Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 19 (13.5.1909)
- Date
- 1909-05-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6. Nr. iv Der Israelit. 13. Mat 1S0S. einen ungeheuren Machtzuwachs für die Neologie bedeutet. In dem Religionsgesetz das die preußische Judenheit trennende Element erkennend, erklärt er dieses unter Berufung aus das Jubengesetz von 1847 als Privatangelegenheit der einzelnen Gemeinden,- aber um den Provinzalgemeinden und der Land es gemeinde irgend welche Kompetenzen zuzuerkennen, muß er diesen angeblichen Organen der Einheit gleichwohl wieder Befugnisse erteilen, die tief ins religiöse Leben einschneiden. Der Rosin'sche Entwurf beruhte auf der Einheit des Judentums. Der vorliegende Entwurf beruht auf der Ignorierung des Judentums. Jener kann nicht sein, weil er unwahrhaftig, dieserdarf nicht sein, weil er unjüdis ch ist. Ein Drittes gibt es nicht. Damit diese Erkenntnis der völligen^ Unmöglichkeit jedweder repräsentativen Gesamtorganisation der gegenwärtigen preußischen Hudenheit zum klaren Bewußtsein komme, war es vielleicht notwendig, daß nach dem Rosin'schen Entwurf noch der gegenwärtige hinzukam. Somit hätte auch er sein Gutes gehabt und seinen Zweck erreicht. Und so wünschen wir auch ihm, wie weiland dem Rosin'schen Entwurf: Er ruhe in ^Frieden! Jlus den Motiven des Macdoi'scden Entwurfes. Der jetzt vom Gemeindebund veröffentlichte Gesetzentwurf trägt die Aufschrift „Zweite Lesung" und entbehrt des bei Gesetzentwürfen sonst üblichen Motivenberichtes. Dagegen waren der — geheim behandelten — e r st e n Lesung des Entwurfes „Motive" beigegeben, aus denen wir als Material einiges im bolzenden veröffentlichen. Die Rechtlosigkeit der Rabbiner in religiösen Fragen wird wie folgt motiviert: Nach § 51 des altpreußischen Gesetzes ist das Knltuswesen durch Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentcmten-Versammlnng zu regeln. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß nur der Vorstand oder nur die Repräsentanten den Kultus zu regeln haben (§ 50, 1. Absatz letzter Satz). Der deutsche Rabbinerverband wünscht eine Abänderung dieser Bestimmung. Nach dem vom Rabbinerverbande aus dem neunten Gemeindetage gestellten Anträge sollen bestehende Kultuscinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde und des Rabbinats geändert werden können. (Vergleiche Mitteilungen vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde, Nr. 58, Berlin, im Mai 1902). Dieser Antrag ist vom Gemeindetage mit Recht abgelehnt worden. Tenn „nicht zu Gesetzgebern, zu Gesetzlehrern sind die Rabbiner berufen, es wohnt ihnen im Kreise der jüdischen Gemeinden keinerlei legislatorische Kraft bei. Sie können der Gemeinde nichts gebieten und nichts verbieten, sie haben nur zu lehren, was nach dem religiösen Gesetze geboten und verboten ist. Neue Ordnungen, soweit sie überhaupt nach dem jüdisch-religiösen Gesetze zulässig sind, können nur durch freiwillige Entschließung der Gemeinden Berpflichtungskraft erhalten. Diese religiöse auton ime Selbständigkeit der Gemeinden ist ein so unantastbares Grundprinzip des Judentums, daß selbst die Berpflichtungskraft der Tora auf der freien Uebernahme abseiten der Gottesgemeinde beruht". (Aeußerung des Rabbiners Samson Raphael Hirsch, Jeschurum IV. Jahrgang S. 255.) Diese Auffassung teilte man auch bei der Beratung des Gesetzes