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Der Israelit · 1909-04-22 · Heft 16 (22.4.1909) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 16 (22.4.1909)
Date
1909-04-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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gelte 2. «r. 16. mit durch die Arbeitsteilung und aus der Natur der Sache sich ergebenden Modifikationen; und dasselbe gilt von der Landesgemeinde. Das erhellt besonders deutlich aus dem § 108, wo für eine ganze Reche wichtiger, den Provinzialgemeinden und der Landesgemeinde gemeinschaftlicher Bestimmungen einfach auf die entsprechenden Angaben bei den Synagogengemeinden verwiesen wird. Unzweifelhaft ist damit die Autonomie der Gemeinds in den ihre örtlichen Interessen betreffenden Angelegenheiten in größerem Maße garantiert, als dies bei Rosin der Fall, und eine allgemeine demokratische Forderung erfüllt, die für die Selbstverwaltungskörper größere Selbständigkeit verlangt. Auch die bei jeder Zchangsorganisation unumgängliche Staatsaufsicht ist gegen Rostn auf einen bescheidenen Utznfang zurückgeführt. — y Allein bereits hier zeigt sich die dem gan^n Entwurf anhaftende verhängnisvolle Scheu, sich mit Entschiedenheit und Konsequenz auf einen bestimmten Standpunkt zu stellen, tritt die geradezu fatale Neigung hervor, mit derLinken zu nehmen, was die Rechte gegeben hat. Voll Schreck über die soeben bekundete demokratische Gesinnung beeilen sich dieRedaktoren vor allem, "dasWahlsystem so reaktionär wie möglich zu gestalten. Sie befinden sich hier in vollem, offenbar bewußtem Gegensatz zu Rosin. Die Rosin'sche Wahlgesetzgebung entbehrt nicht einer gewissen Großartigkeit. Er hatte zwar die Gemeinden zur vollkommenen Bedeutungslosigkeit verurteilt. Aber statt der Autonomie der Gemeinden verkündete er die Autonomie der Gemeindemitglieder. Nicht nur die beiden Gemeindebehörden, sondern auch sämtliche weiteren repräsentativen Organe, bis hinauf zur obersten Behörde, der Landes- Synode, gingen bei ihm aus allgemeinen direkten und geheimen Wahlen seitens sämtlicher wahlberechtigter Gemeindemitglieder hervor. Das war überaus logisch gedacht. Die Gemeinden gaben gewissermaßen ihre Rechte an Organe ab, deren Träger durch die Gemeindemitglieder bestellt wurden. Stellte in der Tat das preußische Judentum eine Bekenntniseinheit dar, wäre der Gedanke diskutierbar gewesen. Nach dem neuen Entwurf hingegen sind zwar die Gemeinden au-, tonom, aber die Gemeindemitglieder fast einflußlos. Der Entwurf verkündet mithin nicht sowohl die Autonomie der Gemeinden, als vielmehr diejenige der Gemeinde gewaltigen, des Vorstandes. Die Gemeindemitglieder wählen lediglich die sogenannte Gemeindevertretung. Haben sie dies getan, so sind sie auf die Dauer von 6 Jahren — auch darin liegt eine Verschlechterung gegenüber Rosin, der nur 3 jährige Perioden kennt — zu vollständiger Machtlosigkeit verdammt. Denn alle weiteren Wahlen, von der Wahl des eigenen L« gpfeeaeitt - Gemeindevorstandes bis zur Wahl des Vorstandes der Landesgemeinde,^ einschließlich der repräsentativen Organe, vollziehen sich ohne ihre Assistenz. Man sieht: Der Verbesserung des Rosin'schen Entwurfs folgt auf dem Fuß die Verschlechterung. Schlägt doch nichts so sehr dem demokratischen Prinzip ins Gesicht, als die Einführung der indirekten Mahl des Gemeindevorstandes. Das Ungeschick der Redaktoren, das uns bereits bei der Behandlung von verhältnismäßig einfachen Fragen entgegentrat, steigert sich aber zu einer geradezu empörenden Zeitblindheit bei ihrer Stellungnahme zu der gebieterischesten Forderung, die der Geist echter Volkstümlichkeit an jede Organisation richten muß: der Gewährleistung un gestörter Gewissensfreih eit. Was hier der Entwurf der jüdischen Oeffentlichkeit zu bieten wagt, bricht unerbittlich den Stab über das ganze Paragraphenwerk, sowie über den Beruf seiner Urheber zur Gesetzgebung überhauptzeigt deren vollendete Unfähigkeit, große Fragen großzügig zu fassen und nach irgend einer Richtung mit Konsequenz zu lösen; öffnet endlich selbst dem Kurzsichtigen die Augen für die traurige Tatsache, mit welcher Leichtfertigkeit die größten Anliegen des preußischen Judentums, die bange Sorge der um ihr heiligstes Gut zitternden Minoritäten, seitens dieser Gesetzgeber und der hinter ihnen