverträge der Kultusgemeinden bleibt unbenommen. XI. Die Bestimmungen über die Gemeindevertretung (Vorstand, Verwaltung, Gemeindeversammlung u. dgl.), ihre Zusammensetzung, ihre Wahl und ihre Befugnisse, ebenso die Bestimmungen über die Verwaltung des Kultus- Vermögens werden durch das von der Kultusgemeinde selbst festzusetzende Gemeindestatut getroffen. Wahlberechtigt für die Gemeindevertretung und stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung sind alle volljährigen, wirtschaftlich selbständigen Gemeindemitglieoer, die mindestens ein Jahr im Gemeindebezirke wohnen, mit Ausnahme : a) der Entmündigten und der Gemeinschuldner, b) der Personen, die sich nicht inr Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, c) der Personen, gegen welche wegen einer strafbaren Handlung, für die eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen kann, das HauptAttführen eröffnet ist oder ein Haftbefehl ^steht. Wählbar ist sed^i mähliche wahlberechtigte Gemein demitglied'. ' l Der Rabbiner, die Kultusbeamten und die sonstigen Gemeindebeamten sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Die Wahlen geschehen geheim und unmittelbar. In Kultusgemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten finden die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Proportionalwahl) statt. XII. Die Kultusgemeinden sind berechtigt, zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben, die nach Maßgabe der von den Gemeindemitgliedern gezahlten direkten Staatssteuern als Zuschlag zu diesen oder nach den Grundsätzen einer progressiven Einkommensteuer auf die Gemeindemitglieder umgelegt werden. ' ,rM ■1 i i XIII. Zur Unterstützung leistungsschwacher Kultusgemeinden des Königreichs Bayern und zur Schaffung eines gemeinsamen Pensionsfonds für die den Rabbinern und. Reliqionslehrern des Landes gesetzlich zustehenden Pensionsansprüche (Ziffer X) wird eine Zentralkasse der jüdischen Kultusgestwinden Bayerns gebildet. Der Zentralkaffe wirh, als einer öffentlichen Stiftung, die Rechtsfähigkert verliehen. Der als Beitrag für den Kultus der jüdischen Religionsgesellschast im Staatsbudget regelmäßig eingesetzte Betrag wird der Zentralkaffe überwiesen. Sämtliche Kultusgemeinden sind verpflichtet, nach einheitlichen Grundsätzen im Verhältnis ihrer jährlichen Steuereingänge zur Zentralkaffe beizutragen. Jedoch darf ein Jahresbeitrag von mehr als 10 % der Steuereingänge nicht beansprucht werden. Als leistungsschwache Gemeinden, denen ein Anspruch auf Beiträge aus der Zentralkaffe zusteht, sind in der Regel nur solche Kultusgemeinden anzusehen, die bei Erhebung von Kultussteuern in Höhe von 50% der direkten Staatssteuern nicht in der Lage find, ihre Aufgaben (Ziffer VI) zu erfüllen und den Rabbinern und Religionslehrern oder deren Hinterbliebenen den gesetzlichen Mindestgehalt und Ruhegehalt, oder das gesetzliche Witwen- und Waisengeld (Ziffer X) zu gewähren. Ueber die Höhe der von den Gemeinden zu leistenden Zuschüsse und über die Verwendung der Mittel der Zentralkasse entscheidet ein Ausschuß, der jährlich mindestens einmal Zusammentritt. Der Ausschuß wird in der Weife gebildet, daß für jeden Rabbinatsbezirk der zuständige Rabbiner und ferner zwei von den Kultusgemeinden des Bezirkes gemeinsam zu wählende Vertreter abzuordnen find. O