vom 23. Juli 1847. Denn in der Denkschrift (der erste preußische Landtag 1847, Druck von a. W. Hayn) zu den entsprechenden 88 16 und 17 des Entwurfes heißt es: „Tie jüdische Religionsgemeinschaft erkennt ebensowenig ein geistliches Oberhaupt wie einen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christlichen Kirche an. Insbesondere steht den Rabbinern eine potestss eoeleÄsstioa in gesetzlichem Sinne des Wortes nicht zu. Wo Rabbiner vorhanden sind, wird deren Autorität nur insoweit anerkannt, als das ihnen geschenkte Vertrauen der jüdischen Glaubensgenossen solches zuläßt, und ihre Entscheidungen über Gegenstände des Zeremonialgesetzes haben nur insofern Gültigkeit, als man im Vertrauen auf ihre Gesetzeskunde anerkennen will. Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, die Juden einem geistlichen Oberhaupt unterzuordnen, dessen Autorität sie nicht anerkennen. Es ist den Judenschasten (Synagogengemeinden) überlassen, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religion angemessen sei oder nicht, und wie es im Falle der Verschiedenheit in der religiösen Richtung mit dem Gottesdienste gehalten werden soll." (Dieses Zitat aus der Denkschrift beruht auf einer protokollarischen Erklärung von Zunz vom 27. Februar 1845, vergleiche Der erste Bereinigte Landtag,• Verlag von Karl Reimarus, Band I, S. 436.) Ten Rabbinern ist somit, wie auch ihre Bezeichnung besagt, die Stellung von Lehrern, also von Sachverständigen zugewiesen: die Entscheidung in Bezug aus die Ordnung des Kuttuswesens aber ist im Judentume den Gemeinden Vorbehalten. (Bergt, die beiden Aufsätze von Loewe in Nr. 12 der Allgemeinen Zeitung des Judentums, S. 137 ff., Berlin den 21. März 1902, und in Nr. 15 derselben Zeitung vom 11. April 1902, S. 172 ff.: „Sollen die Gemeinden das Recht der freien Bestimmung über ihre Kultuseinrichtungen ausgebcn?" und „Nachmals der neunte Gemeindetag" (vergl. ferner Hermann Makower „lieber die Gemeindeverhältnisse der Inden in Preußen, Berlin 1873, S. 27 und den Aufsatz von Ludwig Philippson: „Tie Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847" in der Allgemeinen Zeitung des Judentums 1871, S. 649 ff. und S. 672.) Tie Bestimnmng der 88 öl und 50, letzter Msatz des altpreußischen 0>esetzes war daher aufrecht zu erhalten. Ta der Rabbiner Sachverständiger ist, erscheint es geboten, ihn bei Verhandlungen über die den Gottesdienst betreffenden Einrichtungen gutachtlich zu hören. Tiefe Anhörung ist in den meisten Fällen Wohl auch schon bisher geschehen, ohne daß eine betreffende gesetzliche Vorschrift existiert hat. Ter neunte Gemeindetag hat auf Antrag des Rabbinerverbandes beschlossen, daß bei Verhandlungen über religiöse Angelegenheiten der Rabbiner zuzuziehen sei. Ter Ausdruck „religiöse Angelegenheiten" ist zu vieldeutig und unbestimmt. Tie Anstellung eines Religionslehrers und eines Rabbiners kann auch als religiöse Angelegenheit bezeichnet werden, im Zweifel überhaupt alles, was nicht reine Berwaltungs- und Wohltätigkeitsangelegenheiten sind, da die Juden als Religionsgemeinschaft vereinigt sind (vergl. Locwe, A Z. des Judent. Nr. XV, S.' 174. 