Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 17 (29.4.1909)
- Date
- 1909-04-29
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Di« nikolsburger „llieinrettel". Von Dr. M. Lew»« in Nikolsburg. (Schluß.) Diese Beschränkung aus den letzten Zeiten der II. Tempelperiode kommend und zu den □'"Ql v'n „18 Prohibitivmaßregeln" gehörend'), wurde in der Folge wenig beobachtet. Wohl war dies auch in Italien der Fall, wo beispielsweise Jomtob Zahalon im XVI. und Salomo Abuab im XVII. Jahrhundert sich angelegentlich bemühten, diese vernachlässigte Satzung zur praktischen Geltung zu bringen. Schlimmer jedoch stand es mit dieser Satzung in Mähren. Hier war, wie Rabbi Löb in seiner Rede — 19 d — sagt „die Ansicht gang und gebe, daß die den Wein betreffende Beschränkung überhaupt veraltet sei, weil mit dem angeblichen Wegfall der Motivierung") auch die Satzung ihre Bedeutung verloren habe. „Selbst Rabbiner scheuen sich nicht an solchem Tun und Trachten teilzunehmen."') Durch diese kühne Opposition der Mährer gegen eine alte Satzung gerieten die jüdischen Weinhändler in Mähren in Mißkredit, so daß man in Ungarn und Polen ihrer Aussage über die vorschriftsmäßige Bereitung des Weines nicht trauen wollte. Gegen dieses Mißtrauen nahmen, wie der Jerusalemite Sabbatai Beer') die Italiener, nrehrere talmudische Größen auch in Mähren in Schutzs). R. Moses Jsserles — „Ramo" — billigte wohl keineswegs die laxe Behandlung des Weinverbotes, ja er spricht sich entschieden dagegen aus, nichtsdestoweniger erklärt er, daß mancher mährische Usus in gewissen Fällen der Weinbehandlung bedeutende Autoritäten für sich habe°). Anders jedoch Rabbi Löb! Er ruft — 21a — den Mährern zu: „Wie wagt ihr euer Antlitz zu erheben? es hat ja den Anschein, als wenn ihr — was Gott verhüte — nicht mehr Glieder unseres Glaubens wäret. Biele der mährischen Rabbinen sind Mitschuldige an dieser Sache. Wir verbieten unter Androhung des Bannes jemand zum Rabbiner in Mähren zu ordinieren, der nicht glaubwürdig Nachweisen kann, daß er sich bis zum 34. Lebensjahre des verbotenen Weines enthalten hat. Als Nachbarn der Mährer müssen die Böhmen auf ihrer Hut sein. Leider freveln auch die Deutschen in diesem Punkte, sie, deren Väter Chassidäer genannt wurden, wo ist nun *) Jor. D. 128, 1; 124, 24 zc. *) nann mrnöatp ü'rvb mnart nan moj nnna 3"r’ niD’k bv cnxanair h vb "wx an ded cxnpitr d^x lxxon naoöa D^atrp p]x x*?x pm» pxtr 3) In feinem „Beer Effet" 57 und 109. 4} „Lebusche Serod" 158; ..Keneset Jecheskel" 31« Noda Bejehudah 39; „Darke Mosche" 123. 5) Halach. Ged.; R. Tam. ihr Chassidismus? Sollten sie sich nicht schämen, daß sie der Gepflogenheit ihrer Väter abtrünnig wurden? Die Schuld hierfür ist auch ihren Rabbinen zuzuschreiben, die es unterlassen, das Volk zu belehren." Nun setzt R. Löb mit seiner kabbalistischen Symbolik ein, um seinen Ermahnungen größeren Nachdruck zu geben. Er beruft sich auf — 20 e — auf die Sohar-Stelle zu Levit. X, 9, woselbst die Weinbeschränkung kabbalistisch motiviert und deren Beobachtung unter Androhung schwerer Strafen eingeschärft wird. Hatte nun diese Drohung bei den Mährern in der Folge den beabsichtigten Zweck erreicht? Aus dem XII. Gutachten des Nickolsburger Landesrabbiners R. Menach. Mendl Krochmal 0) ist das Gegenteil zu ersehen. Er leitet dieses mit den Worten ein: „Ich sehe mit Bedauern die Gesetzesschranken im Lande beseitigt durch das Aufheben der Weinvorschriften in manchen Gemeinden"^) Das tatkräftige Eingreifen R. Krochmals und der späteren Landesrabbinen hatte zur Folge, daß von dann an ein vorschriftsmäßiges Verfahren in den Keltern eingehalten wurde Unter Aufsicht des Rabbinates wurde in vielen Gemeinden, besonders in Nikolsburg nach ritueller Vorschrift vorgegangen. Dies beweist die Anordnung des um das