stehenden Verbände behandelt werden. Wahrlich, es überkommt einen fast eine geheime Sehnsucht nach dem alten Rosin. Das war wenigstens ein Gegner, den man ernst nehmen konnte. Die herbe Schönheit eines in sich geschloffenen Gedankenbaues haftet seinem Werke an. Der neue Entwurf aber versucht die O u ad raturd es Kreises. Was Wunder, daß er eine Mißgeburt wird. Von der „Einheit des religiösen Bekentnisses" des preußischen Judentums ging einst Rosin aus. Das war sein Traum. Hätte er ihn nicht geträumt, wir glauben, er, der große Jurist, hätte sich niemals zur Ausarbeitung eines Gesamt-Organisationsentwurfs verstanden. Er war sich wohl bewußt, daß das Recht an sich niemals schöpferisch ist, vielmehr ein bereits vorhandenes soziales Gebilde voraussetzt, das von ihm in einer bestimmten Weise vorgestellt und dadurch zu einem Rechtsgebilde gemacht wird. Er wollte die Organisation, weil sie ihm das Postulat natürlicher Logik, weil sie ihm nichts als Erfüllung jener Sehnsucht war, mit der sich der Stoff nach der ihm adäquaten Form sehnt. Von der geträumten Einheit des religiösen Bekenntnisses des preußischen Judentums ausgehend, erblickte Rosin notgedrungen in dem Austrittsgesetz des Jahres 1876 einen verhängnisvollen Mißgriff, einen Zufallserfolg händelsüchtiger Kleines Feuilleton. Der Denk des Lrmrn." Wenn in den langen Wintermonaten die Greife im Mrwnoer Gouvernement sich um den behaglichen Bes-Hamidrasch-Ofen in traulicher Unterhaltung zusammenfinden» pflegt unsere hier folgende Geschichte oft Gegenstand ihres Gesprächs zu sein. Cs gibt ja mehrere unter ihnen» welche den-Mann, der den Mittelpuntt dieser Erzählung bildet, den tauben Hirsch, noch persönlich gekannt haben. -) In der Abhandlung „Das russische Bildungsprobtem", welche der „Israelit" vor einigen Monaten veröffentlichte, wurde der russische Bureaukratismus mit keinen unglaublichen Auswüchsen geschildert, die vielen deutschen Lesern geradezu unmöglich erschienen. Für diejenigen, welche an der Wahrheit dieser Darstellung zweifeln, geben wir diese Erzählung wieder, die der Jargon-Zeitung „Hanjit" in freier Uebertraochng entnommen ist. Sie hat den großen Vorzug, daß sre wortwörtlich wahr ist. Es gibt noch heute Leute in Kowno, die den Helden dieser Geschichte persönlich gekannt haben und die Wahrheit seines hier mitgeteilten Erlebnisses bezeugen. „Das russische Bildungsproblem" ist seitdem als Broschüre erschienen und kann durch die Expedition des „Israelit" in Frankfurt a. M. biogen werden. — Wir verweisen auf Sette 20 und Seite 54 dieser Broschüre, wo einige ähnliche groteske Zöpfe des russischen Bureaukratismus aufgezählt werden. Die Sache geht zurück bis ins Jahr 1818, in welchem Jahre Kaiser Alexander I. von Petersburg nach Warschau reiste, um dort eine Zusammenkunft mit seinem politischen Verbündeten, dem Kaiser von Oesterreich, zu haben. Auf dem Wege machte der Kaiser Halt in dem Städtchen Birs nicht weit von der Kurländer Grenze bei Poniewesch im Gouvernement Kowno. Dieses Städtchen war in früheren Jahren einmal eine starke Festung, die aber später aufgegeben wurde. Alexander trug sich mit der Wsicht, den Ort neu zu befestigen, um die schwache Weftgrenze Rußlands besser zu schützen. Der Kaiser besichtigte das Städtchen eingehend, blieb dort über Nacht und fuhr am nächsten Morgen in aller Frühe nach dem Städtchen Wobalnik, um von dort nach Wilkomir zu reisen, woselbst wieder ein Aufenthalt von einigen Tagen geplant war. Bis dahin war die Reise ohne jeden Zwischenfall verlaufen. Als aber die kaiserliche Equipage durch den großen dichten Wald fuhr, der sich zwischen Wobalnik und Wilkomir erstreckt, wurde die Reise plötzlich in unliebsamer Weise dadurch gestört, daß an dem Wagen des Kaisers eine Achse brach. Was war da zu tun? Ter Wald war groß und finster, außer dem Kaiser und seiner Suite war kein menschliches Wesen weit und breit, das da hätte helfen könnett. Die Adjutanten verteilten sich nach allen Richtungen des ungeheuren Waldes, um einen S.chmied aufzustöbern, der die gebrochene Achse wieder Herstellen sollte, aber es war Niemand zu finden. Endlich trafen sie aus. ihrer Suche mitten im Walde ein Wirtshaus, däs den Namen „Wald-Schenke" führte. Der Inhaber' des Wirtshauses war ein Jude, der unter dem Namen „Hirsch der Schenker" bekannt war. 22 April