Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 15 (15.4.1909)
- Date
- 1909-04-15
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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d)c Warf vle DiRolsbarger „Weiurettel". Bon Dr. M. Lew in in Nikolsburg. Vor mir liegen vergilbte Blätter des Nikolsburger Gemeinde-Archivs, interessante Beiträge zur Geschichte der Judenheit Oesterreichs. Die alte historische Zeit der großen Mährischen Landesrabbinen tritt uns da entgegen. Von längst vergangenen Tagen berichten jene jüd.-histor.- und politischen Aktenstücke, Patente, Zeugnisse, Nabbinatsgutachten, Statuten, Notizen und Zettelchen über einzelne Vorkommnisse im Kreise der Mährischen, bezw. Nikolsburger Judenheit. Die Würdigung der Aktenstücke, denen eine offenkundige historische Bedeutung inuewohnt behalten wir einer späteren Zeit vor, für heute sei unsere Aufmerksamkeit jenen kleinen „Zettelchen" zugewenbet, die t>otz ihrer scheinbaren Belanglosigkeit, wie in Nachfolgendem gezeigt werden soll, vollauf Anspruch auf Beachtung haben. Urteile ich richtig, dann liegt in einem Teile jener „Zettelchen" ein relig.-hist.-Dokument vor uns. Jene aus dem Ende des XVII. und dem Anfang des XVIII. Jahrhunderts stammenden Quittungen „Weinzettelchen" genannt, berichten uns teils von den Abgaben an die Gemeindekasse für die in Nikolsburg rituell bereiteten Weine, teils von der, gegen Mitte des XVIII Jahrhunderts entrichteten Steuer für das „eintröffen" der „Koscherweine" an die landesfürstliche Behörde. Wer die gedrängte Lage der Juden des XVIII. Jahrhunderts in Anbetracht zieht, wird diese Steuer der landesfürstlichen Behörde ohne weiteres erklärlich finden. Machte man ja selbst die zur Hebung der Sabbatweihe bestimmten Genußgegenstände, wie Fisch, Weißbrod — „Barches" — sowie die Anzahl der Sabbatlichter zum Objekt der Judensteuer! Warum sollte der „Koscherwein" eine Ausnahme bilden? Wie ist jedoch diese auferlegte Steuer Vonseiten der Gemeinde für die den rituell bereiteten Wein zu erklären? Etwa vom Gesichtspunkte der Deckung der Gemeinde-Umlagen? Nein! denn die, die damalige Judenheit kennzeichnende Opferwilligkeit schließt eine solche materielle Ausnützung der rituell zubereiteten Genußmittel vollständig aus, weil ja ansonst auch eine Steuer für das Recht der Ausschrottung des „Koscherfleisches" den Gemeindefinanzen ungleich größere Vorteile gebracht hätte. Diese und ähnliche Steuern zur Sanierung der Gemeindekasse verdanken wir ja erst der Mitte des XIX. Jahrhunderts. Welche Bewandnis hat es demnach mit der Gemeindesteuer des „Koscherweines"? Ichvermochte die Lösung' aus den Akten nicht zu ersehen. Die wertvollen hebr. Handschriften des sogenannten „Kabboloh-Stiebe ls" im altehrwürdigen Beth-Hamidrasch zu Nikolsbnrg boten mir jedoch unverhofft einen Lichtschimmer, mittelst dessen das Dunkel erhellt werden kann. Buch an Buch reihen sie sich in jenem historischen Stübchen die teils im Original, teils abschriftlich vorhandenen kabbalistischen Werke vieler großer Landrabbiner, die einst in Nikolsburg wirkten und sich auch mit der Kabbalah beschäftigten, wie R. Mord. Mosch Eles.l), R. Löb b. Bezalel'), „hoher Rabbi Löb" genannt/ R. Jeh. Löb Eulenburg'), Verfasser des „Minchath Juhuda"; R. Gabriel ben Sinais, R. Lipmann Jontob Hellers, Verfasser des „Tosafoth Jomtob"- R. Petachja'), R. Abrh. Jaffa'), R. Menach. Mendl Krochmal'), Verfasser des „Zemach Zedek",' R. Gers. Aschkenasi", Verfasser des „Abodath Haggerschuni" - R. Ah ron Jak. Charis"), R. JehudahArjehKroch mal"), R Elies. Mendl"), R. Mosch. L e w u w - Lemberger — 1S), R. Schmelke H u r - witz"), R. Gers. Chajoth") und R. Mord. Beneth"). Leider teilt uns das Titelblatt mancher dieser handschriftl. kabbal. Werke nicht immer den Verfasser mit, aber aus dem Gedankenkreise und den Verhältnissen jener Zeit läßt sich der Meister annähernd eruieren. Eines jener Werke widmet ein Kapitel dem „Jajin Nesech", dem Verbot' der nicht rituell 9 Amtierte von 1530—1551 in Nikolsbnrg *) 1553—1573 in Nikolsbnrg, von 1573—1584 in Prag, 1584—1588 in Pos >n, von 1888 mit kurzer Unterbrechung abermals in Prag, woselbst er 1609 fiarb. In der sogenanten „Schatzkammer" der Nikolsburger Kultus-Gemeinde befindet fich auch der „Kiddusch-Becher" des „hohen Rabbi Löb", den R. Gabriel Böhm s. A, ein vor zwei Jahren hier verstorbener Abkömmling des „hohen Rabbi Löb" der Gemeinde testamentarisch hinterließ. 