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Der Israelit · 1909-04-22 · Heft 16 (22.4.1909) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 16 (22.4.1909)
Date
1909-04-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit Ein Centralorgan für das orthodoxe Jod Begründet oon Dr. Lehmann in Illainz 50. Jahrgang, ivmiMmu — m a 22. April 1009. Sranhfurf a. AI., flen j ,jor ggg^- M 16. «bonnement pro Vierteljahr r Gewöhnliche Ausgabe Mk. 1.50, HestauSgabe (Kunstdruck) Mk. 3.—. Auslandspreise: Gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 2 Kr., Rußland 1 Rub„ England 2 sh., Amerika 50 cts., Niederlande 1.20 fl., Frankreich Frs. 2.50. Abonnements bei allen Postanstalten. Buchhandlungen, sowie direkt bei dem Verlag. HestauSgabe nur dirett. Der JSraelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate: 30 Pfennig für die sechsgespaltene Colonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnseratenannahme nur durch Haasenstein u. Bögler S.-A.. Frankfurt a. M.» und deren Filialen. Zahlungen können außer direkt an den Verlag erfolgen per: Conto hei dem Postscheck.««! Arankfnrt a. M. No. 344. Conto bei der ft. ft. Postsparkasse Wie« No. 79MS. Conto bei dem ft. Postsparkaffenamt Budapest No. 18424. Conto bei der Rigaer Commerzbauk in Riga und deren Filialen. ver nachdruth Ser Nrilkel unS eorrefponSenren des „Israelit“ fff nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es (ich um größere Hufffifee handelt, nur nach norheriger Genehmigung gestattet Der neue Organisationsentwurf für die „ifldfscfte Religion** Seseilscdaft" in Preußen. I. Die Frage der Ausgestaltung der preußischen Judenheit zu einer vom Staate anerkannten und mit dessen Zjvangsgewalt versehenen Gesamtorganisation ist seit den letzten Jahrzehnten nicht mehr zur Ruhe gekommen. Mit viel Eifer und Geschäftigkeit wird sie von gewissen Kreisen immer wieder und wieder aufgeworfen und als die brennendste, ja eigentliche Lebens- und Schicksalsfrage für den Bestand und die gedeihliche Fortentwicklung des zu organisierenden Religionskörpers hingestellt. Es mag unerörtert bleiben, ob tatsächlich in den breiteren jüdischen Volksschichten das Bewußtsein der gänzlichen Unzulänglichkeit des bisherigen Rechtszustandes zum Durchbruch gekommen ist, ob in Wahrheit überall mit elementarer Macht die Sehnsucht nach neuer Rechts-. schöpfung besteht, und ob es diese Sehnsucht ist, die in den stets erneuten Vorschlägen und Entwürfen zu spontaner Aeußerung drängt,- ob nicht vielmehr die ganze Bewegung lediglich den Wünschen eines engen Kreises sozial angesehener Männer entspricht, deren Betätigungstrieb neue Felder sucht, und deren Empfinden die staatsrechtliche Bedeutungslosigkeit des preußischen Judentums im Gegensatz zu den anderen großen Konfessionen verletzt- Männer, die an die Anerkennung des preußischen Judentums als staatliche Konfession wohl auch die stille Hoffnung knüpfen, es werde die Emanzipation des P reu ßis chen Ju d en auch in der Berwaltungspraxis von dem Tage an in erreichbare Nähe gerückt sein, an welchem der höhere preußische Verwaltungsbeamte zu unmittelbarer Mitwirkung in jüdischen Angelegenheiten berufen wird. All das bleibe ununtersucht angesichts der gebieterischen Notwendigkeit, jenen der Oeffentlichkeit übergebenen Entwurf alsbald einer genauen Kritik zu unterziehen und mit Gewissenhaftigkeit zu prüfen, wie er sich zu derjenigen Frage verhält, die, wenig st ens von uns, als den „ eigentlichen Lebensnerv des preußischen Judentums berührend erachtet wird, wir meinen die Frage': wie innerhalb der staatlichen sowohl wie der religiösen Gesamtheit die Freiheit des Individuums und der kleineren Korporation in dem Maße fortbestehen könne, wje es die Treue der Ueberzeugung und die Freiheit des Gewissens erfordert. Denn daß es sich bei jeder Unternehmung, das Judentum zu organisieren, um Angelegenheiten handelt, die in erster Linie derUeberzeugung und dem Gewissen zur Hut überantwortet sind, darf keinem Zweifel unterliegen, will man nicht den überlieferten Begriff des Judentumes aushöhlen und zu einem wesenlosen Schall, einem Popanz erniedrigen. Die Aufgaben des jüdischen Einzelnen sind qualitativ in nichts von den Aufgaben der jüdischen Gesamtheit geschieden, er wie sie haben einer religiösen Ueberzeugung in Bekenntnis und