175.) Um Zweifel nach Möglichkeit zu vermeiden, ist daher die Anhörung auf gottesdienstliche Einrichtungen beschränkt worden. Es sollen alle Rabbiner der betreffenden Gemeinde gehört werden, damit die Anhänger aller Richtungen zu Worte kommen. Ueber die Funktionen des Vorstandes der Landesgemeinde (alia8 Oberrat) heißt es: Zn 8 42. Ta die Lairdesgemeinde Vertreterin der Gesamtintcressen der jüdischen Gemeinden ist, wird src in die Lage kommen, der Staatsbehörde oder sonstigen Behörden gegenüber Gutachten über religiöse Angelegenheiten zu erteilen, oder über juristische Fragen, oder Fragen, die mit den religiösen Satzungen der Juden Zusammenhängen, mit den Behörden zu verhandeln. Um' innerhalb des Ausschusses der Landesgemeinde Sachverständige für diese Fragen zu haben, ist als ständiges Mitglied des Ausschusses ein Rabbiner und ein zur Bekleidung eines Richteramtes oder eines höheren Berwaltungsamtes Befähigter vorgesehen worden. Obgleich nach den Bestimmungen des Entwurfes zweiter Lesung der Rabbiner und der Jurist als Mitglied des Oberrats gestrichen ist, sind dessen Aufgaben dieselben geblieben. Der Laien-Oberrat wird sich zu seinen religiösen Gutachten also ihm convenierende Theologen aussuchen können. Um so schlimmer! »orrespondenzen und Nachrichten. Deutsch'««' Deich. Der Wische Reliflionsunferridif im nbseorönefenhaufe. Berlin^IO.^Mai. Bei der Beratung des Kultusetats^sind durch die Abgeordneten Peltasohn(Frs.-Bg.), Viereck (Freikons.), Cassel (Freis.) und Mar.'x (Zentr.) die Beschwerden zur Sprache gebracht worden, die aus dem Kreise der jüdischen Gemeinden heraus bei der „Freien Bereinigung" und dem „Ge- . meindebund" über die Handhabung des neuen Bolksschulgesetzes erhoben wurden. Die Vertreter der vier Parteien gaben im wesentlichen dieselbe Darstellung, sodatz wir uns auf - die Wiedergabe der Rede des Abg. Viereck, der sich mit besonderer Wärme unserer Interessen annahm, beschränken können: Viereck, Abgeordneter (freikons.): Meine Herren, das ernste Interesse daran, daß auch die jüdischen Schulkinder in der Vereinzelung Religionsunterricht erhalten, hat mich im vorigen Jahr veranlaßt, zu diesem Titel zu sprechen, und bestimmt mich auch heute, der Königlichen Staatsregiernng unseren Wunsch wieder nahe zu bringen. Wie schon hervorgehoben ist, enthält der Tit. 43 einen Fonds von 40,000 Mark zur Unterstützung leistungsschwacher Synagogengcmeinden für die * Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichts durch Gewährung von Beihilfen Tn solchen Fällen, in denen dauernd mindestens 12 jüdische Kinder vorhaonden sind. Diese Etatsposition entspricht einem Beschlüsse des Abgeordnetenhauses vom 25. Mai 1906, nach welchem die Bereitsteltung von Mitteln unter der Voraussetzung befürwortet wurde, daß für den jüdischen Religionsunterricht nur durch jüdische öffentliche oder seitens der bürgerlichen Gemeinden bestellte jüdisch, Lehrkräfte oder in anderer Weise gesorgt sei. Tie Beihilfe des Staates soll also nur subsidiär eintretcn, erst dann, wenn die Gemeinden versagen. Es ist also zunächst die Frage zu entscheiden, in welchem llntsänge die Gemeinden verpflichtet sind, für den jüdischen Religionsunterricht Beihilfe zu leisten. In dieser Beziehung hat sich nun aus der Auslegung des Gesetzes ein eigentümliches Resultat ergeben. Ter 8 40 Abs. 2 des Volksschulunterhaltnngsgcsetzes bestimmt: „wenn in einer öffentlichen Voltsschule", in der nur evangelische oder katholische Lehrer angestellt sind, die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder mindestens 12 beträgt, und in einem solchen Falle der