Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 17 (29.4.1909)
- Date
- 1909-04-29
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 8 Nr. 17 Der JSraelit. 29 «prtl 1909 Einspruch erhoben. Jetzt wird die Oeffentlichkeit überrascht durch die Mitteilung, daß einem am 4. Mai d. I. abzuhaltenden Gemeindetaae ein fertiger Entwurf eines Gesetzes für den Ausbau der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft vorgelegt werden soll und dieser Entwurf mit einem Motivenbericht wie auch einem Begleitschreiben an die jüdischen Gemeinden und wahrscheinlich auch an die Rabbinen versendet werden soll. In dem Begleitschreiben wird auf die schon oben erwähnten Gesichtspunkte hingewiesen, die bei der Abfassung des Gesetzentwurfes angeblich maßgebend waren, auf die Notwendigkeit einer Gesamtorganisation usw. und bittere Klage darüber geführt, daß von „gewisser Seite" versucht wurde, den Einigungsversuch der Juden bei der Regierung zu diskreditieren, wo doch im Entwürfe dafür vorgesorgt sei, daß die orthodoxe Richtung in den Landesverbänden durch Teilnahme eines Rabbiners (eine bezeichnende Naivität, jeder Rabbiner scheint den Herren von ihrem Standpunkte aus ein Vertreter der Orthodoxen) eine entsprechende Vertretung erhalte, abgesehen davon, daß die Kultusgemeinden, in denen das orthodoxe Element überwiegt, oder eine ansehnliche Minorität darstellt, es in der Hand hätten, Männer ihres Vertrauens bei der Wahl der Delegierten in die Landesverbände zu etitsenden. Der Entwurf kennt für die Vertretung der israelitischen Religionsgesellschaft drei Abstufungen 1) die Kultusgemeinde- 2) den Landesverband- ZI den Reichsverband. Die Landesverbände werden errichtet in Wien, Triest, Czernowitz, Lemberg, Krakau, Prag, Brünn, Troppau und werden aus den Delegierten der Kultusgemeinden jeden Landes und dem Gemeinderabbiner am Sitze des Verbandes — eventl. wenn mehr Rabbinen am Sitze des Verbandes sind, zweier Rabbinen gebildet. Zu den Aufgaben der alljährlich stattfindenden Verbandsversammlung gehört nach § 7, lir. h des Entwurfes: die Feststellung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, sowie der Qualifikation der Religionslehrer, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberrates, unter Aufrechthaltung der diesbezüglich den einzelnen Kultus- Gemeinden durch ihre behördlich genehmigten Statuten eingeräumten Rechte. Die Berbandsleitung, die von der Verbands- Versammlung gewählt wird, zählt unter anderem nach § 16, lkt. b zu ihren Aufgaben: Die Erstattung von Gutachten an Staats- und Landes- Behörden, als fachmännischer Beirat in allen bei demselben anhängigen, die jüdische Religions- Gesellschaft oder einzelne ihrer Mitglieder betreffenden Angelegenheiten. Der Reichsverband besteht aus je 6 Delegierten der Landesverbände (die Verbände Wien und Prag wählen je 10 Delegierte) und je einen von jedem Verbände zu entsendenden Rabbiner, seine Aufgabe ist u. a. nach § 20 lit. b: Die Sorge für Ausblldung von Rabbinen, Religionslehrern und sonstigen Kultusfunktionären (Kantoren, Kanzleibeamten, Schächtern u. dgl.) sowie Festsetzung der von den Bewerbern um diese Aemter nachzuweisenden, allgemeinen sachlichen und insbesondere theologischen Bildung, unter Bedachtnahme auf die kulturellen Verhältnisse der einzelnen Landesverbände und unter Beobachtung der diesbezüglich bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Leitung des Reichsverbandes besteht aus vier von der Verbandsverfammlung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern, ihrem gewählten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den beiden Schriftführern und den vom Verbände Wien entsendeten Rabbinensie heißt Ob errat. In ihren Wirkungskreis fallen nach § 29, lit. b u. f die