3) 1574—1618. 4) 1619—1624. 5) 1625—1626 in Nikolsburg, bis 1627 in Wien bis 1628 in Prag, dann einige ,»Ieit in Lirauen und von 1642 bis zu seinem Lebensende, 1654 in Krakau. °) 1627-1637. 7) 1638—1647. *) 1648—1661. ») 1662—1663. l0) 1664-1671. ") 1672 1683. ") 1684-1690. “) 1754—1758. M) 1774-1778. ,5) 1779—1789. ,6) 1789—1829. Bon den anderen Landesrabbinen wie: R. Gabriel Eschkeles 1691—1718, R. Baruch Esch keles 17)9-1753, R. Gers. Pullitz 1759-1772, R. Nocb. Trebitsch und R. Sal. Guwetsch find kabbal. Handschriften Üier nicht vorhanden. Es mag sein, daß solche von R. Sal. Quetsch in der Bibliothek der Wiener Kultus-Gemeinde fich vorfinben, die vor einem Jahre einen großen Teil deS handschriftl. Nachlasses R. Sal. Quetsch's von ben Erben des im Vorjahre hier verstorbenen R. S. D. Boskowitz, einem Nachkommen des R. S. Quetsch, erstanden hat. Der Landesrabbiner Sams. Raph. Hirsch hat fich bekanntlich mit der Kabbala nicht beschäftigt. bereiteten Weine. Eine Randglosse weist auf"» „die Predigt unseres großen Lehrers des Kabbalisten Rabbi Löb b. Bezalel ans Prag" hin. R. Löb, „hoher Rabbi Löb" genannt, einer der bedeutensten Talmudgelehrten des XVI. Jahrhunderts und durch seiner Frömmigkeit und asketische Lebensweise berühmt, hatte während seines Wirkens in Nikolsburg Gelegenheit die religiösen Verhältnisse der Mährischen Judenheit kennen zu lernen. Den alten Mährischen Gemeinde-Statuten neue Bestimmungen hinzufügend, erläßt er strenge Anordnungen bezügl. der relig. Lebensführung der leitenden Männer der Gemeinden. Daß seine Anordungen keinen fruchtbaren Boden gefunden haben mußten, beweist seine 1592 in Posen gehaltene Schebuoth-PredigtM), auf welche offenbar jene Randglosse hinweist. Diese Rede behandelt ausführlich die rituelle Beschränkung des Weingenusses. Nebst der talmudischen, auch von der kabbalistischen Motivierung ausgehend, zieht er gegen die Rabbineu und jüd. Gemeinden in Mähren zu Felde, die seine diesbezüglichen Bestimmungen und früheren Ermahnungen negieren. Seit seinem Wegzuge aus Nikolsburg bis zur Zeit der angeführten Predigt sind 29 Jahre verstrichen und R. Löb wendet sich jetzt in überaus scharfer Form gegen die laxe religiöse Lebensführung der Mährer in Bezug auf die Weinbeschränkung. An welche Radbinen ist sie gerichtet? Etwa an seinen Nachfolger, den berühmten Verfasser des „Minchath Jehuda", oder an jene, um diese Zeit in Mähren wirkenden, als Autoritäten anerkannten Rabbiner: Chajim Mitling, Jsachar Beer Eulen bürg, Verfasser des „Zemach Zedeck" u. n. a.? Undenkbar! Denn jene Männer standen auf der gleichen Höhe großer Frömmigkeit und talmudischer Gelehrsamkeit, wie die einige Jahrzente vorher in Mähren wirkenden Rabbinen: N. Jsr. Sternberg, R. Chajim Glanz, R. Pessach Leipnick, R. Abrh. Preran u. v. a., deren R. Moses Jserles, der Verfasser des „Remo" Erwähnung tut. Die großen Mähr. Zeitgenossen Rabbi Löbs i aben sich keines-. falls gegen diese Satzungen vergangen. Und dennoch scheint sein Wort an diese gerichtet zu sein und zwar dahingehend, daß sie es ruhig mitansehen, daß diese Satzung bei den Gemeinden und bei manchen, dem Landesrabbinate un)erstehenden Rabbinen außer Acht gelassen werde. Warum haben sich nun die großen und Frommen in der Tat nicht für die Einhaltung dieser Satzung eingesetzt? War ihre Autorität geschwunden, so daß sie dieser Vorschrift nicht Geltung verschaffen konnten? Nein! Aber in diesem Punkte ") ii''nö Saipan sirri.i 11217 iniv rrcni 18) macon by 72711 Prag 1593, Warschau 1836