Schulwesen hochverdienten Nikolsburger Landesrabbiners R. Mosche Lewuw Lemberger. Dieser veranlaßte durch seine Statuten, daß in der Folge jeder, der das Recht zum Verkaufe „Koscher-Weines" erwerben wolle, für jeden Eimer rituell bereiteten Weines 36 Kreuzer zu erlegen habe. Diese Abgabe war somit nichtals Steuer, sondern als Beweis der Unterwerfung unter die rituelle Vorschrift und als Beleg für die vom Rabbinate gehandhabte Aufsicht aufzufassen. Die Beobachtung der alten Observanz war gegen Ende des XVIII. Jahrhunderts so vollständig hergestellt, daß nach dem Patente vom Jahre 1798 der „Koscherwein" Gegenstand der landesfürstlichen Abgabe wurde. Aus jener Zeit stammen nun offenbar jene sogenannten „Weinzettelchen". Die Berufung Rabbi Löb's auf die Kabbala hatte bei der für die Kabbala damals empfänglichen Juden heit Mährens den Anstoß zu dieser nicht unbedeutenden Bewegung jener Zeit gegeben, deren Beleuchtung die kleine Randglosse jenes Kabbala-Werkes im Nikolsburger „Kabboloh-Stiebel" bietet. 8) Sammler der „Schaj Tekonoth" — 310 Statuten — 7) ps na lr-iaar pxn anpa mnpw wxn ♦mSnp nrxa pn nvtrra mbp nmi Hin neologes Tecimrkunsistück. Aus der Feder des Altmeisters jüdisch-literarhistorischer Forschung,-Prof. Berliner ist vor Kurzem eine kleine Schrift unter dem Titel: „Randbemerkungen zum täglichen Gebetbuche" erschienen, über die seinerzeit an dieser Stelle berichtet wurde. Diese Schrift gibt einem Herrn Dr. Ehrlich in der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" den Anlaß zu einer im Wesentlichen aus Zitaten bestehenden Auseinandersetzung, die unschuldig anfängt, schließlich aber in eine hochpolitische Entdeckung mündet, in die Entdeckung nämlich, „daß die Vertreter der verschiedenen theologischen Richmgen im Judentum allmählich ... zu gegenseitiger Anerkennung und friedlichem, heilvollem Zusammenwirken gelangen werden Obgleich diese wahrheilswidrige Behauptung zu dem eisernen Bestände unserer modernen Versöhnungs-Politiker gehört, und schon tausendmal zurückgewiesen ist, darf sie doch um des Namens willen, den Prof. Berliner mit Recht genießt, auch diesmal nicht unwidersprochen bleiben. Nun muß vor allem feftgeftellt werden, daß die Berlinerische Broschüre in zwei Punkten allerdings nicht einwandfrei ist: Sie enthält, was unser Rezensent bereits nachwies, an einer Stelle einen direkten Verstoß gegen die Halacha, den man einem Literar-Historiker, der ja keinen Anspruch erhebt, nxmn nma zu sein, schließlich nicht allzu hoch anrechnen darf. Sie schlägt aber auch zuweilen gegenüber den Großen unserer Vergangenheit einen etwas überlegenen Ton an, der den guten Traditionen des gesetzestreuen Judentums nicht entspricht. Professor Berliner ist ein scharfer Gegner der Kabbala, und wenn er sich gegen die in das Gebetbuch eingedrungenen kabbalistischen Elemente wendet, so kann ihm das Recht hierzu von keiner Seite bestritten werden. Was in dieser Beziehung unangenehm berührt und zu Mißverständnissen führt, ist lediglich die Form seiner Kritik, die eine gewisse mimicry an die in unseren modern-wissenschaftlichen jüdischen Kreisen übliche Ausdrucksweise verrät. Nur diese Form der Darstellung, die die Geistesgrößen der Jahrtausende vor das kritische Forum der Gegenwart zieht und ihnen gute und schlechte Zensuren erteilt, diese Form allein, die mit dem Kern der Sache unmittelbar nichts zu tun hat, sie ermöglicht es der „Allgemeinen Zeitung des Judentums", eine Reihe von Stellen aus der Berlinerischen Broschüre mit innigem Behagen abzudrucken. Und wir glauben, im Sinne der Berlinerischen Devise „Gerecht und wahr" zu handeln, wenn wir feststellen, daß weder für den erwähnten halachischen Verstoß, noch für die Form seiner Kritik die Gesamtheit der gesetzestreuen Welt die Verantwortung mittragen kann. .«..»tW dssM