Erstattung von fachmännischen Gutachten in allen die israelitische Religionsgesellschaft oder einzelne Mitglieder derselben betreffenden Angelegenheiten, die Genehmigung der von den Landes- Verbänden festgestellten Lehrpläne für den Religionsunterricht, sowie die Bestimmungen über die Qualifikation der Religionslehrer. . Im Motivenbericht wird auf die Unzulänglichkeiten hingewiesen, die bisher dadurch entstanden, daß die Behörden ihr Gutachten von einzelnen Kultusgemeinden oder gar unverantwortlichen Privatpersonen einholten, die Notwendigkeit der Schaffung einer Gesamtvertretung mit der Notwendigkeit der Lösung brennender Fragen, wie Regelung des Religionsunterrichtes, Heranbildung von Religionslehrern, Entlohnung und Versorgung der Rabbinen und Kultusbeamten, Schaffung eines jüdischen Archivs, begründet. Es wird hervorgehoben, daß der Entwurf sich eng anlehne an das Gesetz über die Regelung der Verhältnisse der evangelischen Religionsgesellschaften mit der Ansnahme allerdings, daß in der geplanten Organisation bei der verschiedenen Stellung, die der Rabbiner in der Kultusgemeinde einnimmt, das Laienelement überwiegt, doch werde der Oberrat, wenn er in die Lage kommen sollte über Ritualia zu entscheiden, oder in Fragen des Religionsunterrichtes nie das Rabbinat übergehen. Die Kürze der Zeit gestattet nicht genau auf den Entwurf einzugehen, doch wollen wir hervorheben, daß es ein Widerspruch ist, wenn in Fragen des Religionsunterrichts in letzter Instanz der Oberrat entscheidet, andererseits den Kultusgemeinden ihre Rechte gewahrt bleiben sollen, da bisher die Kultusgemeinden in diesen Fragen die höchste Instanz sind. Wir wollen ferner hervorheben, daß der Religionsunterricht und die Ausbildung von Rabbinen und Schächtern eminent religiöse Angelegenheiten sind, daß die Stellung der Rabbiner in den Kultusgemeinden in den wichtigsten hier in Frage kommenden Punkten uns gar nicht so wesentlich unterschieden erscheint von der der evangelischen Geistlichen. Wir müssen aber auch erklären, daß dieser Oberrat, der zugestandenermaßen auch über Ritualia zu sprechen haben könnte und überwiegend aus Laien zusammengesetzt sein soll, durchaus nicht geeignet erscheint, die Gesetzestreuen zu vertreten. Der Reichsverband, aus dem der Oberrat hervorgehen soll, setzt sich zusammen aus 56 Laien und 8 Rabbinenseine Zusammensetzung wird voraussichtlich konform sein der Zusammensetzung der Vorstände der bedeutendsten Kultusgemeindennun sind in Westösterreich die Mitglieder dieser Vorstände mit ganz wenigen Ausnahmen neolog, in Ostösterreich zumindest zur Hälfte neolog, so daß von den 64 Mandaten des Reichsverbandes höchstens ein Viertel an konservative Vertreter kommen. Aus dem Entwürfe geht auch schon deutlich hervor, daß die Herren sich nicht klar darüber sind, was in den Bereich der religiösen Fragen gehört und was nicht und daß es schon zur Entscheidung dieses Punktes einer zuverlässigen, fachmännischen, rabbinischen Kommission bedurft hätten. Die Gesetzestreuen werden ihre Mitarbeit bei dieser Organisation davon abhängig machen müssen, daß unter bedeutend stärkerer Heranziehung von Rabbinen zwei gleich starke und gleichberechtigte Sektionen gebildet werden, eine neologe und eine gesetzestreue, deren jeder ein uneingeschränktes Vetorecht zustehen müßte und die bei wirklich nicht religiösen Fragen gemeinsam beraten könnten. Die führenden Männer der Kultusgemeinden Westösterreichs sind ja ihrem politischen Bekenntnisse nach meist deutschliberal und sind damit einverstanden, wenn die Deutschen in Böhmen um die nationale Autonomie bei den Volksstämmen zu erlangen, darauf Hinweisen, daß die Landesstellen, welche sich aus nationalgetrennten Sektionen zusammensetzen, am ersprießlichsten