rsos Koterien. Und so dekretierte er mit großer Kon« sequenz die Aufhebung dieses Gesetzes unter schonender Duldung der durch. es bereits entstandenen Uebel. Rosin hat geträumt. Aber sein Traum war genial. Unsere Redaktoren träumen nicht. Aber genial sind sie auch nicht. Besteht innerhalb des preußischen Judentums die Einheit des religiöseu Bekenntnisses? Sehen wir zu, wie sich der Entwurf zu dieser Frage verhält. Im vierten Absatz des § 1 heißt es: „Unberührt bleiben das Gesetz vom 28. Juli 1876 betr. den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, das Gesetz betr. die Synagogengemeindeverhältnisse in Frankfurt a. M. vom 21. März 1899, sowie die auf Grund des § 8 des ersten Gesetzes ergangenen Königlichen Verordnungen. Somit wäre die Frage beantwortet. Der Feldzug gegen den Rosin'schen Entwurf war demnach so sehr von Erfolg gekrönt, daß nun selbst der langjährige Feind des Austrittsgesetzes, selbst der D. I. G. B. sich auf den Boden dieses Gesetzes begibt. Und man darf wohl annehmen, daß die Redaktoren sich dessen bewußt waren, was es bedeute, dieses Gesetz bestehen zu lasten. Das ist ein Gesetz, mit dem sich nicht spassen läßt. „Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judentumwegen religiösen Bedenkens aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheits) rechts oder einer Verwaltungsvorschrift angehört". Also keine Einheit des religiösen Bekenntnisses! Vielmehr religiöser Zwiespalt von einer Schärfe und Tragweite, daß er das von Jahrhunderten gewobene Band der Gemeinsamkeit unter Umständen zur drückendsten Fessel werden läßt und schließlich zersprengt. Und ferner: Keine Majorisierung in jüdischen Gewiffensfragen! Majorität ist Unrecht! Die Anerkennung jener Tatsache, die allem Gefasel von Einheit t>es Religionsbekenntnisses ein Ende bereitet, und die Verkündigung dieses zukunftsicheren Prinzipes, das sind die weittragenden Grundsätze, die sich aus dem oben zitierten lapidaren § 1 des Austrittsgesetzes für jeden logisch denkenden Menschen ergeben. Aber dieRedaktoren haben von alledem keine blasse Ahnung. Ihnen war die Aufrechthaltung des Austrittsgesetzes kein freies Zugeständnis einer nuy und nimmer zu leugnenden Tatsache kein offenes Bekenntnis zu einem folgenschweren Prinzip, nichts von alledem! Es war ihnen nur eine Kon cession der Schwäche an die bösen Orthodoxen, oderein schlauer Kö d er, Diesem erzählten die Adjutanten ihr Mißgeschick und fragten ihn nach einem Schmied. Einen solchen aber gab es hier nicht und die Adjutanten wußten keinen Rat, wie sie sich und ihren hohen Herrn aus dem Wald'bekommen.sollten. werde einmal, selber zu der Eanivage hingeheü," ^clgte Hirsch voll Teilnahme über die Verlegenheit seiner vornehmen Gäste. „Vielleicht kann ich den Wagen soweit richten, daß er wenigstens bis Poniewesch aushält, dort kann man dann schon eineu Schmied haben." Da dieser seltene Besuch Hirsch in früher Morgenstunde überraschte, hatte er fern Morgengebet noch nicht verrichtet. T^ie Herren — wer sie snaren, .davon hatte er keine Ahnung — mußten also warten, bis Hirsch gebetet chatte, dann ging er mit ihn?,,, um nach dem Wagen zu.sehen. Er betrachtete inrt Kennermiene die gebrochene Achse und fand, daß der Bruch ein leichter war, den er durch Unterbinden eines Holzstückes provisorisch ausbessern konnte. Nachdem er dies mit viel Handfertigkeit in wenigen Minuten besorgt hatte, gab . er den Herren die bündige Versicherung, daß sie jetzt ruhig weitersahren können, bis Poniewesch werde der Wagen die Fahrt schon aushalten. Einer von den Herren fragte Hirsch nach seinem Namen und notierte sich ihn in seinem Notizbuch. * * * Seit jenem Vorfall waren volle dreißig Jahre yingegangen, die in der Welt im Großen und auch in Hirsches Leben' viele Umwälzungen brachten. Ein Ukas aus dem Jahre- 1844 *) verbot den Juden das Im Original heißt es 1832, was ein Irrtum ist, der in der oben erfolgten Weise hiermit berichtigt wird. Ter Uebersetzer. d ie < alsba bis e- Der 20. A Teilm Verwl leben wie d der K gilt a dem komm! und ß Volk heute I Ausla Leben-! zurück die Ei rühme alles, oder f ganzer es gep! Königi mänie Gestal Di Gebur destow sein, t Unbill [ Regier wacher Bester! tive t Der § j geben, semitsi oni I Dichte legenh, des B pao! 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