Tat Ausdruck zu verleihen, und jedes Opfer, das dem Einzelnen, dem Zustandekommen und dem Fortbestehen der organisierten Gesamtheit zu Liebe auferlegt wird, schließt notwendig den härtesten Gewissenszwang in sich, da es die teilweise Aufgabe der eigenen Ueberzeugung zugunsten einer fremden in sich birgt. Das war ja gerade die Schwierigkeit, an der der welland Rosin'sche Entwurf so kläglich gescheitert ist. Der Rosin'sche Entwurf ging von einer ungeheuerlichen Fiktion aus. „Das Judentum in Preußen ist eine durch das religiöse Bekenntnis zusammengehaltene natürliche Einheit. Es ist daher schon ein Postulat folgerichtiger Logik, daß der natürlichen Einheit die rechtliche Form nicht fehle." Und von dieser angeblichen „natürlichen Einheit" ausgehend glaubte er mit Recht, den Einzelnen gar nicht genug Beschränkungen zugunsten der scheinbar das nämliche Bekenntnis, die g l e i ch e Ueberzeugung nur mit verhältnismäßig größeren Mitteln und Erfolgsmöglichkeiten vertretenden Gesamtheit auferlegen zu sollen. So gelangte Rosin zu einem hierarchischen System von imponierender Geschlossenheit nnd solch konzentrierter Kraft, daß es, wäre es je praktisch geworden, das sich sträubende Gewissen und den sich entgegenstellenden Ueberzeugungsmut Tausender in geistige Knechtschaft geratener Gesetzestreuen wie spielend zermalmt hätte. In dem Augenblick, da die Grundlage des Rosin'schen Entwurfs, als.eine leere, den tatsächlichen Verhältnissen Hohn sprechende Fiktion erkannt wurde, war das Schicksal dieses im übrigen die Meisterhand seines Verfassers keineswegs verleugnenden Phäntasiegebildes entschieden. Und nun entsendet der-Deutsch-Israelitische Gemeindebund von neuem einen Entwurf, der sich ebenfalls die Organisation des preußischen Judentums zur Aufgabe Macht. Dem am 16. und 17. Mai in Berlin zusammentretenden XI. Gemeindetag soll er zur Beratung vorgelegt werden. Er wird den einzigen Beratungsgegenstand dieses Gemeindetages bilden. Die Beurteilung dieses Entwurfs führt von selbst zu einer Parallele mit dem Rosin'schen. Es wird in erster Linie zu untersuchen sein, in wieweit es den Redaktoren gelungen ist, die seiner Zeit von allen Seiten im Verlauf einer überaus regen Diskussion und Zeitungspolemik erhobenen Bedenken und Einwürfe sich zu Nutzen zu niachen und so das Recht zu beanspruchen, von neuem die Oeffentlichkeit mit der gleichen Angelegenheit zu beschäftigen. Da fällt nun zunächst rein äußerlich auf, daß dieser Entwurf weit umfangreicher ist, als seist Vorgänger. In der Tat bietet er einen mit nicht geringem Fleiße bis ins kleinste, ja zuweilen kleinlichste Detail ausgearbeiteten Grundriß des künftigen jüdischen öffentlichen Rechts. Er ist, um technisch zu sprechen, sowohl Staatswie Verwaltungsrecht. Uns will scheinen: weniger wäre besser gewesen. Rosin hat mit genialem Blick gerade dasjenige in seine Arbeit ausgenommen, was notwendig war, um die Struktur des Ganzen deutlich zu erkennen, alles Nähere später zu erlassenden Ausführungsbestimmungen vorbehaltend. Dagegen wird es dem Laien überaus schwer fallen, aus dem Gewirr dieser 133 durchschnittlich ziemlich langen, zum Teil in einander greifenden Paragraphen das Typische zu erfassen, und er wird leicht geneigt sein, ohne zum Ueberblick des Ganzen zu gelangen, von der Güte und Trefflichkeit einzelner Bestimmungen in übereiltem Analogieschluß die Brauchbarkeit des Systems abzufolgern. Unter Ausschaltuug alles minder Wichtigen wenden wir uns deshalb zu den große» prinzipiellen Fragen. Die Rosinsche Verfassung war eine streng bürokratische. Sie hatte die Gemeinden fast zu bloßen Exekutivorganen herabgedrückt. Dem gegenüber charakterisiert sich die neue als. eine fast rein kollegialische. Ganz wie bei Rosin werden drei Arten von Verbinden unterschieden, Synagogengemeinden, Provinzial- Gemeinden und die Landesgemeinde. Aber die Synagogenaemeinde ist der Provinzial- Gemeinde und diese der Landesgemeinde nicht so sehr unterals vielmehr nebengeordnet. Bon einem allgemeinen Beaufsichtigungsrecht des größeren Verbandes wird nicht mehr gesprochen. Die drei Verbände bilden nicht sowohl eineStufenfolge als vielmehr konzentrische Kreise. Die Provinzialgemeinde ist, wie der Name sagt, nichts als eine erweiterte Synagogengemeinde

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