arbeiten-wollen sie dieses probate Mittel nicht auf die zu schaffende Gesamtorganisation anwenden? Die Gesamtorganisation würde sich dann wenigstens mit Recht als Vertretung der jüdischen Kultusgemeinden ansehen können. Eine Vertretung der gesamten österreichischen Judenheit könnte sie freilich erst werden, wenn das Wahlrecht in den Kultusgemeinden unabhängig gemacht würde vom Steuerzensus, wenn die Führer der Judengemeinden ihre liberalen Anschauungen bezüglich des allgemeinen Wahlrechts betätigen wollten auch hinsichtlich der Wahlen in die Kahalstube. Ungarn. fln jüäifdies Obergymnafiumin Budapefi. (Bon unserem Korrespondenten.) Budapest, 25. April. Nunmehr hat auch der ungarischen Kultusminister seine Genehmigung zur Errichtung des jüd. Obergymnasiums in Pest erteilt. Die Errichtungs- und Unterhaltungskosten des Instituts werden von mehreren bei der jüd. Gemeinde deponierten größerenLegaten gedeckt werden. So besitzt nunmehr die ungarische Neologie ein eigenes Oberaymnasium. Auch die Zöglinge des Pester neol. Rabbinerseminars werden durch ein nunmehr fällig gewordenes Legat jährlich mit 9000 Kronen mehr Unterstützung genießen als bisher. Aber bei den ungarischen Orthodoxen bleibt alles beim Alten. Die - Zöglinge werden weiter auf Liebesgaben angewiesen sein. Denn selbst die hervorragendste und älteste ra'tP' Ungarns, die zu Prepburg, besitzt kein einziges nennenswertes Legat. Die reichen Orthodoxen glauben ihre Pflicht getan zu haben, wenn sie über die unhaltbaren Zustände der mrw' sich in Klagen ergehen, die wohl billig sind, aber kaum zum Ziele führen dürfte! Die Rabbinerinfiallation in Ilyiregyhaja. (Von unserem Korrespondenten) Budapest, 25. April. Der in voriger Numnier veröffentlichte aus Nyiregyhaza stammende Bericht über die Installation des neugewählten Rabbiners bedarf einer Berichtigung. Herr Dr. Bernstein ist bloß von der dortigen Statusguo-Gemeinde, die ihren Charakter schon damit genügend offenbarte, daß sie mehrere streng konservative Kandidaten, ehemalige Schüler der Preßburger raw und des Berliner orthodoxen Seminars übergangen und einen Zögling des neologen Seminars in Pest gewählt hat, zu ihrem Rabbiner gewählt worden. Die dortige orthodoxe Gemeinde hat mit dieser Wahl nichts zu schaffen. Zur Charakterisierung der von dem Nyiregyhazaer Berichterstatter hervorgehobenen „Gesetzestreue" des neuen Rabbiners sei erwähnt, daß derselbe bis zum heutigen Tage in einer Orgelsynagoge gewirkt hat und daß für ihn viele Gesetzesbestimmungen überhaupt nicht existierten. Man weiß hierzulande gar zu gut, wie so man über eine angeblich „konservative" Statusguo-Gemeinde zu denken hat, die zum Nachfolger eines wahrhaften Führers und Lehrers in Israel, wie es Rabbi Raphael Fried - mann gewesen ist, den Zögling eines von demselben offenkundigst verabscheuten Instituts berufen hat. Rußland. Kiew, 22. April. Der hiesige Gouverneur erhielt vom Polizeidepartement in einem Zirkular den strikten Befehl, alle in Kiew ansässigen Juden, die kein Aufenthaltsrecht besitzen, unbedingt von hier auszuweisen. Auf Geheiß des Gouverneurs ist die Polizei mit der strengen Durchführung dieser Maßregel beauftragt worden. Den Polizeibeamten wurde mitgeteilt, daß sie aus ihren Stellungen entlassen würden, falls hier noch Juden gefunden werden sollten, die kein Wohnrecht in Kiew haben. * Wie aus Finlan d mitgeteilt wird, wird dort das Schächtverbot bereits in der Praris mit voller Strenge durchgeführt. Alle in dieser Beziehung jüdischerseits unternommenen Schritte für eine vorläufige Aufhebung rc. sind erfolglos geblieben. Türkei. 3u gen Vorgängen in ülerfina. Konstantinopel, 15. April. Genau achtTage vor Ausbruch der Revolution inKonstantinopel waren die Juden inMersina,wie bereits