Religionsunterricht für diese Kinder durch von der Synagogengenieinde bestellte Lehrkräfte bewirkt werde, so finde 8 67 Ms. 3 des Gesetzes von, 23. Juli 1847 „sinngemäße Anwendung". In diesem 8 67 Nr. 3 heißt es, daß, wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinden sei. Juden im Falte der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe ans Kommunalmitteln zu fordern hätten. Unter „sinngemäßer Anwendung" würde man wahrscheinlich zunächst wohl diejenige verstehen, wonach, falls eine jüdische Synagogengemeindc mindestens 12 Kindern in einer R e! i g i o n s s ch n l e Unterricht erteilen lasse, die Kommune Beihilfe zu leisten hätte. Indes beginnt doch der 8 40 Abs. 2 des Volks schulunterhaltnngsgcsetzes mit der Voraussetzung, daß die Zahl der einheimischen jüdischen Kinder „in einer Volksschule" mindestens 12 betrage. Tas hat also da« Ergebnis: wenn in einer Gemeinde mehrere Schul systeine bestehen, und in keinem e i n z e l n e n 12 jüdische Kinder vorhanden sind, in der ganzen Gemeinde aber 50, so ist trotzdem die Gemeinde nicht verpflichtet, für diese 50 jüdischen Kinder, auch wenn sie zu einer Religionsschnle zusammengefaßt sind, Beihilfe zu leisten, da nicht in einer „Volksschule" mindestens 12 .Kinder zusammen unterrichtet werden. Ich glaube, das; diese Auslegung sich wohl nach dem Wortlaut rechtfertigen läßt, aber nicht dem entspricht, was bei der Gesetzgebung gewünscht worden war, und ich möchte der Königlichen Staatsregiernng anheimgeben, den Kommunen nahe zu legen, daß es zum mindesten der Billigkeit entsprechen würde, wenn sie auch in dem Falle Beihilfen geben würden, wenn zwar nicht in einem einzelnen Schulsystem, aber doch in der ganzen Gemeinde mindestens 12 Kinder Religionsunterricht seitens der jüdischen Synagogengemeinde erhalten. Wo diese .Voraussetzung nicht zntrifft. wo die bürgerliche Gemeinde nicht verpflichtet ist, Zuschüsse zu leisten, soll der Staat Helsen. Nun ist im vorigen Jahre eine weitläufige Erörterung darüber gewesen, wie der Resolution des Abgeordnetenhauses entsprochen werden sott, und es hat sich die Meinungsverschiedenheit auch nicht ausgeglichen. Tie Königliche Staatsregierung steht aus dein Standpunkt, daß sie nur da Beihilfe leistet, wo mindestens 12 jüdische Kinder gleichzeitig Religionsunterricht erhalten, und auch nur an leistungsschwache Gemeinden. Ich will auf diese Differenz heute nicht znrückkommcn, ich will nur hervorheben, daß damals schon der Herr Ministerialdirektor gesagt hat, daß die 12 Kinder, welche als Mindenstzahl gefordert würden, nicht in einer politischen Gemeinde vorhanden zu sein brauchten, sondern auch ans verschiedenen Gemeinden entstammen könnten. Aber wie jetzt bekannt geworden ist, ist diese Erklärung dahin in die Praxis uw.gesctzr, daß die Unterstützung nur dann gewährt wird, wenn die Kinder aus der Diaspora zum mindesten 12 in einer Station zusammengefaßt werden. Meine Herren, auch diese Auselgung ivird ja gerade für die Kinder in der Diaspora nicht den Segen bringen, den wir uns von der Resolution versprachen und den der Fonds bringen kann. Gerade die Kinder in der Diaspora, die jeglichen Religionsunterrichts und damit der besten Unterlage für die sittliche Reifwerdnng, wie wir sie von der Schulbildung verlangen, entbehrt haben, werden, wenn sie erst in einer Zahl von mindestens 12 in eine „Station" gebracht wer-